Können meine Hartz IV Bezüge gekürzt werden?
Spätestens seit den Reformen des Gesetzes zum Jahr 2006 besteht durchaus die Gefahr für die Verbraucher mit Hartz IV-Anspruch, von Kürzungen oder gar einer Streichung der Leistungen betroffen zu sein. Bis zu 30 Prozent dürfen die Argen vom finanziellen Anspruch abziehen, wenn die Empfänger von ALG II Angebote für einen neuen Job oder die Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen ohne Angabe von wichtigen und nachvollziehbaren Gründen ablehnen.
Doch damit nicht genug. Die Mitarbeiter der Behörden dürfen zudem bei den Kosten für die Unterkunft den Hebel ansetzen. Hier besteht die Möglichkeit zur Kürzung allerdings erst dann, wenn ein Leistungsempfänger bereits zum zweiten Mal Angebote der Arbeitsagentur ablehnt. Dafür besteht hier aufs Jahr bezogen ein Kürzungsspielraum von bis zu 60 Prozent der bestehenden Leistungsansprüche. Lehnt ein Empfänger oder eine Empfängerin erneut Angebote ab, kann letztlich sogar eine vorübergehende komplette Aussetzung der Leistungen für immerhin drei Monate bevorstehen.
Ein Einlenken der Hartz IV-ler nach Umsetzung einer Kürzung/Streichung führt nicht automatisch zu einer Fortzahlung der Leistungen, in diesem Punkt entscheiden die zuständigen Vermittler. Gänzlich leer gehen die Leistungsempfänger aber im Falle einer Streichung nicht aus. In diesem Fall wird der jeweilige Bedarf durch die Aushändigung von Lebensmittelgutscheine oder Sachleistungen ausgeglichen. Sind die widerwilligen Empfänger jünger als 25 Jahre, kann die Streichung im Einzelfall für die Dauer von nur sechs Wochen festgelegt werden. Eine Kürzung erfolgt übrigens auch dann, wenn die Argen ihre „Kunden“ längere Zeit nicht erreichen können. Hier liegt möglicherweise der Verdacht nahe, das die Empfänger dauerhaft im Ausland weilen, was einen Anspruch unter den an anderer Stelle angeführten Umständen verhindern kann.
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