Kinderfreibetrag
Insbesondere für Besserverdiener interessantDer deutsche Gesetzgeber sieht im Steuersystem in verschiedenen Formen so genannte Freibeträge vor, die bei der Erstellung der Steuererklärung geltend gemacht werden können. In diesem Punkt sieht das Steuerrecht einerseits einen Steuerfreibetrag für die Erwachsenen selbst vor. Darüber hinaus gibt es den so genannten Kinderfreibetrag. Dieser bezieht sich auf den Einkommensanteil der Eltern, der sozusagen als Existenzminimum für den Nachwuchs in den Bereich des steuerfreien Einkommens fällt. Hierbei geht es um den Bedarf, der aufs Jahr gerechnet als Mindestbedarf zugrunde gelegt werden muss nach aktueller Rechtslage.
Pro Kind sieht das deutsche Steuerrecht momentan einen Kinderfreibetrag in Höhe von 5.808 Euro. Enthalten sind in dieser kalkulierten Mindestsumme sowohl Ausgaben für die Erziehung und die Ausbildung eines Kindes als auch der Unterhalt an sich. Auf monatlicher Steuerebene wirkt sich der Kinderfreibetrag allerdings für die Eltern nicht aus. Zunächst einmal werden die Steuern in gleicher Weise erhoben wie bei den Steuerzahlern, die keine Kinder haben. Der Kinderfreibetrag steht in Deutschland in enger Verbindung zum Kindergeld. Bevor der Kinderfreibetrag steuerlich zum Tragen kommt, wird Monat für Monat das Kindergeld als erste Wahl ausgezahlt.
Erst bei der Erstellung der Einkommenssteuer am Ende des jeweiligen Kalenderjahres spielt der Kinderfreibetrag eine Rolle. So erfolgt durch das zuständige Finanzamt grundsätzlich eine Prüfung der Sachlage, ob für die Eltern eher das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag aus finanzieller Sicht vorteilhafte Auswirkungen hat. Relevanz hat diese Alternativ-Bestimmung insbesondere für diejenigen Steuerzahler, die der Kategorie der so genannte Besserverdiener zugeordnet werden. Für diese Gruppe der Eltern wirkt sich vielfach der Kinderfreibetrag deutlich positiver aus als die Berechnung des Kindergeldes. Welches Modell für die Steuerzahler besser ist, wird vom Sachbearbeiter beim Finanzamt im Rahmen einer auch als Günstigerprüfung bezeichneten Prüfung festgestellt.
Zusammensetzung der Freibeträge
Derzeit liegt der Kinderfreibetrag pro Jahr bei 6024 Euro. Diese Gesamtsumme setzt sich einerseits aus dem aktuellen Kinderfreibetrag von 3.864 Euro für verheiratete Eltern und 1.932 Euro für alleinerziehende Elternteile zusammen. Hinzu addiert wird der bereits erwähnte Freibetrag für Kostenpunkte wie die Erziehung, die Betreuung und den Bedarf für die Ausbildung der Kinder. Dieser Betrag liegt derzeit bei 2.160 Euro. In Addition ergibt sich dementsprechend der gesamte Freibetrag in Höhe von 6.024 Euro pro Kind in Deutschland. Ein wesentlicher Unterschied zum Kindergeld ist darin zu finden, dass der Kinderfreibetrag auf die Elternteile aufgeteilt wird, das Kindergeld hingegen wird nur einem Elternteil überwiesen.
Auch hier gibt es bei der Aufteilung des Kinderfreibetrages eine Sonderklausel: Für alleinziehende Eltern existiert eine Richtlinie, nach der sie sich den vollen monatlichen Kinderfreibetragssatz in Höhe von 304 Euro anrechnen lassen können. Voraussetzung dafür ist, dass der zweite Elternteil seine bestehende Pflicht zur Unterhaltsleistung nicht im Umfang von mindestens 75 Prozent bedient.
Wann rechnet sich der Kinderfreibetrag?
In Betracht zieht die Bundesregierung derzeit eine Anhebung auf einen neuen Wert von 7008 Euro im Rahmen des so genannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Der bisherige Kinderfreibetrag kann im Einzelfall höher ausfallen. Dann etwa, wenn es sich um Kinder in einem Alter handelt, die keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Befinden sich die Kinder in einem Ausbildungsverhältnis und besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht kann diese von den Eltern (bzw. den Steuerzahlern mit Anspruch auf den Kinderfreibetrag) in Form einer so genannten außergewöhnlichen Belastung steuerlich bis zu einer maximalen Summe in Höhe von 7.834 Euro per anno geltend gemacht werden. Auf den Kinderfreibetrag werden in dieser Steuersituation grundsätzliche alle Einkünfte der Kinder angerechnet, die einen Grenzwert von 624 Euro überschreiten.
Auch in den Fällen, in denen von einer Zugrundelegung des Kindesfreibetrages auszugehen ist, sollten Eltern aber grundsätzlich auch das Kindergeld beantragen. Diese Summen werden im Zuge der Berechnung der Steuerlast vonseiten des Finanzamtes vom Kinderfreibetrag subtrahiert. Wurde das Kindergeld also im entsprechenden Jahr nicht bezogen, ergibt sich für die Eltern ein wirtschaftlicher Nachteil. Als sinnvoll sehen Experten den Kinderfreibetrag vor allem bei den Einkommen an, die über einem Grenzwert von 30.000 Euro im Falle alleinerziehender Eltern oder bei Verheirateten mit Einkommen von mehr als 60.000 Euro pro Jahre liegen.
Vermerk auf der Steuerkarte bringt weitere steuerliche Vorteile
Obwohl die genaue Sachlage zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld erst am Ende des Jahres klar ist, lohnt sich die Eintragung des Kinderfreibetrages für die Steuerzahler auf der eigenen Steuerkarte durchaus grundsätzlich. Denn durch den Eintrag können der zu entrichtende Solidaritätszuschlag und die Leistungen für die Kirchensteuer gesenkt werden. Auf der Steuerkarte wird der Kinderfreibetrag in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation wahlweise mit der Klassifizierung 0,5 oder 1 vermerkt.
Die 1 wird für einen kompletten Anspruch aufgeführt, während der Wert 0,5 für den halben Freibetrag pro Elternteil steht. Sind die Eltern nicht mehr miteinander verheiratet wird ebenfalls als Kinderfreibetragszahl der Wert von 0,5 aufgeführt. Für einen einzelnen Elternteil kann der Kindesfreibetragswert 1 etwa dann angegeben werden, wenn der Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht ermittelbar ist oder der frühere Partner verstorben ist. Diese Rechtslage besteht auch in den Fällen, in denen das Kind nur von einem seiner Elternteile angenommen worden ist. Wie grundsätzlich gelten auch beim Kinderfreibetrag verschiedene zusätzliche Ausnahmeregeln, die von behördlicher Seite zugrunde gelegt werden können.
Bei Familien, die eher zu den Gering- oder Durchschnittsverdienern gezählt werden können, bleibt es in den allermeisten Fällen bei der Auszahlung des Kindergeldes, weil ohne die Kalkulation des Kinderfreibetrages eher negative Veränderungen bei der Steueraufstellung erzielt würden.
Die bestehenden Rahmenbedingungen führen hierzulande immer wieder dazu, dass Gegner des Modells eine Ablösung durch einen einheitlich geregelten Kindergrundfreibetrag im Steuerrecht fordern. Bis dato jedoch hält der Gesetzgeber an der Trennung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag fest.
Die Gesamtsumme des steuerlichen Kinderfreibetrages steht grundsätzlich beiden Elternteilen hälftig zu. Dabei gibt es verschiedene Übertragungsmöglichkeiten. Sofern der Nachwuchs also etwa bei Stiefeltern oder den eigenen Großeltern im Haushalt lebt, kann der Kinderfreibetrag übertragen werden von den leiblichen Elternteilen. Insgesamt betrachtet sollen sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld für die Elternteile und somit für den Nachwuchs selbst die Deckung des Existenzminimums garantieren. Welches Modell im jeweiligen Familienumfeld die bessere Alternative ist, darüber entscheidet der Staat über die Finanzämter objektiv zugunsten der Steuerzahler.
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