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Welchen Pflichten muss ich als Empfänger von ALG nachkommen?



Auf den Punkt gebracht könnte die Leistung Arbeitslosengeld als das bekannte Gegen und Nehmen bezeichnet werden. Denn die Antragsteller erhalten keineswegs Geld vom Staat, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Etliche Regeln bestimmen den Alltag der Arbeitslosen, wenn sie ALG I beziehen.
 
Hierzu gehört vor allem die aktive Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. In diesem Punkt übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten für die Bewerbungsunterlagen und deren Versand an potentielle Arbeitgeber bis zum einem jährlichen Maximalbetrag von 260 Euro pro Jahr erstattet. Mitunter werden Einzelberechnungen auf Basis der vorliegenden Belege (zu jeweils fünf Euro pro Bewerbung) aufgestellt.
 
Zurücklehnen und die Agentur für Arbeit machen lassen – nach diesem System funktioniert das Arbeitslosengeld nicht. Zudem müssen sich die Arbeitslosen regelmäßig bei der zuständigen Behörde melden. Sie müssen verfügbar sein, falls die Mitarbeiter der Arbeitsagentur Vorschläge für einen neuen Job unterbreiten. Damit ist gemeint, dass Empfänger von Arbeitslosengeld nicht mal eben ohne Abmeldung verreisen dürfen. Wird ein Urlaub geplant – wenngleich große Reisepläne für die meisten Arbeitslosen kaum finanzierbar sind – , muss dieser angemeldet werden. Pro Kalenderjahr haben die Arbeitslosen Anspruch auf maximal sechs Wochen Urlaub. Jedoch wird nur für die Hälfte dieser maximalen Urlaubszeit Arbeitslosengeld gezahlt. Bezüglich der eigenständigen Jobsuche erwartet die Behörde möglicherweise die regelmäßige Vorlage von verschickten Bewerbungsschreiben bzw. Kopien der selbigen.
 
Zu den Pflichten der Arbeitslosen gehört auch die rechtzeitige Entschuldigung, wenn Termine mit dem Berater nicht planmäßig wahrgenommen werden können. Für die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes kann bei Versäumnis eines Gesprächs- oder Beratungstermins nur die Krankmeldung (spätestens bei mehrmaligem Fernbleiben) durch ein ärztliches Attest sorgen. Die Pflichten sind einmal mehr im Zusammenhang mit Sperrfristen zu sehen. Termine bei der Behörde sind nicht als Angebot, sondern als Pflichttermin zu verstehen. Sie sind Teil der Auflagen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes.
 
Weitere Pflichten sind so genannte Eingliederungsmaßnahmen (etwa Weiter- oder Fortbildungskurse in behördlicher oder externer Trägerschaft, um der beruflichen Qualifikation der Arbeitslosen auf die Sprünge zu helfen) sowie die Annahme zumutbarer Arbeitsverhältnisse.
Schon die einmalige Ablehnung kann zu vorübergehender Anspruchsperrung führen. Kommt es wiederholt zu solchen Vorfällen, werden auch mehrfach Sperrzeiten ausgesprochen. Die letzte Konsequenz kann sein, dass die Arbeitslosen grundsätzlich ihren Anspruch auf ALG I einbüßen. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtdauer der Sperrungen einen Wert von 21 Wochen überschreitet.

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