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Ab 1. Juli 2010 gilt ein neuer Pfändungsschutz für Girokonten

25.06.2010 - Ab 1. Juli 2010 gilt ein neuer Pfändungsschutz für Girokonten


Auch wenn eigentlich jeder Mensch versucht, sich selbst vor Pfändungen zu schützen und zu verhindern, in eine solche Situation zu geraten, kam es leider doch häufig genug vor, dass Gläubiger mit Pfändungen an ihre Schuldner herantreten mussten. Bisher konnte dabei das Girokonto des Schuldners komplett blockiert werden, so dass dieser zunächst nicht in der Lage war, seine alltäglichen finanziellen Verpflichtungen wie Mietzahlungen oder ähnliches weiter zu führen. Erst ein Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Gericht schaffte Abhilfe, so dass der Schuldner über den aktuellen Mindestfreibetrag von 985,15 Euro wieder frei verfügen konnte. Dies wird nun durch eine Gesetzesregelung zum 01.07.2010 geändert und nun etwas genauer beleuchtet.

Ab 1. Juli kann ein sogenanntes „P-Konto“ bei der Bank eingerichtet werden

Ab 1. Juli hat man als Bankkunde einen Anspruch darauf, dass die eigene Bank auf Wunsch den Zusatzschutz für das eigene Girokonto einrichtet. Demnach ist das sogenannte „P-Konto“ kein eigenständiges Kontomodell, sondern wird wie eine Art Schutzschirm auf dem Konto installiert. Ist dies geschehen, erhält der Kontoinhaber auch bei Pfändungen den ihm zustehenden Mindestbetrag zur freien Verfügung und kann damit seinen alltäglichen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Der Umweg über einen Antrag beim Gericht wird somit eingespart und es kommt nicht zu noch größeren Problemen für den Schuldner, die durch eine komplette Blockierung des Kontos automatisch entstehen würden.  

Blockierung des Kontos für Gläubiger keine Lösung mehr

Unter dem Strich lässt sich sagen, dass diese Rechtsreform letztlich vor allem den Schuldnern hilft, denn diese sind jetzt besser vor einer Blockierung des eigenen Kontos geschützt, sofern sie die Einrichtung des „P-Kontos“ bei ihrer Bank beauftragt haben. Ein Gläubiger muss sich zukünftig also eine andere Lösung suchen und sollte unbedingt einen Rechtsbeistand beauftragen, da dieser auf diesem nicht unkomplizierten Rechtsgebiet eine entsprechende Hilfestellung bieten kann. Als Schuldner ist es durchaus sinnvoll, das „P-Konto“ zu beantragen, wobei man sich im Klaren darüber sein sollte, dass eine solche Eintragung nur bei einem Konto pro Person möglich ist und dass der Schutzschirm bonitätsneutral in die eigene SCHUFA-Akte eingetragen wird.

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