Wie lange besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wie lange jemand als Antragssteller bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld Anspruch auf die Leistung hat, hängt maßgeblich davon ab, wie lange er oder sie zuvor berufstätig war. Zunächst muss die bereits erklärte Grundsvoraussetzung vorliegen, dass mindestens 12 der vergangenen 24 Monate vor Antragstellung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht wurden. Ist diese erste Bedingung erfüllt, liegt ein Anspruch für sechs Monate vor. Antragsteller, die für einen Zeitraum von 16 Monaten berufstätig waren, erhalten für acht Monate Arbeitslosengeld. Bei einer Beschäftigung ab 20 Monaten steigt der Anspruch auf zehn Monate. Für ein Jahr gilt es Arbeitslosengeld I, wenn der gesamte Berechnungszeitraum von 24 Monaten in die Versicherungszeit einfließt. Diese Fristen verlängern sich im weiteren Verlauf der Berechnung um jeweils drei Monate bei sechs weiteren versicherungspflichtigen Arbeitsmonaten.
Wie in den meisten gesetzlichen Zusammenhängen existieren auch im Zusammenhang mit den Regelungen zum Arbeitslosengeld gewisse Ausnahmeregelungen. Einige dieser Sonderregelungen findet sich bei den Antragstellern, die ihren Wehrdienst oder einen Ersatzdienst abgeleistet haben.
Weit interessanter und häufiger relevant sind die Regelungen, die bezüglich älterer Arbeitsloser in Deutschland im Frühjahr des Jahres 2008 in Kraft getreten sind. In diesem Bereich gelten besondere Anforderungen an die erreichten Versicherungszeiten, die den erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für diese Antragsteller entgegenkommen sollen. Arbeitslose im Alter ab 50 haben bei einer Versicherungsdauer von 30 Monaten innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 15 Monate.
Für 18 Monate bekommen diejenigen Arbeitslosen Arbeitslosengeld, die im Alter ab 55 innerhalb der vergangenen fünf Jahre 36 Monate lang einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind. Ab einem Alter von 58 Jahren besteht ein ALG I-Anspruch für 24 Monate bei einer Versicherungszeit von 48 Monaten in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung.
Eine andere Ausnahmeregelung besteht beim Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit der so genannten kurzen Anwartschaftszeit. Diese Sonderregelung kann unter bestimmten Umständen ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erbringen. Die wichtigen zu erfüllenden Kriterien in diesem Punkt ist einerseits die Tatsache, dass die Antragsteller innerhalb der betreffenden Rahmenfrist von zwei Jahren wenigstens ein halbes Jahr ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis geführt haben. Bei diesem aufgerechneten Zeiten muss es sich jedoch mindestens größtenteils oder gar durchgehend um solche Beschäftigungsverhältnisse handeln, die auf einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen befristet ausgerichtet waren. Zudem darf das Bruttoarbeitsentgelt der zurückliegenden 12 Monate vor dem Augenblick des ALG-Antrages nicht mehr als 30.240,00 Euro betragen.
Sind diese Vorgaben erfüllt und die Antragsteller haben ihre genauen Situation in ausreichender Form dargestellt, besteht bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit über sechs Monate ein ALG-Anspruch für drei Monaten bzw. 90 Kalendertage. Ab acht Monaten liegt dieser zeitliche Anspruch bei vier Monaten bzw. 120 Kalendertagen, bei zehn Monaten entsprechend bei fünf Monaten oder 150 Tagen. Als kurze Anwartschaftszeiten werden also Bezugszeiträume unter der Grenze von einem Jahr bezeichnet.
Generelle Verlängerungsmöglichkeiten bestehen beim ALG I in den Fällen, in denen die Leistungsempfänger in einer Zeitspanne von vier Jahren vor dem Einreichen des neuen ALG-Antrags schon einmal ein Anspruch bestand, der jedoch nicht oder nur zum Teil genutzt wurde. Die früheren offenen Ansprüche können einen aktuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld also verlängern.
Die individuelle Bezugsdauer wurde in den vorangegangen Abschnitten eingehend betrachtet. Der Anspruch endet jedoch spätestens in dem Moment, in dem ein Empfänger das aktuelle Rentenalter erreicht. Das genaue Alter für den Bezug der Regelaltersrente wird im 4. Sozialgesetzbuch geregelt.
Anzeigen
Newsletter
Ratenkredit-Anbieter.de Newsletter informiert
über: