Was bedeutet das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft für den ALG II-Anspruch?
Ein Entfallen von Ansprüchen ist vor allem im Zusammenhang mit den oft erwähnten Bedarfsgemeinschaften möglich. Gerade die Definition dieser Gemeinschaften ist ein oft diskutiertes Thema in den sozialrechtlichen Prozessen. Oftmals beklagen sich ALG-Empfänger darüber, dass ihnen das Vorliegen solcher Gemeinschaften zu Unrecht unterstellt wird. Rechtlich gilt: Besteht eine Bedarfsgemeinschaft, müssen die erwachsenen Personen im jeweiligen Haushalt finanziell füreinander aufkommen.
Nach den Neuregelungen im Jahr 2006 ist die Lage für die Antragsteller in diesem speziellen Punkt kritischer geworden. So ist einerseits nicht mehr maßgeblich, ob die Mitbewohner in der Gemeinschaft unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts sind. Wer sich über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zusammen eine Wohnung teilt, gilt für die Behörden als Bedarfsgemeinschaft. Nicht die Arbeitsagenturen müssen das Vorliegen begründen, sondern die Antragsteller müssen den Gegenbeweis erbringen, dass es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt. Nur bei nachvollziehbarer Argumentation ist eine Bewilligung des Antrags zu erwarten.
Eine Neuheit im Rahmen der Gesetzesregelung ist auch die Tatsache, dass die Jobcenter inzwischen Kontrollen durch Mitarbeiter im Außendienst durchführen lässt. In stichprobenartiger Form sollen Hausbesuche Verstöße gegen die Angaben ans Tageslicht bringen. Dazu gehört es auch, dass verschiedene Behörden untereinander Verbraucher-Daten austauschen können. Nach der aktuellen Definition des Begriffs Bedarfsgemeinschaft im Zweiten Sozialgesetzbuch aus dem Sommer 2006 verfügt eine solche Gemeinschaft über eine erwerbsfähige Person, die als so genannter Hauptleistungsberechtigter bezeichnet wird. Die Einkommen aller Mitglieder können und müssen in solchen Fällen laut Gesetzgebung zur Deckung des Bedarfs innerhalb des Wohnungsverbundes eingesetzt werden.
Diese Korrektur im gesetzlichen Rahmen hat zur Folge gehabt, dass Eltern solange zur Bedarfsgemeinschaft gezählt werden, bis die erwerbsfähigen und unverheirateten Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben (ab diesem Alter kann unter Umständen eine Haushaltsgemeinschaft bestehen). Vormals war die Grundlage, dass der Nachwuchs im Moment der Volljährigkeit als eigenständige Bedarfsgemeinschaft gilt und somit ein Leistungsanspruch entstand. Als Teil der Bedarfsgemeinschaft kommen neben den leiblichen auch Adoptiveltern infrage.
Je nach Auslegung durch die Jobcenter kommen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sogar die Partner der biologischen Elternteile in Betracht (bei gesagten Kindern unter 25). Die ist jedoch nur dann möglich, wenn in diesem Zusammenhang eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erkennbar ist. Nicht als Mitglieder der Gemeinschaft werden solche Partner eingestuft, bei denen eindeutig eine Aufhebung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nachweisbar ist. Für ein solches Getrenntleben ist nicht zwingend eine räumliche Trennung erforderlich. Der Wille, nicht dauerhaft unter einem Dach leben zu wollen bei einem der Partner ist im Einzelfall ausreichend.
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