Wie wirken sich eheähnliche Gemeinschaften auf den ALG II-Anspruch aus?
Finanziell füreinander einstehen müssen auch solche Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dieser Begriff bezieht sich auf Lebensgemeinschaften zwischen Männern und Frauen, deren Ausrichtung erkennen lässt, dass keine anderen Lebensgemeinschaften zulässig sind. Frei nach dem Ehe-Motto „in guten wie in schlechten Zeiten“ gilt für solche Gemeinschaften, dass sich die Partner aufgrund ihrer engen Bindung in Notsituationen gegenseitig Unterstützung zuteil werden lassen. Die Leistungsempfänger müssen derartige Verdachtsmomenten vonseiten der Arbeitsagenturen ihrerseits widerlegen, um ihren Anspruch im Ernstfall durchsetzen zu können.
Der Gesetzgeber hat für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft einige wesentliche Kriterien festgelegt, die als Ermittlungsgrundsatz verwendet werden bei der Antragsbearbeitung.
Als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften gelten beispielsweise solche Partnerschaften, die seit mindestens 12 Monaten bestehen. Zusätzlicher Grund zur Annahme, dass eine Gemeinschaft dieser Form besteht, ist auch das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind. Können die Personen wechselseitig auf ihre Einkommen zugreifen, spricht dies ebenfalls für die Existenz einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Ermessensspielraum bei der Auslegung ist auch hier für die Mitarbeiter der Behörden vorgesehen, die über die eigentliche Definition hinausgehen. Gegen eine Gemeinschaft dieser Art kann sprechen, dass die Partner nicht über ihre Vermögen verfügen können oder in erkennbarer räumlicher Trennung in den bestehenden Wohnverhältnissen leben. Auch die Halbierung der Wohnungskosten deutet darauf hin, dass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt.
Klare Vorgaben gibt es für Wohngemeinschaften. Das alleinige Zusammenzuleben ist nicht ausreichend, um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Form einer Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Dass eine begründete Annahme für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, muss vom Leistungsträger dargestellt werden.
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