Zusätzliche Fördermaßnahmen bei Anspruch auf ALG?
Erwähnt werden muss aber im gleichen Maße, dass Empfänger von Arbeitslosengeld neben den eigentlichen finanziellen Ansprüchen auch in Form von verschiedenen anderen Förderungsvarianten Unterstützung vom Staat erhalten können. Einige dieser Fördermaßnahmen sollen im Folgenden Kapitel näher aufgeführt werden.
Ein weiteres Instrument mit dem Ziel, die Arbeitslosen möglich schnell wieder in Brot und Lohn zu bringen, sind die so genannten Bildungs- und Vermittlungsgutscheine. In diesem Bereich setzen die Arbeitsagenturen auf den Wert von Fort- und Weiterbildung. Erhält der Arbeitslose einen Bildungsgutschein, trägt die Bundesagentur für Arbeit anfallende Investitionen für die Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen. Neben den eigentlichen Kursgebühren trägt die Agentur zudem auch die Kosten für eine nötige Anreise, die Verpflegung sowie die Unterbringung. Sofern die Antragsteller Kinder haben, kommt die Agentur auch hier zudem für die möglichen Betreuungskosten auf. Bildungsgutscheine sind nicht nur bei bestehender Arbeitslosigkeit ein denkbarer Weg. Das Ziel solcher Förderungen kann auch sein, eine Arbeitslosigkeit frühzeitig auszuschließen durch eine Weiterbildung. ALG-Empfänger können durch Bildungsgutscheine möglicherweise einen fehlenden Berufsabschluss nachholen. Ob solche Gutschein-Förderungen realisierbar sind, hängt generell von den verfügbaren Mitteln der zuständigen Behörde ab.
Gleiches gilt für das Format des Vermittlungsgutscheins
Dieses Fördermodell bezieht sich weniger auf die Aneignung von Wissen und zusätzlichen Qualifikationsmöglichkeiten. Wie der Name vermuten lässt, können Arbeitssuchende mit einem Vermittlungsgutschein die Leistungen privater Vermittler für die Arbeitssuche nutzen. Durch den Gutschein müssen die Kunden nicht selbst für die Vermittlungskosten aufkommen. Einen solchen Gutschein können all jene erhalten, die innerhalb der letzten drei Monate für wenigstens acht Wochen arbeitslos gemeldet gewesen waren. Auch hier ist eine Bewilligung nur realistisch, wenn die nötigen Gelder vorhanden sind bei der Behörde. Das Fördermaximum beim Vermittlungsgutschein beläuft sich auf 2000 Euro. Bei einer vorliegenden Schwerbehinderung oder einer Langzeitigarbeitslosigkeit besteht Spielraum bis auf einen Höchstwert von 2500 Euro.
In den Bereich der Extraleistungen gehört auch der so genannte Kindergeldzuschlag. Diesen gewährt der Gesetzgeber immer dann, wenn das Einkommen der Eltern für die eigenen Belange ausreichend ist, aber nicht um die Bedürfnisse des Nachwuchses abzudecken. Erhältlich ist der Zuschlag jedoch nur für unverheiratete Kinder, die unter 25 Jahre alt sind. Das monatliche Maximum dieser Leistung liegt je nach persönlicher finanzieller Situation bei 140 Euro.
Eine Extraleistung sieht das Gesetz zum Arbeitslosengeld auch für diejenigen Bürger vor, die sich durch eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit befreien möchten. Hier kann der so genannte Gründungszuschuss seit einiger Zeit Abhilfe schaffen, wenn die Selbständigkeit die Lösung des Jobproblems sein soll. Der Gründungszuschuss ist im Grunde das Update des früheren Überbrückungsgeldes oder der inzwischen abgeschafften Ich-AG. Für den Erhalt des Gründungszuschusses müssen die Antragsteller allerdings eine entsprechende Befähigung für das geplante Unterfangen nachweisen. Des Weiteren sind eine Begutachtung und eine Prüfung auf Tragfähigkeit des Selbständigkeitsplans erforderlich. Diese können etwa durch Sachverständige der Industrie- und Handelskammer erfolgen.
Ein wichtiges Extra beim Arbeitslosengeld ist die finanzielle Unterstützung bei der Notwendigkeit juristischer Hilfe. Kaum ein Arbeitsloser kann sich die Hilfe eines Anwaltes leisten. Wer als Empfänger des ALG I (und des ALG II ebenso) Widerspruch gegen Bescheid einlegen möchte, hat Anspruch auf die so genannte Beratungshilfe, um Widersprüche durchzuführen oder schlimmstenfalls sogar gegen die zuständige Agentur für Arbeit vor einem Sozialgericht zu klagen. In diesen Fällen müssen die arbeitslosen Mandaten lediglich zehn Euro als Eigenanteil bezahlen. Für den Prozess muss zunächst aber zusätzlich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht werden. Ein Geschenk ist diese Kostenübernahme aber nicht. Sollte sich die finanzielle Lage der Kläger später ändern, will der Staat seine erbrachte Prozesskostenbeihilfe in der Regel zurückhaben.
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