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Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderzuschlags



Wie bereits erwähnt, ist der Erhalt des Kinderzuschlags für all jene Eltern denkbar, die Kinder haben, welche noch im elterlichen Haushalt leben und bisher unverheiratet sind. Können sie zwar über ihre Berufstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt finanzieren, verdienen aber nicht genug, um den Bedarf ihrer Kinder im gleichen Maße zu übernehmen, greift die rechtliche Grundlage Kinderzuschlag seit inzwischen fast fünf Jahren. Faktisch ist die Auszahlung des Zuschlags generell nur in den Fällen möglich, in denen keine der Sozial- oder Transferleistungen Sozialhilfe, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II zugesprochen wurde von der zuständigen Behörde. Oder anders gesagt: Die Eltern müssen ein eigenes Einkommen vorweisen und dürfen nicht etwa als Aufstocker Ansprüche auf Hartz IV haben. So richtet sich die Leistung explizit an all die Geringverdiener im Land. Als Kalkulationsgrundlage dient in dieser Frage einmal mehr die bekannte Mindesteinkommensgrenze. Sie berechnet sich aus den bestehenden Unterhalts- und Heizkosten einerseits und den so genannten pauschalisierten Ausgaben zur Lebensunterhaltssicherung auf der anderen Seite.
 
Bei welchem Wert diese Mindesteinkommensgrenze liegt, ist schnell beantwortet: Für Alleinerziehende hat der Gesetzgeber die Grenze mit 600 Euro angegeben, Elternpaare müssen pro Monat 900 Euro Einkommen vorweisen. Zum Erreichen dieses Grenzwerts werden neben ALG I, dem Bruttoeinkommen aus einer etwaigen Erwerbstätigkeit auch andere Einkommen wie Krankengeld zugrunde gelegt. Natürlich werden bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs von den Familienkassen auch Höchsteinkommensgrenzen kalkuliert. Um überhaupt den Kinderzuschlag erhalten zu können, muss grundsätzlich mindestens eine im Haushalte lebende Person erwerbstätig sein.
 
Diese wiederum müssen bereits Kindergeld beziehen. Zu einem Anspruch auf Kinderzuschlag führen außerdem auch alternative Leistungen, durch die ein Kindergeldanspruch entfällt.
Als Rahmenbedingung für den gilt im Einzelnen zudem, dass die Kinder noch minderjährig sind. Auch die Ausbildungszeit hat der Gesetzgeber diesbezüglich berücksichtigt, da diese in den vergangenen Jahren bei vielen Kindern etwa wegen eines andauernden Studiums jenseits der Regelstudienzeit deutlich länger kalkuliert werden muss als früher. So ist der Kinderzuschlag auch für ältere Kinder entwickelt worden. Existiert ein Kindergeldanspruch (oder wird eine vergleichbare Leistung vom Staat bezogen), kann der Zuschlag für alle Kinder geltend gemacht werden, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
Weiterhin muss sich das vorhandene Vermögen und Einkommen der Eltern in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen zwischen der Mindesteinkommensgrenze und der Höchsteinkommensgrenze bewegen, damit einem Antrag auf Kinderzuschlag entsprochen werden kann. Sollte das Kind bereits eigene Einkünfte haben, wirken diese sich vermindernd auf die Bezugshöhe aus.
 

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