Wohngeld
Hilfe für Familien und Geringverdiener?Wohnen – davon können viele Verbraucher vor allem in den deutschen Großstädten ein regelrechtes Trauerlied singen – ist inzwischen vielerorts zu einer fast unerschwinglichen Sache geworden. Dann wenigstens, wenn die Wohnung die Größe größer als eine Besenkammer sein soll, damit auch der Nachwuchs den nötigen Platz zur persönlichen Entfaltung findet in den eigenen vier Wänden.
Dass diese Problematik mit den weiterhin rasant steigenden Mietkonditionen in Deutschland bei weitem kein neues ist, wird schon daran erkennbar, dass der Gesetzgeber bereits vor mehr als vier Jahrzehnten die ersten gesetzlichen Regelungen für die Bürger im so genannten Wohngeldgesetz aufgegriffen hat. Über die Jahrzehnte hinweg ist das entsprechende Gesetz immer wieder überarbeitet worden. Dies ist nicht zuletzt aus dem Grund nötig gewesen, weil Deutschland auch für ausländische Mitbürger in stärkerem Maße Heimat geworden. Das so genannte Wohngeld stützt dementsprechend nicht nur Deutsche auf finanzielle Weise.
Definition Wohngeld
Definiert wird das Wohngeld als staatliche Unterstützung der Bürger, die wegen ihrer individuellen Einkommenssituation ohne Hilfe des Staates nicht imstande wären, aus eigener Kraft die Miete samt entstehender Nebenkosten in voller Höhe zu tragen. Das Wohngeldgesetz bietet jedoch keineswegs nur für die Mieter im Lande finanzielle Entlastung. Auch für Bürger, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, kann Wohngeld unter bestimmten Auflagen und Umständen eine nützliche Hilfsleistung darstellen. Wohnen zählt zu den so genannten Grundbedürfnissen, weshalb der Staat seinerzeit das Wohngeld entwickelt hat.
Als staatliche Leistung für Mieter wird das Wohngeld als Mietzuschuss bezeichnet. Für Eigentümer von für Mieter eines Wohnraums und als Lastenzuschuss für Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims wird der so genannte Lastenzuschuss angeboten. In beiden Fällen werden die Mittel zu 50% von den Ländern übernommen, die andere Hälfte trägt der Bund.
Im Unterschied zu anderen staatlichen Unterstützungen wie etwa den BAföG-Leistungen für Studierende (hier ist zumindest anteilig eine Rückerstattung auf Basis der Rahmenbedingungen obligatorisch) sieht das Wohngeldgesetz im Normalfall keine Rückzahlungen der Zuschüsse vor. Auch eine deutliche Verbesserung der jeweiligen Einkommenssituation führt nicht zu einer solchen Erstattungsverpflichtung der Antragsteller gegenüber dem Staat.
Entstehen kann eine solche Pflicht aber immer dann, wenn die Empfänger gegen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Wohngeld verstoßen. Kommen bei späteren Prüfungsvorgängen etwa Falschangaben der Antragsteller an die Oberfläche, können den Empfängern neben der vollständig Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Leistungen im Ernstfall auch juristische Konsequenzen drohen. Verändert sich die Lebenslage der Antragsteller insofern, als dass der Anspruch auf Wohngeld eventuelle entfallen könnte, müssen die Bürger solche Veränderungen grundsätzlich bei der jeweils zuständigen Behörde melden.
Auslöser der Wohngeld-Reformen und Veränderungen
Die aktuellste Korrektur des Wohngeldgesetzes wurde erst mit dem 1. Januar 2009 vorgenommen. Mit dieser Nachbesserung trug der Gesetzgeber den veränderten Miet-Situationen der Verbraucher Rechnung. In den Jahren vor der Gesetzesveränderung war vor allem infolge der Hartz IV-Regelungen die Zahl der Bürger mit Wohngeldanspruch zunehmend gesunken. Bürger, die Anspruch auf staatliche Transferleistungen haben, erhalten kein Wohngeld mehr. Gleiches gilt für die Empfänger so genannter Asylbewerberleistungen oder der Grundsicherung im Alter. Der Gesetzgeber sah hier seinerzeit die Notwendigkeit, dass die Transferleistungen bereits Mietunterhalt berücksichtigen müssten.
Eine wichtige Veränderung nach den Korrekturen des Wohngeldgesetzes: die Anhebung der Miet-Höchstbeträge um ein Zehntel. Darüber hinaus betrifft die Nachbesserung bei der Wohngeldregelung auch die erwähnte unrechtmäßige Auszahlung des Wohngeldes. Innerhalb eines bestehenden Haushaltes kann die Behörde seit der Reform nicht wie bisher Leistungen nur vom Antragsteller, sondern auch von anderen Mitgliedern des Haushaltes zurückfordern. Neuerdings werden nun auch Paare als Haushaltsgemeinschaft angesehen, die nicht verheiratet sind. Dieser Betrachtungsweise wird insofern Rechnung getragen, als dass diese Paare seit 2009 gemeinsames Wohngeld erhalten. Dieser Grundsatz gilt zumindest in den Fällen, in denen von einer so genannten Einstehensgemeinschaft gesprochen werden kann.
Positiv zu vermerken ist für die Verbraucher vor allem die Korrektur, die dazu führt, dass die Wohngeld-Leistungen im Durchschnitt seit Anfang 2009 um etwa zwei Drittel höher ausfallen als vor der Reform. Darüber hinaus besteht nun ein individueller Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss, dessen Höhe auf Basis der entsprechenden Größe des Haushalts mit Anspruch auf Wohngeld kalkuliert wird. Profitieren sollen in Deutschland von der neuen Rechtslage vor allem die Familien. Genaue Zahlen gibt es noch nicht, die Bundesregierung hofft aber, dass mindestens 850.000 deutsche Haushalte verbesserte Rahmenbedingungen erleben können. Der Mehranspruch durch die Gesetzesnovelle beläuft sich auf bis maximal 70%. Statt der vormals durchschnittlichen Höhe von 91 Euro monatlich ist das Wohngeld inzwischen auf etwa 140 Euro gestiegen.
Kritiker sehen die Anhebung des Wohngeldes und die Schaffung des Heizkostenzuschusses als logische – aber mitunter erst verspätete – Konsequenz aus den veränderten Bedingungen, unter den Mieter und Eigentümer in den vergangenen zehn Jahren teils erheblich leiden mussten. Steigende Mieten und enorme Preisanstiege bei den Energiekosten hätten aus Sicht vieler Experten deutlich früher berücksichtigt werden müssen.
Ob die Behörde einem Antrag auf Wohngeld stattgibt, hängt gerade im Falle des Lastenzuschusses davon ab, ob die Eigentümer nicht nur in der betreffenden Immobilie leben, sondern auch die Kosten für selbige tragen. Die Entscheidungen über eine Bewilligung werden in den Städten und Gemeinden getroffen, im Zuge der Antragsstellung erfolgt eine Aufklärung über Rechte und Pflichten, so dass die Verbraucher um ihre Pflicht der wahrheitsgemäßen Angabe zu ihren Wohn- und Einkommensverhältnissen wissen.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld haben Wehrpflichtige und Bürger, die einen entsprechenden Ersatzdienst verrichten, sowie alleinstehende Bürger, die sich in einer Erstausbildung befinden. In diesen Fällen bestehen anderweitige Leistungsansprüche.
Der Mietzuschuss als Wohngeld-Variante:
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Wohngeld in Form des Mietzuschusses sind zunächst einmal schon dem Begriff nach diejenigen Bürger, die in einem bestehenden Mietverhältnis stecken. Dabei kann es sich um eine ganze Wohnung handeln, aber auch für Untermieter kann ein solcher Anspruch bestehen. Zudem ist im Einzelfall für (Mit-) Eigentümer ein Mietzuschuss erhältlich, wenn diese in einem Mehrfamilienhaus leben. Dabei müssen mehr als zwei Wohnungen zum betreffenden Haus gehören. Wohngeld kann es zudem für Bürger geben, die auf Basis des deutschen Heimgesetzes unbefristet in einem Heim leben. Berücksichtigt werden beim Mietzuschuss auch Verbraucher, die über ein so genanntes mietähnliches Dauerwohnrecht verfügen.
Der Lastenzuschuss als Wohngeld-Variante:
Um in den Genuss des Lastenzuschusses zu gelangen, müssen Verbraucher beispielsweise Eigentümer eines Eigentumswohnung, eines Eigenheims oder eines Mehrfamilienhauses sein. Ebenfalls in Betracht kommt die Art des Wohngeldes für Inhaber einer so genannten Genossenschafts- oder Stiftswohnung. Auch beim Lastenzuschuss kann ein Dauerwohnrecht zu einem Anspruch führen, wenn es sich dabei um ein eigentumsähnliches Recht handelt. Des Weiteren kann eine Erbbauberechtigung zu einem Anspruch auf Lastenzuschuss führen.
Eine Ausnahme beim Lastenzuschuss bilden die Antragsteller, die zwar ein Eigenheim besitzen, in diesem auch wohnen, aber parallel im Gebäude Geschäftsräume führen. In diesem Fall erfolgt die Wohngeldleistung in Form von Mitzuschuss. In beiden Fällen haben Sonderregelungen wie die Finanzierungsform oder eine Förderung durch öffentliche Förderungen keinen Einfluss auf den Wohngeld-Anspruch.
Welche Faktoren haben Einfluss auf die Wohngeld-Höhe?
Die zuständige Wohngeldstelle bezieht drei Kriterien in die Kalkulation mit ein. Hier ist einerseits die Zahl der im jeweiligen Haushalt lebenden Familienmitglieder (siehe Neuregelung von Partnerschaften ohne Trauschein) gefragt. Berücksichtigt werden zudem das Familieneinkommen sowie die Höhe der zu berücksichtigenden Miete und. Sind die Wohnungen größer als es das Gesetz für die vorliegende Zahl der Haushaltsmitglieder vorsieht, wird zusätzlicher Wohnraum nicht zugrunde gelegt für die Wohngeldkalkulation. Aussagen der Antragsteller zum Einkommen werden von der Wohngeldstelle auf Glaubwürdigkeit geprüft.
Einzureichende Unterlagen für den Antrag auf Wohngeld
Natürlich muss einerseits der Antrag selbst eingereicht werden. Dieser muss die entsprechenden Kontodaten des Antragstellers enthalten, denn die Leistungen werden überwiesen. Weitere Dokumente sind mögliche ergänzende Erklärungen und Begründungen zum Antrag. Darüber hinaus müssen Bescheinigungen vom Vermieter eingereicht werden, die Angaben zum Baujahr der bewohnten Immobilie sowie zur Größe der Wohnung enthalten. Im Rahmen des Antrags auf Lastenzuschuss ist zudem eine so genannte Fremdmittelbescheinigung der Bank gefragt.
Liegen bestimmte Bescheide der Bundesagentur für Arbeit oder Rentenbescheide vor, sollten auch diese mit eingereicht werden. Ansonsten sind Verdienstbescheinigungen des jeweiligen Arbeitgebers vorzulegen. Den Unterlagen zum Antrag auf Wohngeld sollten zudem Schulbescheinigungen für Kinder im Alter ab 16 sowie Bescheide zum BAB oder BAföG beigefügt werden.
Weitere Nachweise können sich auf eine Schwerbehinderung, Anspruch auf Pflegegeld oder Unterhalt sowie auf mögliche Kapitalerträge beziehen. Wie Eingangs bereits erwähnt, sollten die Antragsteller der Wohngeldstelle nichts verschweigen, was Einfluss auf den Wohngeldanspruch haben kann.
Als Basis für die Mietzuschüsse kalkuliert die Wohngeldstelle mit sechs unterschiedlichen Mietstufen, von denen jeweils zwei unter dem Bundesdurchschnitt, zwei genau im Durchschnitt und zwei Stufen über dem Bundesdurchschnitt zu finden sind. Die Höhe des Wohngeldes variiert wegen der unterschiedlichen Mietniveaus im Bundesgebiet teils deutlich. In Städten wie München und Hamburg können die Ansprüche im Einzelfall deutlich höher liegen als in Berlin. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für die Dauer von einem Jahr, die Überweisung erfolgt im Voraus. In Ausnahmefällen kann die Bewilligung direkt für 18 Monate erfolgen.
In der höchsten Mietstufe – der Mietstufe VI- liegen die Gesamt-Einkommensgrenzen nach der Gesetzeskorrektur bei folgenden Summen, bis zu denen Wohngeld noch bewilligt werden kann:
Für einen Einpersonenhaushalt liegt das monatliche Gesamteinkommen per Gesetz bei 870 Euro, im Zweipersonenhaushalt werden 1190 Euro zugrunde gelegt. Besteht der Haushalt aus drei Personen, liegt die Summe bei 1490 Euro, für den Vierpersonenhaushalt wurde das Gesamteinkommen auf 1900 Euro angehoben. Aufgrund von Pflegebedürftigkeit und Behinderung kann die Einkommensgrenze nach oben korrigiert werden. Hinzu kommen verschiedene Abzüge durch die Leistung von Einkommenssteuer (Abzug von 10% beim Einkommen), die Entrichtung von Pflichtbeiträgen wie der Rentenversicherung oder der Kranken- und Pflegeversicherung durch Familienmitglieder im Haushalt (ebenfalls 10%). Auch die Leistungen in eine abgeschlossene Lebensversicherung senken das Gesamteinkommen um 10%.
Mietzuschuss und Mietzuschlag für BAföG-Empfänger
Leben Empfänger von BAföG nicht mehr bei den Eltern, können sie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von maximal 197 Euro erhalten. Dieser wird nur möglich, wenn es sich tatsächlich um eine Mietwohnung handelt. Diese Regelungen gelten seit dem Jahr 2007. Die Beantragung dieses Mietkostenzuschusses erfolgt jedoch nicht bei der Wohngeldstelle, sondern bei der zuständigen Arbeitsagentur. Beifügen müssen die Antragsteller eine Kopie ihres Mietvertrages, Nachweise zu möglichen Einkommen, sowie den BAföG-Nachweis, eine Bescheinigung des Vermieters, der die tatsächlich zu zahlende Miethöhe zu entnehmen ist. Rückwirkende Ansprüche bestehen nicht. Gezahlt wird von dem Moment an, in dem der Antragsteller bei der zuständigen ARGE vorspricht.
Diese Mietbeihilfe muss jedoch als Beitrag zu den Mietkosten nur bewilligt werden, wenn die Kosten für die Miete in angemessener Relation zum Wohnraumbedarf stehen. Mietbeihilfe soll Studierenden helfen, um das Leben in besonders teueren Regionen finanzieren zu können. Einen Mietzuschuss können Antragsteller in einem Erstausbildungsverhältnis im Einzelfall auch dann beantragen, wenn sie mit Hartz IV beziehenden Eltern in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft wohnen.
Um einen so genannten Mietzuschlag zu erhalten, müssen Auszubildende in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand wohnen. Einen solchen Zuschlag erhalten die Schüler und Studenten aber nur dann, wenn sie monatlich für Miete und Nebenkosten mindestens 57 Euro (Schüler an so genannten allgemeinbildenden Schulen) oder 147 Euro (Studenten) investieren müssen. Einfluss auf die Höhe des Mietzuschlags hat etwa das Wohnen in einer Wohngemeinschaft, Mietkosten werden dort anteilig getragen. Keinen Mietkostenzuschuss gibt es für den Fall, dass die Wohnung dem Auszubildenden selbst oder den Eltern gehört.
Heizkostenzuschuss
Während bei Hartz IV-Empfängern grundsätzlich die Heizkosten in voller Höhe von der Behörde übernommen werden, existiert beim Wohngeld ein so genannter Heizkostenzuschuss. Für Wohngeldempfänger gab es im Frühjahr 2009 zunächst eine Einmalzahlung vom Staat, die zur Deckung der drastisch gestiegenen Heizkosten diente. Des Weiteren wird der vormalige Heizkostenzuschuss in der Berechnung des höheren Wohngeldes bereits mit einem Pauschaltarif in Höhe von 50 Cent pro Wohnflächenquadratmeter eingebunden.
Ob die Korrekturen beim Wohngeld die gewünschten positiven Veränderungen gebracht haben, wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach spätestens im Rahmen der Auswertungen der Jahrs 2009 zeigen. Bisher zeigen sich die Beobachter eher skeptisch, dass die Adressaten – also vor allem die Geringverdiener – tatsächlich im erhofften Maße profitieren können.
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