Kindergeld
Grundsicherung für HeranwachsendeDer deutsche Sozialstaat ist seit jeher dafür bekannt, dass er für die meisten Lebenslagen Mittel und Wege bereithält, um den Bürgern entsprechend der jeweiligen Lebensumstände finanziell unter die Arme zu greifen. Mit dem Vorläufer des so genannten Kindergeldes hat der Staat schon in den 1930er Jahren Maßnahmen ergriffen, die seinerzeit vor allem für besonders kinderreiche Familien monetäre Hilfestellungen bieten sollten. Heute stellt das Kindergeld in erster Linie ein Modell dar, das sich als Grundversorgung und die Absicherung der Grundbedürfnisse des Nachwuchses versteht.
Eltern und Erziehungsberechtigte müssen Anträge stellen
Anders als viele andere Leistungen des Staates gehört das Kindergeld nicht in den Bereich der so genannten Sozialleistungen. Die Höhe der Zahlungen basiert als steuerliche Ausgleichszahlung nicht auf den Einkommen der Familien. Das Kindergeld wird stets in gleicher Höhe ausgezahlt. Die genauen Beträge hängen davon ab, für das wievielte Kind einer Familie der Antrag auf Zahlung des Kindergeldes gestellt wird.
Denn: Kindergeld muss in schriftlicher Form beantragt werden, es handelt sich nicht um eine automatisch zugesicherte Leistung, die der Staat nach Anmeldung der Neugeborenen überweist. Antragsformulare erhalten Eltern bei den zuständigen Familienkassen vor Ort in den Städten und Gemeinden. Auskünfte erteilen auch die Arbeitsagenturen in dieser Sache.
Anhebung der Leistungen im Jahr 2009
Es ist noch gar nicht so lange her, dass die schwarz-rote Bundesregierung das Kindergeld angehoben hat. Erst in diesem Jahr waren die unterschiedlichen Sätze nach oben korrigiert worden, nachdem aus Sozialverbänden und anderen Interessenvertretungen immer wieder Kritik an der vermeintlichen unzeitgemäßen Ausrichtung der staatlichen Förderleistung Kindergeld aufgekommen war. Was im Herbst des Jahres 2008 beschlossen wurde, fand seine rechtliche Umsetzung als Kindergeld-Anhebung endgültig ab 2009.
Für Erst- und Zweitgeborene überweist der Staat den Familien grundsätzlich 164 Euro pro Monat. Für das dritte Kind einer Familie sieht das Gesetz 170 Euro vor, für jedes weitere Kind erhalten die Familien in Deutschland monatlich pauschal 195 Euro seit dem 1. Januar 2009. Zuvor lagen die Konditionen deutlich darunter: Die ersten drei Kinder erhielten 154 Euro, danach gab es jeweils 179 Euro. Mit der Korrektur hat die Bundesregierung die entsprechenden Schritte eingeleitet, um das gestaffelte Modell an die veränderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Zeitraum der grundsätzlichen Kindergeld-Auszahlung
Bis der Nachwuchs die Volljährigkeit erreicht hat, müssen sich die Eltern keine Sorgen um den Bezug des Kindergeldes machen. Bis zu diesem Zeitpunkt spielt es rechtlich auch keine Rolle, ob die Kinder sich möglicherweise etwas neben der Schule dazu verdienen. Diese Regelung ist aufgrund der meist zu beobachten Absolvierung der Schulzeit im deutschen Einkommensteuergesetz verankert.
Der Kindergeld-Anspruch besteht vom Moment der Geburt an. Eine frühzeitige Einreichung des Antrages empfiehlt sich zwar der raschen Auszahlung wegen. Sorgen um frühere Ansprüche müssen sich die Eltern Neugeborener allerdings nicht machen. Beim Kindergeld besteht ein rückwirkender Anspruch, so dass die Gelder auch zu einem späteren Zeitpunkt noch realisierbar sind.
Anrechnung von Einkommen und andere Veränderungen nach dem 18. Geburtstag
Mit Erreichen der Volljährigkeit ändert sich bekanntlich einiges im Leben des Nachwuchses. Nicht nur, weil sie endlich vollkommen unabhängig wichtige Entscheidungen treffen können. Auch finanziell können Veränderungen ins Haus stehen. Grundsätzlich können Kinder auch nach dem 18. Geburtstag in den Genuss der Leistung Kindergeld kommen, und zwar maximal bis zum 25. Lebensjahr. Zumindest dann, wenn sie sich bis zu diesem Moment in einer Ausbildungsphase befinden. Bei einer vorliegenden Arbeitslosigkeit wurde die Obergrenze für den Bezug von Kindergeld auf das Alter von 21 gelegt.
Eine Unterscheidung nimmt der Gesetzgeber hierbei vor, wenn die Arbeitslosigkeit darauf beruht, dass die gewünschte Ausbildung aus Mangel an freien Stellen auf dem Arbeitsmarkt zum Beginn oder der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Insbesondere in Zeiten der Wirtschaftskrise ist diese Regelung wichtig. Denn so mancher Auszubildende hat aufgrund der Insolvenz des Ausbildungsbetriebes seinen Ausbildungsplatz verloren. Diese spezielle Kindergeld-Regelung soll einer unverschuldeten Benachteiligung der Azubis entgegenwirken.
Während bei den Minderjährigen selbst bei geringem Nebenverdienst keine Anrechnung erfolgt, kann eigenes Einkommen für volljährige Kindergeldempfänger und –Empfängerinnen zu einem Verlust des Anspruchs führen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenze mit einer Höhe von 7.680 Euro per anno festgelegt. Ab dem Jahr 2010 liegt dieser Freibetrag dann bei 8.004 Euro jährlich. Kritisch schätzen Sozialexperten bei dieser Regelung im Zusammenhang von Kindergeld und Einkommen ein, dass schon bei minimaler Überschreitung der Einkommensgrenze jedweder Anspruch entfällt.
Mit einer Anrechnung muss übrigens noch eine andere Gruppe der Bundesbürger rechnen. Wer alleinerziehend ist und einem so genannten Unterhaltsvorschuss vom zuständigen Jugendamt erhält, muss sich auf einen Abzug einrichten. Dieser beläuft sich auf die Summe, in deren Ausmaß das Kindergeld in Deutschland seit dem Jahr 2001 vom Gesetzgeber nach oben korrigiert wurde. Der Abzug erfolgt direkt vom Unterhaltsvorschuss.
Kein Anspruch auf Kindergeld besteht dann, wenn der Nachwuchs beim Bund verweilt oder einen entsprechenden Ersatzdienst ableistet. Dazu gehören neben dem klassischen Zivildienst auch die so genannten freiwilligen Dienste.
Sonderfall bei vorliegenden Behinderungen
Die besagte Altersgrenze kann unter Umständen beim Kindergeldanspruch ausgesetzt werden. Liegt eine Behinderung vor, kann die Unfähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, zu einer Verlängerung des Bezugsanspruchs führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine stationäre Betreuung oder das Leben im elterlichen Haushalt nötig ist. Bedingung für eine mögliche Verlängerung des Anspruchs: Die vorliegende Behinderung muss bereits vor dem Ende des 25. Lebensjahres bestanden haben bzw. in der Zeit ihre Ursachen haben. Infrage kommen sowohl geistige und seelische wie auch körperliche Behinderungen als Argument für die Ausweitung des zeitlichen Kindergeldbezugs. Je nach persönlicher Situation kann der Anspruch zeitlich ohne Begrenzung bestehen. Allerdings darf nicht erkennbar sein, dass die Erkrankung des Kindes zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeklungen sein wird. Vorzulegen ist bei solchen Verlängerungsanträgen ein entsprechendes Dokument, das auf eine dauerhafte Behinderung schließen lässt. Ausreichend sind etwa ein Bescheid zum Pflegegeldanspruch, ein Rentenbescheid oder natürlich der Schwerbehindertenausweis. Auch Gutachten können von Fall zu Fall eingereicht werden.
Liegen Einkünfte aus Tätigkeiten (etwa in einer Behindertenwerkstatt) oder Einkommen aus einem bestehenden Rentenanspruch vor, müssen die Familienkassen informiert werden. In diesen Fällen können eine Aufrechnung und gegebenenfalls ein Entfallen des Anspruchs entstehen. Auch hier kann ein Brutto-Gesamteinkommen jenseits der Einkommensgrenze von 7680 Euro pro Jahr gegen die Leistungsauszahlung sprechen.
Auszahlung des Kindergeldes und familiäre Beziehungen
Das Kindergeld in Deutschland wird nicht den Empfängern selbst ausgezahlt. Die Überweisung erfolgt grundsätzlich durch die Familienkassen der zuständigen Arbeitsagentur an die Erziehungsberechtigten. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit wird das Geld direkt an die Begünstigten gezahlt. Bis dahin muss festgelegt werden, welchem Elternteil das Kindergeld zugewiesen wird. Diese Regelung ist schon allein deshalb unerlässlich, weil es im Falle einer Trennung der Eltern klare Aussagen geben muss, ohne dass es auf Kosten der Kinder zu Streit kommt.
Nicht alle Kinder leben zwangsläufig bei ihren leiblichen Eltern. Die Gründe spielen hierbei keine Rolle. In jedem Fall existiert auch für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, die beispielsweise bei Pflege- oder Adoptiveltern aufwachsen oder von Stiefeltern und anderen nahen Verwandten wie etwa den Großeltern großgezogen werden.
Im Falle einer Vormundschaft kann die Auszahlung des Kindergeldes im Einzelfall auch an Behörden oder andere Einrichtungen erfolgen.
Ansprüche auch beim Auslandsaufenthalt einzelner Elterteile
Ein Aufenthalt im Ausland lässt den Kindergeldanspruch nicht unbedingt erlöschen. Vielmehr spielt diesbezüglich eine Rolle, ob eine uneingeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland vorliegt. Es reicht aus, wenn ein Elternteil des Kindes in Deutschland einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, um das deutsche Kindergeld erhalten zu können.
Nicht nur deutsche Bürger können Kindergeld beziehen. Ausländische Mitbürger können durchaus ebenfalls einen Anspruch haben. Als Bürger der Europäischen Union wird Kindergeld dann möglich, wenn eine so genannte Freizügigkeitsberechtigung vorliegt. In diesem Fall bleibt der jeweilige Status des Aufenthaltes unberücksichtigt. Für Menschen, die nicht aus der EU kommen, können diese je nach Aufenthaltserlaubnis ihrerseits auch Kindergeld für den Nachwuchs bekommen.Hilfreich ist in diesem Kontext auch das Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis. Ein Antrag macht allerdings nur für Kinder Sinn, die entweder im Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Union oder idealer Weise direkt in Deutschland den Wohnsitz angemeldet haben. In anderen Lebenslagen wird der Antrag bis auf wenige Ausnahmen abgelehnt werden.
Nachweis- und Informationspflicht der Antragsteller und Kindergeld-Empfänger
Wer vom Staat Leistungen beziehen will, hat bekanntlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So sind die Antragsteller dazu verpflichtet, ausführliche und wahrheitsgemäße Aussagen zu ihren Einkommensverhältnissen und Veränderungen der Lebensbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt gab es mehrfach Meldungen darüber, dass Arbeitnehmer – mit Beamtenstatus und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern – sowohl bei der Familienkasse als auch beim Arbeitgeber Kindergeld beantragt hatten. Hat ein Elternteil einen Antrag bei einem solchen Arbeitgeber gestellt, entfällt aus logischen Gründen der Anspruch über die Familienkasse.
Umgehende Meldepflicht besteht für die Eltern bzw. die für Kindergeldempfänger zuständigen Erwachsenen oder die Empfänger selbst, wenn ein Job im Ausland aufgenommen wird. Dies gilt sowohl für einen ausländischen Arbeitgeber als auch eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland für deutsche Arbeitsgeber. Ebenso zu melden ist ein Umzug ins Ausland. Besteht Anspruch auf Beilhilfen in anderen Ländern, kann das Kindergeld wegfallen.
Auch familiäre Veränderungen sind grundsätzlich meldepflichtig. Dazu gehören neben dem Auszug des Kindes auch der Tod eines Kindes mit Anspruch auf die staatliche Leistung Kindergeld oder das Verschwinden des Kindes sowie die Trennung der Eltern. Um die Auszahlung des Kindergeldes reibungslos zu gestalten, müssen auch neue Girokonto Daten unverzüglich bei der Familienkasse gemeldet werden.
Streichung des Kindergeldes zur Volljährigkeit
Da der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld mit dem Erreichen der Volljährigkeit zunächst erlischt, erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Streichung der Bezüge durch die Familienkasse. Die Fortzahlung erfolgt erst bei Vorlage der entsprechenden Nachweise und Erfüllung der festgelegten Parameter für eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kindesgeldes. Als Nachweise können Dokumente von Schulen, Universitäten oder Ausbildungsbetrieben eingereicht werden. Unvermittelt kommt die Streichung aber nicht, die zuständige Familienkasse teilt den Familien den jeweiligen Termin frühzeitig mit.
Eine Meldepflicht zu Veränderungen besteht gerade auch nach dem 18. Geburtstag, sofern weiterhin Kindergeld gezahlt wird. Erhalten die Kinder plötzlich ein Einkommen über der Einkommensgrenze oder verändert sich der berufliche Status (durch vorübergehendes Aussetzen des Studiums oder der Schulkarriere oder Einberufung zu Zivil- oder Wehrdienst) sind diese Informationen ebenfalls weiterzuleiten an die Behörde.
Versäumnisse in dieser Sache kann neben der Rückzahlung des unrechtmäßig erhaltenen Kindesgeldes schlimmstenfalls sogar ein Prozess wegen Steuerhinterziehung drohen, wenigstens jedoch ein Bußgeld aufgrund der begangenen Ordnungswidrigkeit. Unwissenheit schützt wie so oft vor Strafe nicht. Also lieber einmal mehr melden, als am Ende die Kosten für einen Prozess übernehmen zu müssen.
Fazit: Mit den Korrekturen beim Kindergeld hat die Bundesregierung 2009 endlich die nötigen Schritte eingeleitet, um die Leistung des Staates auch heutzutage noch zu einem guten Modell der Familienförderung und –Unterstützung zu machen. Nachfragen bei den Familienkassen lohnt sich grundsätzlich auch für diejenigen, die nicht an die Chance einer Bezugsverlängerung glauben. Es gibt viele Sonderregelungen, die Verbrauchern in schwierigen Situationen unter die Arme greifen können.
Anzeigen
Newsletter
Ratenkredit-Anbieter.de Newsletter informiert
über: