Wie viel Arbeitslosengeld steht mir zu?
Generell ist die Aussage zutreffend: Wer mehr verdient hat in seiner Berufstätigkeit, erhält auch mehr Arbeitslosengeld von der Behörde. Dabei geht es immer um das zuletzt erzielte Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Job. Des Weiteren entscheidet der Familienstand darüber, wie hoch das ALG I liegt. Die Basis für das Arbeitslosengeld bildet ein Durchschnittswert, für den die vergangenen sechs Monate zugrunde gelegt werden. Antragsteller ohne Kinder erhalten 60 dieses ermittelten durchschnittlichen Netto-Einkommens. Für Arbeitslose mit Kindern sieht der Gesetzgeber beim Arbeitslosengeld einen Anspruch auf 67 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Einkommens vor.
Wenn es an den Nachweis des früheren Einkommens geht, stärkt diese gesetzliche Lage eindeutig die Rechte des vormaligen Arbeitnehmers. Ehemalige Arbeitsgeber müssen entsprechende Nachweise ausstellen, die für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich sind.
Einfluss auf Höhe des Arbeitslosengeldes haben zudem etliche andere Faktoren. Für volljährige Kinder etwa sieht die gesetzliche Regelung einen höheren Leistungssatz vor. Allerdings sollte das Kind nicht älter als 20 Jahre alt sein, keinen eigenen Job und auch nicht selbst arbeitssuchend gemeldet sein. Der höhere Satz ist auch dann möglich, wenn das Kind oder die Kinder unter 25 Jahre alt ist/sind und aufgrund einer bestehenden Behinderung seinem erlernten Beruf nicht selbst den Lebensunterhalt aufbringen kann, obwohl eine Berufsausbildung absolviert worden ist.
Darüber hinaus bestehen Einkommensgrenzen für den Nachwuchs, die von der Arbeitsagentur abgefragt werden. Hier dürfen die jeweiligen Bezüge und Einkünfte für den Unterhalt bzw. die eigene Berufsausbildung nicht über einem Jahreseinkommen von 7680 Euro liegen. Einnahmequellen können hierbei Unterhaltsleistungen, BAföG, Kindergeld und andere Leistungen sein.
Ergibt sich infolge der Berechnung des durchschnittlichen Netto-Einkommens im übrigen ein sehr geringer Anspruch auf ALG, kann alternativ die Beantragung von Arbeitslosengeld II die bessere und ratsame Wahl sein.
Schwierig gestaltet sich die Berechnung des Arbeitslosengeldes im Zusammenhang mit einer Elternzeit. Diesbezüglich kann ein Anspruch bestehen ab einem bestimmten Kindesalter, wenn eine Versicherungspflicht besteht. Die genaue Aufstellung dieser Fragestellung muss jedoch an anderer Stelle erfolgen.
Die Arbeitsagentur leistet noch mehr als die reine Bereitstellung finanzieller Mittel. Denn zusätzlich zur überwiesenen Summe kommt die zuständige Behörde während des Anspruchszeitraums auch für die Beiträge für die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Krankenversicherung auf. All diese Leistungen werden aber grundsätzlich nur dann zugesprochen, wenn der Antrag auf Erhalt von Arbeitslosengeld rechtzeitig eingereicht wird. Die erforderlichen Antragsformulare für die Durchführung einer Arbeitslosmeldung können Betroffene inzwischen über das Internet bei der Bundesagentur für Arbeit oder vor Ort in der zuständigen Behörde erhalten. Der Besuch der Arbeitsagentur ist nicht nur unausweichlich, er macht auch Sinn, wenn offene Fragen zu klären sind.
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