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Wohnungsbauprämie – Zuschuss für fleißige Bausparer



Zuschüsse werden den Bürgern in Deutschland von staatlicher Seite in vielen verschiedenen Ausführungen angeboten, um finanziell vorsorgen zu können. Um die tatsächliche große Auswahl wissen viele Verbraucher jedoch allzu oft gar nicht. Zudem halten sich die Fördermöglichkeiten in einigen Bereichen inzwischen im eher eng gesteckten Rahmen. So gestalten sich die Ansätze zur staatlichen Förderung bei den verschiedenen Bausparprodukten recht überschaubar, seit der Staat das schrittweise Auslaufen der so genannten Eigenheimzulage beschlossen hat. Geblieben ist den Bürgern mit dem Willen zur baulichen Altersvorsorge aber nach wie vor die Wohnungsbauprämie.
 
Wer einen Bausparvertrag als den richtigen Weg ins unabhängige Wohnen sieht und nutzt, kann über diese Prämie vom Staat Jahr für Jahr einiges extra verdienen, um die eigene Finanzierung des Wohneigentums besser tragen zu können. Geregelt werden die genauen Vorgaben für die Verwendung und Kalkulation der Wohnungsbauprämie im Rahmen des deutschen Wohnungsbauprämiengesetzes, häufig wird der staatliche Bonus auch als WoP bezeichnet in Berichten zum Thema.
 
Verschiedene Abzüge beim Bruttoeinkommen
 
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Anleger mit Vorliebe fürs Bausparen eine Prämie vom Staat in Höhe von 8,8 Prozent ihrer laufenden Bausparverträge erhalten. Welcher Summe dieser Prozentsatz am Ende genau entspricht, hängt vor allem vom jeweiligen Einkommen der Bezugsberechtigte ab. Genauer gesagt: vom zu versteuernden Einkommen derjenigen, die einen Antrag auf den Erhalt der staatlichen Zulage stellen. So werden vom steuerpflichtigen Einkommen zuvor in üblicher Form unterschiedlichen Posten abgezogen. Vom Bruttoeinkommen werden insbesondere die Betriebskosten und die so genannten Werbekosten abgezogen vor der Berechnung des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich wirken sich die verschiedenen Freibeträge und etwaige Sonderausgaben auf die Gesamthöhe des Einkommens aus.
 
Was vielen in der komplizierten Materie unerfahrenen Bausparern gar nicht klar ist: Ihre erbrachten Einzahlungsbeiträge sowie ihre geleistete Abschlussgebühr beim Bausparvertrag wirken sich ebenfalls samt der Zinserträge im Rahmen der Anrechnung auf das zugrunde gelegte Einkommen aus. Die ausführliche Zusammenstellung der Betriebs- und Werbekosten lohnt sich insbesondere für Selbstständige, die gerne in den Genuss der Wohnungsbauprämie gelangen möchten. Die sinnvollste Vorgehensweise ist die Hilfestellung durch einen Steuerberater. Denn als Modell wurde diese Baussparprämie als Unterstützung für Verbraucher mit geringen bis mittleren Einkommen geschaffen. Bei Einkommen im Grenzbereich können vergessene Posten über eine Bewilligung entscheiden. Je früher die Aufstellung der Abzüge vom Bruttoeinkommen erfolgt, desto schneller kann die zuständige Stelle ihr Urteil über den Antrag fällen.
 
Zeitlicher Rahmen für Anträge und Stichtage für Zweckbindung
 
Einzureichen sind die Anträge auf staatliche Förderprämie bei der Bausparkasse, bei der die Verbraucher ihren Bausparvertrag eröffnet haben. Als Mindestdauer wird aus gesetzlicher Sicht eine Laufzeit des Vertrages von sieben Jahre vorausgesetzt. Unter dieser zeitlichen Grenze besteht kein Anspruch auf Förderung durch den Bund bzw. die Fördermittel müssen zurückerstattet werden, sofern die Bausparer ihr angespartes Guthaben schon vor dem Ablauf dieser 7-Jahres-Frist abrufen. Hinzu kommt die gesetzliche Vorgabe, dass das Guthaben vom Bausparkonto nach vorzeitiger Auflösung auch weiterhin ausschließlich für bauliche Zwecke verwendet werden darf. Erfolgt diese Verwendung des Erlöses aus dem Bausparvertrag für einen Wohnungsbau, schadet dies den Verbrauchern indes nicht.
 
Erwähnenswert bezüglich der Prämie ist die Tatsache, dass für Bausparverträge, die nach dem Stichtag 01.01.2009 abgeschlossen worden sind, eine Bindung an wohnwirtschaftliche Verwendung besteht. In diesen Bereich fallen einerseits Bauvorhaben oder der Immobilienerwerb. Gleichermaßen können mit den Summen auch Renovierungs- und Modernisierungsvorhaben umgesetzt werden. Dieser Verwendungszwang existiert jedoch nur für Bausparer im Alter ab 25. Darunter verzichtet der Gesetzgeber auf diese Bindung. Für Verträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden, besteht ebenfalls keine Bindung. Hier kann das Bausparguthaben für einen beliebigen Zweck eingesetzt werden.
 
Kündigung kann zu Erstattungspflicht der Fördersummen führen
 
Weitere Voraussetzung für die Auszahlung der Prämien ist am Ende, dass entweder die Zuteilung des Vertrages oder eine so genannte prämienunschädliche Kündigung erfolgt. Eine solche Prämienunschädlichkeit liegt etwa dann vor, wenn der betreffende Vertragsinhaber in der Zeit nach dem Abschluss des Vertragsmodells seine Arbeit verliert oder der Ehepartner arbeitslos wird oder verstirbt. Voraussetzung ist in diesem Punkt jedoch, dass die Partner nicht dauerhaft getrennt leben.
 
Ihren Antrag sollten die Bausparer übrigens möglichst früh stellen. Als zeitlicher Rahmen gilt: Der Förderantrag wird jeweils für das zurückliegende Jahr gestellt (schließlich entscheidet das Jahres-Bruttoeinkommen über den individuellen Anspruch), spätestens nach 24 Monaten aber sollte ein möglicher Anspruch geltend gemacht werden. Übrigens: Arbeitenden Bausparern wird alternativ auch über die hierzulande existierende Arbeitnehmersparzulage eine Förderung zuteil. Allerdings nur dann, wenn auf die Wohnungsbauprämie verzichtet wird. Eine Förderung auf doppelte Weise ist nicht realisierbar.
 
Einkommensgrenzen bei der Wohnungsbauprämie und Einzahlungsanforderungen
 
Als Obergrenze für das Bruttoeinkommen von Antragstellern werden 25.600 Euro pro Person zugrunde gelegt. Bei Ehepaaren wird dementsprechend mit einem Gesamteinkommen von 51.200 Euro brutto kalkuliert. Erfahrungsgemäß entspricht dieses anzurechnende Einkommen ohne die verschiedenen Abzüge etwa einem Einkommen in Höhe von 68.000 Euro für Verheiratete mit zwei Kindern.
 
Um die maximale Wohnungsbauprämie für sich nutzen zu können, müssen die Bausparer pro Jahr Laufzeit mindestens eine Summe in Höhe von 512 Euro ansparen. Bei Ehepartnern liegt dieses Minimum entsprechend bei 1024 Euro. Die Prämien selbst werden nur für die ersten zehn Jahre als Zuschuss gewährt, bei längeren Bausparvorhaben gilt es diese Gesetzeslage von Anfang an einzuberechnen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn im Anschluss an das Ende der Prämienleistungen ein neuer Bausparvertrag genutzt wird, um von möglicherweise veränderten Konditionen auf dem Markt profitieren zu können.
 
In solchen Fällen kann die Prämie wiederholt beantragt und bewilligt werden. Natürlich muss auch dann in jedem Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Daran müssen die Bezugsberechtigten vor allem deshalb denken, weil der Antrag bei zeitlichem Verzug entfällt. Erinnert werden die Kunden aber von den Bausparkassen selbst. Diese senden ihren Kunden alljährlich einen Antrag auf Erhalt der Wohnungsbauprämie mit den Kontoauszügen auf dem Postweg zu. Außer dem Ausfüllen haben die Kunden nicht viel zu tun, die restliche Arbeit übernimmt die Bausparkasse.
 
Wohnungsbauprämie eher ein kleiner staatlicher Anreiz
 
Die Frage, wie die Prämien an die Bausparer vergeben werden, ist rasch beantwortet. Die Bausparkassen fordern die Zulagen im Namen der Kunden bei den zuständigen Finanzämtern an. Diese überweisen die staatliche Prämie nach der Bewilligung auf das entsprechende Bausparkonto. Aus den Grundlagen für die Laufzeit von zehn Jahren ergibt sich pro Jahr eine maximale Prämienhöhe von 45,06 Euro für Einzelpersonen oder 90,11 Euro für Ehepartner. Für die Inanspruchnahme der staatlichen Förderung müssen jedoch jährlich mindestens 50 Euro in den vorliegenden Vertrag eingezahlt werden. Diese Mindestsumme kann sowohl in Teilbeträgen als auch als Einmalzahlungen erbracht werden. 
 
Die Vorgabe ist offensichtlich: Wer als Bausparer mehr einzahlt, bekommt am Jahresende auch mehr Geld über die Wohnungsbauprämie vom Staat als kleines Extra. „Kleines Extra“ schon deshalb, weil diese Zulage verglichen mit anderen Bonuszahlungen recht überschaubar ausfällt. Verzichten sollten Verbraucher angesichts des geringen Arbeitaufwandes dennoch nicht auf diese staatliche Förderung.
 
Gefördert werden können neben den klassischen Bausparverträgen auch andere Sparmodelle sowie Anteile an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, wenn diese Ansätze mit den Richtlinien für die Verwendung im Sinne der Eigenheimfinanzierung vereinbar sind.
 
Neben den finanziellen Voraussetzungen für die Nutzung der Wohnungsbauprämie bestehen weitere Anforderungen, die erfüllt sein müssen durch die Antragsteller. So sollten die Sparer mindestens 16 Jahre alt sein. So kommt das Modell also schon für vorsorgewillige Bausparer während der Schulzeit in Frage. Sind die Sparer Vollwaisen, verzichtet der Gesetzgeber auf die genannte Altersgrenze für das Fördermodell. Zudem muss eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegen. Die Sparer müssen ihren Wohnsitz, wenigstens aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb Deutschlands haben.

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