Sie sind hier: ratenkredit-anbieter.de > Informationen > Förderungen > Unterhalt nach Partnerschaft Donnerstag, den 09. Februar 2012

Unterhalt nach Partnerschaft

 
Das Ende einer Beziehung ist grundsätzlich ein wenig angenehmer Augenblick im Leben, der besonders schmerzhaft ist, wenn Kinder aus der Ehe oder Partnerschaft hervorgegangen sind. Eine der komplizierten Problemstellungen im Falle einer (teilweisen) Haushaltsauflösung ist die Regelung des Unterhaltes. Denn nicht nur für eheliche und außereheliche Kinder besteht unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland ein Anspruch. Selbiger wurde Anfang 2008 im Bürgerlichen Gesetzbuch einer umfangreichen Reform unterzogen, die den Unterhaltsanspruch rechtlich auf einen zeitgemäßen Stand bringen sollte.
 
Grundsätzlich liegt per Definition bei all jenen Menschen Anspruch auf Unterhalt vor, die ihren Lebensbedarfs nicht oder nur in Teilen aus eigener Kraft finanzieren und von anderen Personen finanzielle Mittel zu diesem Zwecke erhalten. Im eigentlichen Sinne liegt eine solche Unterhaltspflicht auch innerhalb der Partnerschaft vor. So erbringt die Hausfrau oder der Hausmann jedoch seinen Teil des Unterhalts in Natur, wie es im Gesetzestext formuliert wird. Der arbeitende Elternteil erbringt im Gegenzug seinen Unterhaltsanteil in Form von Einkommen. 

 
Neue Verantwortungsforderung im Gesetz
 
Nach der Reform des Unterhaltsanspruchs gilt in Deutschland der Grundsatz, dass zunächst einmal jeder Ehegatte möglichst selbst für sich sorgen muss. Doch wie in den meisten Fällen gibt es auch hier gute Gründe, die als Ausnahmeregelungen dazu führen können, dass ein Unterhaltsanspruch zwischen den Ehegatten entstehen kann. Im Moment der Eheschließung oder später können Paare jedoch durch das Aufsetzen eines so genannten Ehevertrages für ein Außerkrafttreten des der Gesetzesregelung zum Unterhalt sorgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist. Auch einzelne Aspekte der Rechtslage können durch einen solchen Vertrag neutralisiert werden. 
 
Ein grundsätzlicher Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht für Ehegatten immer dann, wenn sie für die Betreuung des Nachwuchses zuständig sind und somit (wie bereits erwähnt) ihren Unterhaltsanteil in Natur erbringen. Diese Mütter und Väter erhalten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Geburtstermin des Kindes einen Unterhaltsanspruch. Die individuellen Lebensumstände sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der betreffenden Wohnumgebung können zu einer Anspruchsverlängerung führen. Dieser Thematik wird jedoch im Bereich des Kindesunterhaltes ausführlicher Rechnung getragen.
 
Kinder vor anderen Unterhaltsberechtigten
 
Das Gesetz zur Unterhaltsregelung sieht eine Reihenfolge für die Geltendmachung der Ansprüche vor. Diese Aufstellung ist deshalb so wesentlich, weil durchaus gegen eine Person von mehreren Seiten Ansprüche bestehen können. Doch nicht jeder Zahlungspflichtige wird in jedem Fall alle Ansprüche zugleich tragen können. Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass Eheleute erst dann berücksichtigt werden, wenn die Leistungen an die Kinder erbracht worden sind. Seit der Durchführung der Reform der Gesetzesgrundlage nehmen geschiedene Eheleute und betreuende Elternteile auf einer Stufe auf dem zweiten Platz dieser Unterhaltsrangfolge Platz. Früher galt bei der Klärung der Unterhaltsansprüche die Vorgabe, dass das Merkmal einer besonders langen Ehe Einfluss auf die Bewilligung eines Unterhaltsanspruchs hatte. Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes jedoch haben zuletzt deutlich gemacht, dass die Ehedauer allein nicht Einfluss auf den Anspruch haben kann und darf.
 
So sei die jeweilige Situation grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn eine Anspruchsprüfung vorgenommen wird. Hinterfragt werden muss, inwieweit dem Partner oder der Partnerin Nachteile entstanden sind. Diese Auswirkungen werden als ehebedingte Nachteile bezeichnet. Sie können einen Anspruch auch bei kürzeren Ehen bewirken. Demgegenüber kann ein Anspruch dann als nachrangig eingestuft werden, wenn der Ex-Partner schon während der Ehe mitverdient und keine Kinder aus der Partnerschaft hervorgegangen sind. In Fällen, in denen für zwei oder gar mehrere Personen Ansprüche bestehen könnten, führen die besagten Nachteile zu einer Bevorzugung. 
 
Gesetz fordert mehr Mitarbeit von Ehegatten
 
Die Korrekturen der bisherigen rechtlichen Regelung haben vor allem eines erreicht: Nach Beendigung einer Ehe wird beiden Partnern seit 2008 mehr Eigeninitiative abverlangt. So kann deutlich früher von Ehegatten verlangt werden, selbst aktiv eine Arbeit aufzunehmen, um die Lebenshaltungskosten eigenständig und ohne Unterhalt vom Ex-Partner zu tragen.
 
Galt früher noch vor allem der Lebensstandard während der Ehe als Maßstab für die richterliche Entscheidung war, ob ein Ehegatte selbst erwerbstätig werden muss, entscheiden seit 2008 auch andere wesentliche Faktoren über die Unterhaltsregelungen. Insbesondere die bereits erwähnten ehebedingten Nachteile sind maßgeblich entscheidend dafür, ob bei der Festlegung des Unterhaltsanspruches die maximale Bezugsdauer und die entsprechende Höchstsumme bewilligt werden, oder ob es zu einer finanziellen und zeitlichen Herabstufung kommt. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, weil die Partner mit Unterhaltsanspruch ohne weiteres selbst Einkommen erzielen könnten.
 
Inwieweit bei dieser Festlegung vom Maximalen abgerückt wird, entscheiden unterschiedliche Faktoren. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Erziehungsdauer für die gemeinsamen Kinder, eine mögliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während der Ehe, die Ehedauer und die Dauer der Haushaltsführung mitentscheidend sind für die Höhe des zu leistenden Unterhaltes. 
 
Notwendigkeit der Bedürftigkeit
 
Wie bei allen rechtlich vorgesehenen Unterhaltsregelungen muss auch beim Ehegattenunterhalt eine Bedürftigkeit erkennbar sein. Ebenso bedeutend ist allerdings die Frage danach, ob die zur Unterhaltungszahlung verpflichtete Person ihrerseits überhaupt fähig ist, die Leistungen zu erbringen. Ist Letzteres der Fall, der ehemalige Partner weigert sich jedoch, seiner rechtlichen Pflicht der Leistungserbringung nachzukommen, können bestehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich vor einem Familiengericht eingeklagt werden. Hierfür besteht im Einzelfall Beratungsanspruch sowie ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn es an den nötigen Mitteln fehlt, die zur Führung eines Unterhaltsprozesses nötig sind. 
 
Die angesprochene Bedürftigkeit wird aus rechtlicher Sicht dann attestiert, wenn eine Person nicht imstande ist, aus eigener Kraft den Lebensunterhalt in angemessener Höhe zu erwirtschaften. Dies bezieht sich einerseits darauf, dass die entsprechende Arbeit für die Person zumutbar sein muss. Zumutbar besagt in diesem Zusammenhang, dass die Erwerbstätigkeit früheren ausgeübten Tätigkeiten entsprechen muss. Im Einzelfall besteht Begründungsbedarf bei den Ehegatten mit Unterhaltsanspruch, wieso keine entsprechende Arbeitsstelle gefunden werden kann. Nur so kann mitunter einer Unterhaltsverlängerung erreicht werden.
 
Eine Unterhaltsverpflichtung kann neben der beruflichen Situation darüber hinaus auf Grund gesundheitlicher Probleme oder altersbedingt entstehen. Hinzu kommt der Anspruch auf Unterhalt bei langer Dauer der Ehe. Hier greift die Vorgabe, dass die Unterhaltsverpflichtung in diesen Fällen trotz Scheidung nicht von einem auf den anderen Tag entfallen kann, wenn die Leistungen möglicherweise bereits seit Jahrzehnten bestehen.
 
Mitunter bestehen bei Antragstellern Vermögensstämme, die zu Einkünften werden könnten. Diese mögliche Umwandlung in Einkünfte muss aber ebenso auf Zumutbarkeit geprüft werden. Von einer Bedürftigkeit spricht der Gesetzgeber auch dann, wenn minderjährige Kinder betreut werden müssen und durch diesen Umstand vom Unterhaltssuchenden kein geeignetes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden kann.
 
Wurde bei der Festlegung der Bezugshöhe über den Unterhaltsanspruch vor dem Reformen keineswegs nur auf das so genannte Nötigste geachtet, gilt seit Januar 2008, dass die Ansprüche auf Basis eines angemessenen Bedarfs kalkuliert werden müssen. Vormals galten vor allem die Lebensverhältnisse während der Ehe als Rahmen der Unterhaltsbemessung. Für die Bedürftigen kann dies einen wesentlich geringeren Anspruch nach sich ziehen, weil auch diesbezüglich die Eigenverantwortung erneut in der neuen Rechtslage hervorgehoben wurde.
 
Einzig in den Fällen, in denen eindeutig eheliche Nachteile erwiesen sind, können sich die Summen und die Dauer des Unterhaltsanspruchs erhöhen bzw. verlängern. Ansonsten wird als angemessen angesehen, was vor dem Eintritt in die Ehe Bestand hatte oder was aller Wahrscheinlichkeit nach ohne die eheliche Partnerschaft entstanden wäre. Dass es sich hierbei zumindest im Falle der Wahrscheinlichkeit um rein fiktive Größenordnungen handelt, liegt auf der Hand. 

 
Erbringung der Leistungen und Unterhaltungsgefahr für Erbringer
 
Unterhalt wird stets als Vorausleistung erbracht, rechtlich wird der Anspruch im BGB auch als Geldrente bezeichnet. Eine Erbringung der Leistungen ist aber nun dann obligatorisch, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch die regelmäßigen Zahlungen an den ehemaligen Ehegatten nicht selbst in finanzielle Schwierigkeiten kommt und seinen eigenen Unterhalt in ebenfalls angemessener Höhe sichern kann. An dieser Stelle des Unterhaltsrechts kommt der Begriff des Selbstbehaltes zum Tragen, der den Lebensbedarf für die Leistungserbringer festlegt. Die Höhe des Selbstbehaltes wird auf Basis der Mittel nach Abzug des entsprechenden Unterhaltsanspruches kalkuliert. Als Wert werden inzwischen 1000 Euro angesetzt, der den Unterhaltspflichtigen als Selbstbehalt zu gewähren ist. Hier wird deutlich, warum der Gesetzgeber die Reihenfolge der verschiedenen Unterhaltsansprüche vorgibt. Muss wegen des Nichterreichens der Selbstbehaltgrenze eine Mangelfallberechnung umgesetzt werden, erhalten zunächst Kinder mit Unterhaltsanspruch ihre Leistungen. Erst danach werden andere Unterhaltsberechtigte berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass die Mehrheit der Erwachsenen in irgendeiner Form selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann.
 
Allerdings sind Personen mit Pflicht zur Unterhaltsleistung nicht nur auf Basis ihrer tatsächlichen Einkommen aus dem sprichwörtlichen Schneider. Zur Absicherung von Bürgern mit Unterhaltsanspruch hat der Gesetzgeber in diesem Punkt die so genannten fiktiven Einkünfte geschaffen. Kann der zur Leistung Verpflichtete durch zumutbare Mehrarbeit dafür sorgen, dass der Unterhalt leistbar ist, kann dies durchaus verlangt werden. Ebenso kann vorhandenes Vermögen zur Unterhaltsabdeckung einbezogen werden.
 
Ansprüche beim Unterhalt bestehen rechtlich stets solange, wie die Verhältnisse Bestand haben, auf deren Basis der Unterhaltsanspruch beschieden wurde. Leistungsansprüche verjähren jedoch faktisch nach 30 Jahren. Bei der Geltendmachung wird rückwirkend ein Monat als Rahmen zugesichert. Somit besteht die Möglichkeit, Unterhaltansprüche nicht erst ab dem Augenblick der Anmeldung, sondern bereits für den vorangegangenen Monat geltend zu machen. Weitere rückwirkende Ansprüche bestehen rechtlich nicht. So wird deutlich, dass Unterhalt möglichst frühzeitig angemeldet werden sollte. Der Hintergedanke des Gesetzgebers in dieser Sache ist das Ziel, die Unterhaltsschuldner nach Jahren nicht mit immensen Unterhaltensforderungen aus früheren Rahmen in finanzielle Bedrängnisse gebracht werden soll. 
 
Unterschieden wird im deutschen Recht zwischen dem Geschiedenenunterhalt auf der einen und dem so genannten Trennungsunterhalt auf der anderen Seite. Während im einem Fall also der Anspruch für die Zeit nach Beendigung der Ehe geregelt wird, geht es im anderen Fall darum, Ehepartner für die Phase vor einer Scheidung abzusichern. Mit dem Übergang in die nacheheliche Zeit werden dementsprechend die anderen Regeln zugrunde gelegt. Diese Trennung ist deshalb so wichtig, weil der Gesetzgeber nach Durchführung der Scheidung besagte strengere Richtlinien auferlegt hat für die geschiedenen Eheleute, die wirtschaftlich schwächer gestellt sind. Ob ein Anspruch an den Ehegatten besteht, ist unabhängig davon, aus welchen Gründen ein Eheverhältnis als zerrüttet angesehen wird.  
 
Trennungsunterhalt und Höhe des Bedarfs
 
Als Grundlage für den Trennungsunterhalt werden die Verhältnisse während der Ehe aufgegriffen. Bei entsprechend gutem wirtschaftlichem Hintergrund kann der Unterhaltsanspruch also überdurchschnittlich hoch liegen. Bis die Scheidung rechtskräftig ist, müssen weiterhin Leistungen in bisheriger Höhe sichergestellt sein. Ist nur einer der Ehepartner erwerbstätig, richtet sich der Unterhaltshöhe zwangsläufig nach dem jeweiligen Einkommen des Alleinverdieners. Während der Trennung hat der Partner hierbei einen Anspruch auf den Anteil von 3/7-teln des Nettoeinkommens, das angerechnet werden kann. Abzuziehen ist von diesem Einkommen unter anderem der vorrangig zu leistende Kinderunterhalt (entsprechend der Werte aus der Düsseldorfer Tabelle). Sind beide Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, werden als Unterhaltshöhe 3/7-tel der Differenzsumme zwischen beiden anzurechnenden Nettoeinkommen zugrunde gelegt. 
 
Veränderungen beim Übergang zum Geschiedenenunterhalt
 
In diesem Bereich hat sich durch die Neuregelungen im Jahr 2008 einiges getan. Denn insbesondere hier kommt den Fragestellungen nach einer vorliegenden Bedürftigkeit und der so genannten Erwerbsobliegenheit eine wesentliche Bedeutung zu. Sind aus der Beziehung Kinder hervorgegangen, besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den betreuenden Ehegatte. Weitaus wichtiger ist jedoch der Aspekt der Eigenverantwortung bei den nun geschiedenen Partnern. Auch wenn an und für sich eine Unterhaltsbedürftigkeit vorliegen mag. Der Gesetzgeber sieht die Notwendigkeit auf Seiten der geschiedenen Ehegatte, sich eigenständig im Rahmen der Möglichkeiten um eigene Erwerbseinkünfte zu bemühen, um den früheren Partner aus der Unterhaltspflicht zu entlassen.
 
In der neuen Gesetzesnovelle wird beim Thema Unterhalt mittlerweile weitgehend den gesellschaftlichen Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte Rechnung getragen. Waren früher (in der Regel die Frauen) am Ende einer Ehe aufgrund fehlender Berufsausbildung und –Erfahrung nicht imstande, selbst ihre Lebensunterhalt zu verdienen nach einer Trennung, hat sich dies mit den Jahren deutlich verändert. Heute haben meist beide Partner berufliche Qualifikationen erworben, mit denen nach der Scheidung einer Berufsausübung nichts im Wege steht. Durch die neuen Maßstäbe zu eigenverantwortlicher Lebensführung wurde die Gesetzeslage deutlich modernisiert.
 

Anzeigen





Newsletter


Ratenkredit-Anbieter.de Newsletter informiert
über:


- Aktuelle Finanzthemen
- Staatliche Förderungen
- Kreditzinsen - Kreditkarten
- Kostenlose Girokonten
abbonieren!