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Bundesgerichtshof mit Urteil zu Kreditversicherungen und Beratung bei Banken

17.12.2009 - Bundesgerichtshof mit Urteil zu Kreditversicherungen und Beratung bei Banken


Immer wieder kritisierten Experten zuletzt, dass die Banken in gewisser Hinsicht die nötige Lernbereitschaft infolge der Finanzkrise vermissen lassen, obwohl sie die Notwendigkeit eines Umdenkens bezüglich der Beratung den Kunden gegenüber ohne externe Hinweise hätten erkennen sollen. Doch zu sehen ist von diesem Umdenken lediglich bei den Kreditkonditionen derzeit etwas auf dem deutschen Markt. Und diese Tatsache ist eher auf die günstige Zinslage von Seiten der Zentralbanken zurückzuführen als auf wirklicher Kundennähe.
 
Gerade, was die Beratungsqualität und die Sicherheitsanforderungen bei den Kreditinstituten angeht, fehlt es nach wie vor an allen Ecken und Enden an neuen Verhaltensmustern. Viele Banken verlangen ihren Kunden inzwischen so genannte Restschuldversicherungen ab, die selbst bei eher geringen Finanzierungssummen als Schutz gegen Kreditausfälle dienen sollen. Doch gerade in diesem Bereich weist die Beratung der Banken vielfach erhebliche Mängel auf. Denn die Kreditversicherung wird oft so dargestellt, dass sie beim Kunden unerlässliche Rahmenbedingung für die Bewilligung eines Kreditwunsches ist.
 
Banken informieren zu intransparent über Pflichten und Freiwilligkeiten
 
Nachzulesen unter dem Aktenzeichen XI ZR 45/09 hat nun niemand anders als der Bundesgerichtshof selbst in Karlsruhe ein Urteil gefällt, das im Falle unzureichender Beratung und Belehrung vor dem Abschluss eines Kreditvertrages den Verbrauchern ein deutlich besseres Widerrufsrecht zuspricht. Diesbezüglich werden sich die Anbieter in Zukunft wohl zweimal überlegen, ob in ausreichendem Maße über die bestehenden Anforderungen und die Unterschiede zwischen freiwilliger und notwendiger Absicherung aufgeklärt wurde. 
 
In Zukunft können dem Urteil der BGH-Richter entsprechend sogar dann noch Widerrufe eingereicht werden, wenn die eigentlichen Fristen für den Widerruf bereits abgelaufen sind. So manche Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung der Richter sogar gänzlich widerrechtlich bzw. ungültig, weil sie nicht den geltenden Anforderungen entspreche. Für die Verbraucher bedeutet dies, je nach individueller Situation rückwirkend Kreditverträge auflösen zu können.
 
Verbesserte Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher
 
Da die Banken ihren Kunden oft und gerne die Kreditversicherungen selbst über die eigentlichen Darlehenskosten in Rechnung stellen und so im Grunde keine Freiwilligkeit erkennen lassen für die Kunden, sehen die Richter die Versicherungspolicen und den Kredit als eine Art Einheit. Dies führt nun dazu, dass im Falle einer Kündigung über einen Widerruf automatisch beide Verträge aufzulösen seien. Dann wenigstens, wenn eindeutig Fehler oder Lücken in der Beratung nachgewiesen werden können. Kommt es zu einem Widerruf, werden bisher erbrachte Ratenzahlungen auf die Rückzahlungssumme angerechnet. Bezahlen müssen die Kreditnehmer nur die Nettobeträge fürs laufende Darlehen einschließlich der Zinskosten vor dem Hintergrund marktüblicher Konditionen.
 
Die Versicherungskosten hingegen müssen im Widerrufsfall nicht übernommen werden von den Bankkunden. Weitere Modalitäten für die Rückabwicklungen von Darlehen nach mangelhafter Beratung durch die Bankmitarbeiter muss nun das Oberlandesgericht auf Ansage der BGH-Richter ausarbeiten. Erst dann werden die deutschen Kreditnehmer auf ganzer Linie wissen, woran sie sind beim Abschluss eines Kreditvertrages mit all seinen Facetten.
 

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