Was wird beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet, was nicht?
Für die Antragsteller stellt sich wie bei den meisten staatlichen Leistungen die Frage danach, welche Geldwerte und Einnahmen eigentlich von den Experten der Familienkasse als Einkommen angerechnet werden. Diese Betrachtung kann damit begonnen werden, die Einnahmen zu erwähnen, die eben nicht in die Kalkulation eingehen. Abgesehen vom Kindergeld, werden auch Leistungen von Bund und Ländern wie das Mutterschaftsgeld, das Erziehungsgeld sowie Wohngeld und natürlich das Kindergeld außen vor gelassen. Neben Pflegeversicherungsleistungen – entsprechend den Richtlinien des Bundesversorgungsgesetzes und ähnlichen rechtlichen Grundlagen – bleiben auch die so genannten Grundrenten unberücksichtigt bei der Anspruchsprüfung nach einem Antrag auf Kinderzuschlag.
Wenden wir uns also nun den Faktoren zu, die einbezogen werden im Rahmen der Anspruchsprüfung:
Neben allen Einnahmen, die mit selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeiten erzielt werden, gehören auch Arbeitslosengeld und Krankengeld in ihrer Form als so genannte Entgeltleistungen zur Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag. Darüber hinaus erfolgt eine Anrechnung, wenn die Eltern über die Sozialversicherung Rente beziehen. Als Einkommen gewertet werden grundsätzlich alle Miet- und Pachteinnahmen sowie Erträge aus Kapital und Zinsen. In die Rubrik des Kindeseinkommens fallen unter anderem Leistungen, auf die entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz Ansprüche bestehen. Auch andere Unterhaltsleistungen werden angerechnet.
Gibt es Abzüge von den Bruttoeinnahmen, die beim Kinderzuschlag angerechnet werden?
Ja, selbstverständlich hat der Gesetzgeber auch bei der Berechnung des Anspruchs auf den Kinderzuschlag als staatliche Hilfsleistung für Familien bestimmte Abzüge festgelegt. Diese senken das Gesamt-Bruttoeinkommen zugunsten der Haushalte, so dass in Grenzsituationen doch noch ein Anspruch für die Kinder im Haushalt entstehen kann.
Zu diesen Abzügen gehören vor allem die folgenden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Nicht einbezogen werden natürlich die auf das erzielte Einkommen zu entrichtenden Steuern. Neben der Einkommenssteuer und der Lohnsteuer werden auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag herausgerechnet. Ausgaben für die Zahlungen an die Sozialversicherung entfallen ebenfalls. Hierzu zählen gewohntermaßen sowohl die Beiträge für die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Krankenversicherung sowie mögliche Leistungen für die so genannte Arbeitsförderung. Bestehen weitere Versicherungspolicen, die von Seiten des Gesetzgebers als angemessen oder sogar obligatorisch angesehen werden bzw. ohnehin als sinnvoll vorgesehen sind, werden die Beiträge für selbige Versicherungen in gleicher Form nicht berücksichtigt bei der Einkommensberechnung zum Kinderzuschlag.
In diesen Bereich fallen beispielsweise private Zusatzversicherungen für die Absicherung im Krankheits- oder Pflegefall (in freiwilliger wie verpflichtender Form). Des Weiteren werden auch Beiträge für die Altersvorsorge oder private Hausrat- oder Haftpflichtpolice aus dem Rechenvorgang im Rahmen der Anspruchsprüfung herausgenommen. Unberücksichtigt bleiben als Einkommen darüber hinaus auch die so genannten Werbekosten, zu denen neben Gewerkschaftsbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen für die verschiedenen Berufsverbände auch die arbeitsbedingten Fahrtkosten gezählt werden (hier existieren gewohnt bestimmte Obergrenzen). Zudem sieht der Gesetzgeber bei der Kinderzuschlagsberechnung einen pauschalen Freibetrag vor, der in Abhängigkeit zum jeweiligen Erwerbstätigeneinkommen pro Monat bis zu 237 Euro betragen kann. Und last but not least, in Zeiten sinkender Rentenbezüge nach dem aktiven Berufsleben: Auf Basis des deutschen Einkommensteuergesetzes werden auch die geförderten Altersvorsorgebeiträge für Riester Rente und Co. nicht als Einkommen gewertet.
In den Bereich des Vermögens, das bei der Anspruchsprüfung von der Familienkasse rechnerisch verwertet werden darf, gehören aus nahe liegenden Gründen neben Bargeldreserven vor allem alle Formen von Guthaben aus Spar- oder Investitionsmaßnahmen. Aktien, Wertpapiere und Guthaben auf dem Bausparkonto werden ebenfalls in gleicher Weise berücksichtigt wie Eigentum in Form von Häusern oder Grundstücken. Rechtlich gelten Vermögenswerte stets dann als verwertbares Vermögen, wenn sie selbst für den Lebensunterhalt genutzt werden (etwa dann, wenn die Antragsteller eine eigene Eigentumswohnung bewohnen). In gleicher Weise werden die so genannten Vermögenswerte aber dann angerechnet, wenn durch sie Geldwerte (etwa durch Verpachtung oder Vermietung) erzielt werden, die wiederum für den eigenen Lebensunterhalt der Eigentümer genutzt werden oder wenigstens eingesetzt werden könnten.
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