Wann ist die Anwartschaftszeit und wofür ist sie relevant?
Im Rahmen der Bestimmung eines möglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist insbesondere die so genannte Anwartschaft bedeutend. Der Terminus bezieht sich auf die Erfüllung der Rahmenbedingungen bezüglich der Rahmenfrist, die beim Arbeitslosengeld wie bereits erwähnt auf zwei Jahre festgelegt ist. Eine Anwartschaftszeit liegt immer dann vor, wenn innerhalb dieses Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung für mindestens 360 Tage nachgewiesen werden kann oder alternative Verhältnisse bestanden, die zu einer Versicherungspflicht führten. Die zeitliche Berechnung der Rahmenfrist beginnt mit dem letzten Tag, bevor alle übrigen Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch gegeben sind.
Ob die Rahmenbedingungen für die Anwartschaft im Einzelnen tatsächlich vorliegen, entscheiden verschiedene zu erfüllende Kriterien, über das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hinaus. So kann etwa das Verrichten des Wehr- oder Zivildienstes bei bestehender Versicherungspflicht ausreichend sein. Die Anwartschaft kann zudem durch den Anspruch auf Krankengeld und/oder Mutterschaftsgeld oder andere Leistungen wie Verletztengeld erfüllt sein, wenn daraus Beiträge an die Agentur für Arbeit obligatorisch entrichten zu leisten waren. Ebenfalls ist die Anwartschaft gegeben, wenn ein Antragsteller oder eine Antragstellerin ein Kind erzogen hat (noch vor der Vollendung des dritten Lebensjahres) und eine Versicherungspflicht vor dem Start in die Kindererziehungszeit bestanden hat. Empfänger, die eine gesetzliche Rente durch eine ganzheitliche Erwerbsminderung erhalten und vor dem Erhalt der Leistung versicherungspflichtig beschäftigt waren, erfüllen ebenfalls die Anforderungen einer Anwartschaftszeit im Rahmen der Arbeitslosengeld-Regelungen. Auch die Arbeit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in einem Land der EWR, der Europäischen Union oder in der Schweiz kann eine Anwartschaft in Kraft treten lassen, sofern zuvor durch den jeweiligen Antragsteller eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.
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