Kinderbetreuungszuschlag
Kinder sind ein Segen. Das wissen diejenigen, die welche haben. Das Leben der Eltern wird in vielerlei Hinsicht bereichert, oft in einem Maße, das sich die Eltern kaum in dieser Intensität hätten vorstellen können. Doch Kinder zu haben, ist in manchen Bereichen eben auch durchaus als Belastung zu verstehen. So erleben Berufstätige mit Kindern immer wieder Probleme bei der Jobsuche, etwa wegen der nach wie vor fehlenden Betreuungsangebote in Kindergärten, Tagesstätten und Ganztagsschulen. Ähnlich oder mitunter sogar noch schlimmer ergeht es in dieser Sache den Eltern, die noch nicht im aktiven Berufsleben stecken, sondern selbst noch in der Ausbildungsphase sind.
Der Gesetzgeber hat wie so oft auch an dieser Stelle die Zeichen erkannt und Fördermaßnahmen geschaffen. Diese sollen dafür sorgen, dass die studierenden oder in einer Ausbildung befindlichen Eltern ihre Ausbildung abschließen können und nicht aus rein finanziellen Gründen auf den Abschluss verzichten. Diese Förderung vom Staat nennt sich Kinderbetreuungszuschlag.
Gedacht ist das Modell als wirtschaftliche Unterstützung für Elternteile in verschiedenen Lebenssituationen. So soll der Kinderbetreuungszuschlag einerseits denen helfen, die ihr Studium aus eigener finanzieller Kraft nicht fortsetzen können wegen der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Darüber hinaus soll der Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich denen helfen, bei denen vor allem der Faktor Zeit das Problem bei der Aufrechterhaltung des Ausbildungsverhältnisses darstellt. Mit dem Bonus vom Staat kann durch die Betreuung so manche Stunde extra zum Lernen frei werden.
Kinderbetreuungszuschlag als Teil des BAföG-Gesetzes
Der Kinderbetreuungszuschlag ist ein Teil des so genannten Ausbildungsförderungsrechts. Er richtet sich nicht nur an alleinerziehende Väter und Mütter, sondern soll auch für studentische Haushalte als unterstützende Leistung abrufbar sein. In seiner jetzigen Form wurde der Kinderbetreuungszuschlag erst Ende des Jahres 2007 geschaffen. Geleistet wird der Zuschlag für alle eigenen Kinder von Auszubildenden, solange der Nachwuchs das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Einzelfall kann wenigstens rein theoretisch für beide Elternteile im jeweiligen Haushalt ein Anspruch auf Erhalt des Kinderbetreuungszuschlags vorliegen.
Dann nämlich, wenn beide Elternteile BAföG-berechtigt sind. Ist dies der Fall, sieht das entsprechende Gesetz nach seinen Korrekturen im Herbst des Jahres 2008 vor, dass sich die Eltern entscheiden müssen, wer den Zuschuss gelten machen und so die monatlichen Leistungen erhalten soll. Eine Doppelnutzung ist für die jungen Familien somit grundsätzlich ausgeschlossen.
Da bereits der Terminus des Haushaltes aufgegriffen wurde. Selbigen definiert das Gesetz inzwischen für die Prüfung eines Anspruchs auf Kinderbetreuungszuschlag vergleichsweise weitreichend. Der Anspruch bleibt für die studierenden Eltern auch dann bestehen, wenn sie die meiste Zeit des Studienjahrs an einem anderen Ort als der Nachwuchs wohnen. Ausreichend ist es in diesem Kontext, wenn das Sorgerecht beim Antragsteller oder der Antragstellerin vorliegt und die Kinderbetreuungszuschlag-Bezieher über die entsprechende Erziehungsberechtigung verfügen.
Rechtlicher Rahmen für den Kinderbetreuungszuschlag
Viele Leistungen vom Staat sind durchaus nicht nur vorteilhaft. So werden viele Leistungen an anderer Stelle bei der Berechnung von Ansprüchen wieder angerechnet. Für den Kinderbetreuungszuschlag gilt diese mitunter ärgerliche Tatsache nicht. Eine Einbeziehung bei der Einkommensaufstellung erfolgt nicht, wenn Berechnungen für andere Sozialleistungen vorzunehmen sind. Um den Zuschlag als Teil der BAföG-Leistungen zu erhalten, müssen die Eltern Eigeninitiative an den Tag legen. Diese Anforderungen halten sich allerdings in ausgesprochen engen Grenzen. So muss lediglich das so genannte Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag (dieses ist bei den zuständigen Behörden sowie an entsprechender Stelle auch per Internet beziehbar) ausgefüllt und gemeinsam mit den anderen Unterlagen für den BAföG-Antrag eingereicht werden.
Eine Rückzahlung des Kinderbetreuungszuschlags ist rechtlich nicht vorgesehen, es handelt sich um einen so genannten Vollzuschuss, der in voller Höhe ohne Erstattungspflicht ausgezahlt wird. Anders als bei früheren, vergleichbaren Leistungen vom Staat müssen die Bezieher seit einiger Zeit keinen Nachweis mehr erbringen, dass der Bonus wirklich zur Deckung von Betreuungskosten eingesetzt wird. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss übrigens selbst dann gewährt, wenn die eigentlichen BAföG-Leistungen als Darlehen über eine Bank erbracht werden. Des Weiteren kann der Betreuungszuschuss aber zur Kalkulation eines so genannten Kostenbeitrags einbezogen werden. Jedenfalls in den Fällen, in denen selbiger Beitrag für eine Betreuung nötig ist, die sich auf die typischen Betreuungszeiträume (also unter der Woche) bezieht.
Die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags ist ähnlich wie beim normalen Kindergeld nicht einheitlich für jedes Kind geregelt. So erhalten die Elternteile mit Anspruch für ihr erstes Kind einen Satz von 113 Euro, ab Kind Nummer 2 liegt der Kinderbetreuungszuschlag immerhin noch bei jeweils 85 Euro. Einreichen sollten die Eltern ihren Antrag so früh wie möglich, um Idealerweise schon vom Tag der Geburt an den Zuschlag vom Staat zu bekommen.
Studieren mit Kind ist ohne Frage eine nicht unerhebliche Belastung für die Eltern, durch die gesetzlichen Reformen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die umgesetzte Anhebung des Förderhöchstsatzes sowie den Kinderbetreuungszuschlag wird den jungen Eltern in der Ausbildung aber wenigstens eine große finanzielle Last von den Schultern genommen, die früher nicht selten zu einem endgültigen Abbruch der universitären Berufsausbildung führte.
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