Sie sind hier: ratenkredit-anbieter.de > Informationen > Förderungen > Unterhaltsvorschuss Dienstag, den 07. September 2010

Unterhaltsvorschuss

 
Der Bereich Unterhalt wurde an dieser Stelle bereits weitest gehend thematisch erläutert. Die verschieden Formen des Unterhaltsanspruches wurden vom Gesetzgeber seinerzeit geschaffen und gesetzlich festgelegt, um Partner/Partnerinnen, vor allem aber den Nachwuchs wirtschaftlich abzusichern. Während erwachsene im Fall der Fälle trotz Unterhaltsanrecht meist noch selbst imstande wären, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, sieht die Lage bei Kindern und Jugendlichen in der Regel deutlich anders. Nur durch die wirtschaftliche Unterstützung der Eltern kommen sie über die Runden. Doch was, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keine Zahlungsbereitschaft an den Tag legt? Die Gründe für einen solch unschönen Zwischenfall müssen nicht unbedingt auf Unwillen basieren. In Zeiten steigender Arbeitslosigkeit kommt es immer wieder vor, dass zwar Unterhaltsansprüche vorliegen, diese aber nicht vom Elternteil bedient werden können.
 
Auch in dieser Sache hat der Gesetzgeber bereits um Jahr 1980 ein richtungweisendes Gesetz ins Leben gerufen. Das so genannt Unterhaltsvorschussgesetz, kurz UVG. Dieses Gesetz regelt den besagten Unterhaltsvorschuss, der Kindern und Jugendlichen entstehen kann. Genauer formuliert, der Unterhaltsvorschuss steht Kindern von alleinerziehenden Vätern und Müttern zu. Und zwar dann, wenn der jeweils andere Partner – also der unterhaltspflichtige Elternteil bewusst keinen Unterhalt bezahlt oder diesen aus seiner individuellen Situation heraus nicht aufbringen kann. Dabei entsteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch in den Fällen, in denen die zahlungspflichtigen Elternteile nur Summen bereitstellen können, die unter dem so genannten Mindestunterhalt liegen.

 
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
 
Infrage kommt diese spezielle Sozialleistung ausschließlich für Kinder im Alter bis zu 12 Jahren. Angewiesen wird das zustehende Geld über die regionalen Jugendämter, in denen Unterhaltsvorschusskassen für die Prüfung und Bewilligung des Unterhaltsvorschusses zuständig sind. Als maximaler Zeitraum für die Zahlung der Sozialleistung sieht das UVG 72 Monate vor. Diesbezüglich muss die Zeitspanne nicht zwingend durchgehend vorliegen. Eine Unterbrechung der Phase ist durchaus möglich. So wird in der Kalkulation der zeitlichen Ansprüche ebenfalls berücksichtigt, ob der unterhaltspflichtige Elternteil möglicherweise wenigstens phasenweise Mittel in ausreichender Höhe überweisen konnte. 

Natürlich gibt es ebenfalls Umstände, unter denen Kindern kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entsteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Kinder und alleinerziehende Elternteile keine Bereitschaft zeigen, Auskünfte über unterhaltspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen. Der Unterhaltsvorschuss dient nicht als Möglichkeit, den Elternteil finanziell zu entlasten, sondern soll vielmehr nur im Ernstfall als Hilfestellung dienen. Kein Anspruch besteht auch dann, wenn es an Kooperationsbereitschaft mangelt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn keine Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft selbst bzw. bei der Suche nach dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu erkennen ist. 
 
Wann besteht kein Anspruch?
 
Unterhaltsvorschuss wird auch dann nicht gezahlt, wenn die Elternteile verheiratet oder wenigstens nicht von einer dauerhaften Trennung gesprochen werden kann. Wird der Regelbetrag als Unterhalt für das Kind geleistet, obwohl durchaus ein höherer Anspruch bestünde, springt die Unterhaltsvorschusskasse ebenfalls nicht ein, weil für die Grundsicherung in ausreichendem Maße durch die erbrachte Regelleistung gesorgt ist.
 
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nach dem entsprechenden Gesetz auch dann, wenn der alleinerziehende Elternteil geschieden, ledig oder verwitwet ist. Eine dauerhafte Trennung vom Ehepartner lässt ebenfalls einen Anspruch entstehen. Es liegt ein Unterhaltsvorschuss-Anspruch auch dann vor, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil verstirbt, ohne dass das Kind Anspruch auf Waisenbezüge hat infolge des Todes. Grundsätzlich soll der Unterhaltsvorschuss als dafür Sorge tragen, dass der Unterhalt minderjähriger Kinder gesichert ist.
 
Ob der eigentlich zu leistende Unterhalt vom zahlungspflichtigen Elternteil vorsätzlich oder aufgrund finanzieller Probleme nicht erbracht wird, ist aus rechtlicher Sicht wenigstens für die Kinder unerheblich. Um Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geltend machen zu können, müssen die Kinder wahlweise in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder aber ihren Wohnsitz haben.
 
In anderer Hinsicht spielt die mangelnde Bereitschaft zur Unterhaltszahlung durchaus eine wesentliche Rolle. Denn sobald der Unterhaltvorschuss von der Behörde übernommen wird, entfallen keineswegs rechtliche Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen. Die Unterhaltsvorschusskasse tritt mit dem Vorschuss lediglich in Vorleistung. Dafür jedoch bestehen die betreffenden Unterhaltsansprüche nun in der gewährten Höhe der Sozialleistung für den Staat (bzw. das Land und die Kommune, in deren Zuständigkeitsbereich die Unterhaltsvorschusskasse als Sozialleistungsträger ihren Sitz hat) dem Elternteil gegenüber. Fehlt es zu einem späteren Zeitpunkt beim zahlungspflichtigen Elternteil also an der nötigen Bereitschaft, den Vorschuss an die Kasse zurückzuerstatten, kann es infolge eines wenig aussichtsreichen Rechtsstreits für den Elternteil erst richtig teuer werden.

 
Reformen des UVG im Jahr 2008
 
Entsprechend den Korrekturen der vergangenen Jahre im Bereich des Unterhalts hat der Gesetzgeber zuletzt auch beim Unterhaltsvorschuss zeitgemäße Reformen in der Höhe der Ansprüche vorgenommen. Unterschieden wurde hierbei lange nach wie vor in Leistungen, die in den alten und neuen Bundesländern in Deutschland erbracht wurden. So lagen die monatlichen Summen in den alten Bundesländern seit Juli 2007 bei 125 Euro (für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren), zwischen dem 6. und 12. Geburtstag lag der Anspruch bei monatlich 168 Euro. In den neuen Bundesländern lagen die Sätze beim Unterhaltsvorschuss bei 109 Euro bzw. 149 Euro.
 
Bis zum Jahr 2007 berechnete sich der Unterhaltsvorschuss auf Basis der so genannten Regelbetrag-Verordnung, seit 2008 erfolgt die Kalkulation direkt über Paragraf 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes. Einbezogen wird in die Prüfung eines möglichen Anspruchs das zustehende Kindergeld, dass den allein erziehenden Elternteilen überwiesen wird für den Nachwuchs. Diese Leistung wird zu 100% eingerechnet. Die Unterscheidung zwischen Ost- und West-Bundesländern wurde 2008 zugunsten einer einheitlichen Regelung aufgegeben. 
 
Nach der Neuregelung liegen die Unterhaltsvorschussansprüche für Kinder im Alter bis sechs Jahren generell bei monatlich 117 Euro. Ab dem sechsten und bis zum 12. Lebensjahr sieht das UVG einen Anspruch auf monatlich 158 Euro vor. Bei dieser Sozialleistung werden keinerlei Einkommensgrenzen berücksichtigt. Dafür kann wie bereits erwähnt durchaus eine Anrechnung anderer Hilfeleistungen erfolgen, möglich ist dies etwa bei einer Leistung wie dem Sozialgeld.
 
Kontaktstelle für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss
 
Den Antrag auf Erhalt des Unterhaltsvorschuss müssen die Kinder bzw. ihre alleinerziehenden Elternteile bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse in den Jugendämtern in schriftlicher Form einreichen. Von Fall zu Fall befinden sich die Anlaufstellen in den Stadt- oder Kreisverwaltungen. Dort befinden sich vielfach die Fachdienste für die Belange der Kinder und Jugendlichen. Dort erhalten die Antragsteller auch Hilfe bei den Formalitäten, zu diesem Zwecke sollte jedoch die Vereinbarung eines Gesprächstermins mit den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschussstelle in Betracht gezogen werden.
 
Möglich ist zudem der Download des Antrags aus dem Web, so kann das Ausfüllen in der nötigen Ruhe erfolgen. Die Unterhaltsvorschusskasse ist auch für die Anweisung der zuständigen Gelder zuständig. Mit dem Unterhaltsvorschuss hat der Gesetzgeber schon vor fast 30 Jahren die nötige Einsicht für den Handlungsbedarf erkennen lassen. Dies bezieht sich wie so oft auf die Tatsache, dass existierende rechtliche Ansprüche mitunter nur auf dem Papier bestehen, ohne dass es faktisch zu einer Auszahlung kommt. Durch die Übertragung der Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen werden die Alleinerziehenden über den Unterhaltsvorschuss deutlich entlastet. Sowohl in bürokratischer wie auch in monetärer Hinsicht.
 

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