Hartz IV Empfänger müssen Kredit für Miete rechtzeitig beantragen
29.08.2010 - Hartz IV Empfänger müssen Kredit für Miete rechtzeitig beantragen
Ein Hartz IV Empfänger, der stattliche Zuschüsse zu einer Unterbringung und für die Heizung erhält, kann grundsätzlich ein Darlehen zur Zahlung von Mietrückständen beantragen, wenn damit eine Kündigung der Wohnung verhindert oder rückgängig gemacht werden kann. Diese Entscheidung (Az.: L 5 AS 2/10 B ER) hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erlassen und damit die Klage eines Hartz IV Empfängers abgewiesen, der das Darlehen für Mietzahlungen zu spät beantragt hatte.
Der vorliegende Fall – Kündigung konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden
Im Vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV Empfänger, der auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bezog, einen Darlehensantrag für Mietzahlungen gestellt, nachdem der Vermieter den Vertrag bereits gekündigt hatte und darüber hinaus ein Räumungsurteil vor Gericht erwirkt hat. Der Vermieter wäre sogar bereit gewesen, auf die Urteilsvollstreckung zu verzichten, wenn die Mietzahlungen vorgenommen worden wären, jedoch lehnte die zuständige Behörde den Antrag ab, weil die Kündigung juristisch nicht mehr rückgängig zu machen war. Daraufhin klagte der Betroffene, jedoch folgte das Landessozialgericht der Argumentation der Behörde und wies die Klage dementsprechend ab.
Wichtiger Tipp: Frühzeitig Anträge auf Miet-Darlehen stellen
Mit diesem Urteil konkretisiert das Landesozialgericht Sachsen-Anhalt die Prozedur für die Beantragung von Miet-Darlehen, indem es diese grundsätzlich für zulässig erklärt, jedoch festlegt, dass die Beantragung rechtzeitig erfolgen muss. Somit sollte man also spätestens dann einen Antrag auf ein Miet-Darlehen stellen, wenn man mit zwei Monatsmieten in Rückstand ist, weil der Vermieter dann ganz generell das Recht hat, eine Kündigung vorzunehmen. Wer hingegen zu lange wartet, bleibt letztlich auf den Kosten sitzen und muss sich zum Überfluss auch noch eine neue Wohnung suchen.
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