Welche Rahmenbedingungen gelten beim Meister-BAföG
Der wohl deutlichste Unterschied zur vormaligen Rechtslage ist sicher der, dass als potentielle Nutzer nicht mehr ausschließlich solche Verbraucher in Frage kommen, bei deren Kursen es sich um die erste Fördermaßnahme zur Aufstiegsfortbildung handelt. Förderungen sind nun auch dann denkbar, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Fortbildungen absolviert wurden. Früher war nur eine Erstförderung realisierbar – ganz gleich, ob die Maßnahme von den Absolventen selbst oder über andere Finanzierungswege (etwa durch Abschluss eines Ausbildungskredit) finanziert wurden.
Berücksichtigt wird nun auch die Phase der Prüfungsvorbereitungen vor dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Maßnahme. So sieht das Gesetz eine Fortzahlung über einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor. Diese Phase muss eigens durch die Bezieher beantragt werden und ist dafür gedacht, dass die Teilnehmer der Qualifikationsangebote die Zeitspanne vom eigentlichen Ende der Kurse bis zur Absolvierung der Abschlussprüfung oder der etwa im Handwerk üblichen Abgabe von erstellten Meisterstücke finanziell überbrücken können. Diese Weiterzahlung der laufenden Darlehen gilt als wesentliche Verbesserung, um die Absolventen während dieser so wichtigen Phase stärker zu entlasten.
Ein wichtiger Aspekt der Maßnahmen zur Förderung sind die Anreize, mit denen der Staat dafür Sorgen tragen will, dass die Verbraucher die Kurse erfolgreich abschließen. So entfallen direkt 25 Prozent des als Darlehen gewährten Modells, wenn die Abschlussprüfung bestanden wird.
Je nach individueller Situation der Empfänger von Meister-BAföG sieht das Gesetz verschiedene Zuschüsse vor. Hierzu gehört etwa der Pauschalsatz in Höhe von 113,00 Euro, der Alleinerziehenden je Kind und pro Monat als so genannter Kinderbetreuungszuschlag gewährt wird. Erbracht wird dieser Zuschlag für alle Kinder bis zum Eintritt in das 11. Lebensjahr. Ein Kostennachweis ist diesbezüglich nicht erforderlich. Im Rahmen der Unterhaltsregelungen wurde der so genannte Erhöhungsbetrag pro Kind auf nunmehr 210,00 Euro angehoben. Dieser Betrag wird von Vermögen und Einkommen nicht beeinflusst.
Als arbeitsmarktpolitischer Ansatz kommt Meister-BAföG insofern zum Einsatz, dass für Teilnehmer einer Fördermaßnahme im Falle von Unternehmensgründungen oder –Übernahmen, bei Einstellung eines einzigen Mitarbeiters in eine sozialversicherungspflichtige und dauerhafte Tätigkeit oder alternativ eines Auszubildenden 33 Prozent des Restdarlehens abgezogen werden, die für den Lehrgang mitsamt Prüfungsgebühren anfallen.
Verändert hat sich das Modell Meister-BAföG noch in anderer Hinsicht. Denn im Zuge der Nachbesserungen hat der Gesetzgeber teils deutlich höhere Richtlinien und Anforderungen an die Träger der Maßnahmen festgelegt, um für möglichst hohe Qualität der durch das AFBG geförderten Angebote garantieren zu können.
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