Unterhalt für Kinder und Betreuungsunterhalt
Die Leidtragenden im Falle einer Trennung in der Familie sind in der Regel die Kinder. Sie wissen vielfach gar nicht, wie ihnen geschieht, wenn sich Mama und Papa trennen. Damit dem Nachwuchs wenigstens aus wirtschaftlicher Sicht möglichst kein Schaden durch die neue familiäre Situation entsteht, hat der Gesetzgeber auch für diesen Fall eine Unterhaltsregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen, die wie alle Unterhaltsvorgaben zum Jahreswechsel 2007/2008 einen Reformprozess erlebten, an dessen Ende einige wesentliche Veränderungen standen.
Rein rechtlich haben Heranwachsende gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser kann jedoch in unterschiedlicher Form erbracht werden. Während arbeitende Elternteile eine finanzielle Leistungspflicht haben, wird die Unterhaltungsleistung vom Elternteil, bei dem die Kinder untergebracht sind über die Haushaltsführung und die Erziehungsarbeit bereits auf diese Weise erbracht. Der entsprechende Terminus für diesen Beitrag ist die Unterhaltsleistung in Natur. Anders als beim partnerschaftlichen Unterhalt sind gesonderte Unterhaltsverträge für einen Verzicht auf die Leistungen vom Elternteil nicht üblich.
Eine wichtige Regelung im Unterhaltsrecht ist die Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder. Diese ist keineswegs immer so im Gesetz verankert gewesen. Inzwischen macht der Gesetzgeber keinen Unterschied mehr zwischen Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, und dem Nachwuchs, der in anderen Partnerschaften entstanden ist. So trägt man dem Faktum Rechnung, dass Kinder selbst keinen Einfluss auf ihre Lebensumstände in dieser Sache haben. Diese Regelung spielt dementsprechend auch für die betreuenden Eltern nicht-ehelicher Kinder eine zentrale Rolle. Denn sie sind bei der Kalkulation des Betreuungsunterhalts gleichgestellt.
Über den Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Geburt haben die betreuenden Elternteile einen Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung der Kinder. Ehe oder nicht Ehe spielt diesbezüglich also für die Rechtssprechung keine Rolle mehr seit dem vergangenen Jahr.
Angleichungen zwischen Ost- und Westdeutschland durch Reformen in 2008
Auch für den Kinderunterhalt selbst haben die gesetzlichen Reformen Veränderungen nach sich gezogen. Über Jahre hinweg seit der Wiedervereinigung hatte es spezifische Regelungen bei den Unterhaltssätzen für Ost und West gegeben. Durch die Schaffung einheitlicher Mindestunterhaltssätze bei Kindern im minderjährigen Alter hat der Gesetzgeber im Zuge der Nachbesserungen nun für ausgeglichene Verhältnisse gesorgt.
Kinderunterhalt – so besagt es das Gesetz – steht grundsätzlich über allen anderen vorliegenden Unterhaltsansprüchen, wie sie etwa für Ehepartner oder in Trennung Lebende vorliegen können. Damit stärkt das Gesetz einmal mehr die Position der Kinder. Erwachsene mit Anspruch auf Unterhalt sind in den allermeisten Fällen mit etwas Engagement imstande, den Lebensunterhalt eigenständig zu tragen. Gesundheitliche Ausnahmefälle bestätigen natürlich auch bei dieser Rechtslage die Regel.
Rechtlicher Rahmen der Unterhaltsregulierung
Zur Definition des Begriffs Unterhalt: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Unterhalt für Kinder (wie auch in anderen Fällen), damit diese ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Erst bei volljährigen Kindern kann vorausgesetzt werden, dass jene nur einen Teil ihres Lebensbedarfs von den Eltern erhalten. Minderjährige Kinder haben in der Regel in voller Höhe Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Wichtig für Unterhaltspflichtige ist die Tatsache, dass die bestehenden Unterhaltsansprüche grundsätzlich einklagbar sind. Die Verweigerung der Leistungserbringung kann also erhebliche Konsequenzen haben, wenn die eigenen Kinder den Weg vor das Familiengericht als letztes rechtliches Mittel auszuschöpfen bereit sind.
Die Unterhaltspflicht kann als Rechtsverhältnis eigentlich nicht verjähren, die Ansprüche nach dem deutschen Unterhaltsrecht jedoch entfallen nach 30 Jahren. Geltend gemacht werden Unterhaltsansprüche ohnehin so früh wie möglich. Denn die Leistungen können maximal einen Monat rückwirkend angemeldet werden. So will der Gesetzgeber verhindern, dass unterhaltspflichtige Verbraucher unvermittelt für zurückliegende Jahre in die Haftung genommen werden können, wenn bisher keine Ansprüche geltend gemacht worden sind.
Wenn Eltern sich in dieser für die Kinder so gravierenden Sachfrage gütlich einig werden, kann der genaue rechtliche Rahmen beim Jugendamt ohne zusätzliche Kosten urkundlich (Unterhaltsurkunde) festgehalten werden. Hierbei wird schriftlich/urkundlich festgelegt, wie hoch die monatlich zu erbringenden Leistungen durch den in finanzieller Form unterhaltspflichtigen Elternteil liegen.
Für die Absteckung des finanziellen Rahmens hat der Gesetzgeber die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. In dieser Aufstellung sind Richtwerte aufgeführt, die spezifische Angaben für unterschiedliche Einkommensgruppen und das jeweilige Kindesalter machen. Auf Basis dieser Empfehlungen werden also die Unterhaltsbeträge ermittelt. Ältere Kinder – so will es die Tabelle – „kosten“ die Eltern mehr Geld, so sind auch die entsprechenden Beträge zum Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle deutlich höher.
Reform der Düsseldorfer Tabelle
Die bereits erwähnten Reformen haben auch zu Veränderungen in der Düsseldorfer Tabelle geführt. Statt der vormals gebräuchlichen Einkommensschritte in Höhe von jeweils 200 Euro wurden die verschiedenen Verdienstgruppen modernisiert. Neuerdings gilt die erste Einkommenskasse bis zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 1500 Euro, die höhere Klasse liegt dann bereits bei 1900 Euro. Die weiteren Schritte werden dann ebenfalls in Abständen von jeweils 400 Euro vorgenommen. So erhält die Tabelle durch das Entfallen von 50% der Einkommensgruppen mehr Übersichtlichkeit.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für die Mindesttabellenunterhaltssätze insofern Korrekturen vorgenommen als dass nun in den verschiedenen Altersklassen deutlich höhere Beträge kalkuliert werden. Der Mindestbetrag bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr erhalten nach der neuen Regelung 279 Euro, vom 6. bis zum 11. Lebensjahr liegt der Betrag bei 322 Euro, vom 12. Lebensjahr bis zum Ende der Minderjährigkeit hat die Korrektur zu einem Anstieg auf 365 Euro monatlich geführt. Volljährige Kinder im heimischen Umfeld haben in der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 389 Euro Anspruch. Die Tabelle ist grundsätzlich nur als Wegweiser zu verstehen, generelle Aussagen zur Bestimmung trifft sie indes nicht. Neben den besagten Einkommensschritten gilt bei einem monatlichen Nettoeinkommen über 5100 Euro die Einzelfallbeurteilung.
Diese Summen sind grundsätzlich als Mindestbeträge zu verstehen, die im Einzelfall auf Einkommensbasis des unterhaltspflichtigen Elternteils spürbar höher liegen können. Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs hat auch das Kindergeld. 50% dieser staatlichen Unterstützung für den Nachwuchs werden auf den Anspruch der Kinder auf Unterhalt angerechnet seit dem Jahr 2008. Sind die Kinder volljährig, erfolgt eine 100%ige Anrechnung des Kindergeldes. Die Erfahrungen der vergangenen Monate haben zeigen können, dass trotz dieser Anrechnung nach den Reformen unterm Strich fast immer mehr gezahlt wird als vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen.
Unterhaltsregelungen im Studium oder im Ausbildungsverhältnis
Anspruch auf Unterhalt – so wurde es bereits angedeutet – besteht nicht ausschließlich für minderjährigen Nachwuchs. Auch wenn sich die Kinder in einem Ausbildungsverhältnis oder im Studium befinden, kann ein Anspruch vorliegen. Für diese Fälle sieht das Gesetz Sonderregelungen vor. So liegt der so genannte Gesamtunterhaltsbedarf für studierende Kinder im Regelfall bei rund 640 Euro pro Monat. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Tatsache, dass der Sohn oder die Tochter nicht bei einem oder beiden Elternteilen wohnt. Ist dies der Fall sind 270 Euro des Unterhaltssatzes als Unterkunftsleistung zu verstehen.
Im Falle eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses wird das Einkommen der Azubis auf den möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet, sofern Kinder bei einem oder beiden Elternteilen wohnt. Vor der Anrechnung auf den Unterhalt erfolgt jedoch ein Abzug eines so genannten ausbildungsbedingten Mehrbedarfs. Dieser ist derzeit mit einem Betrag von 90 Euro festgelegt.
Eine wichtige Regelung besteht beim Unterhalt bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme von Leistungen nach Berufsausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG). Unterhalt geht vor – so könnte es auf den Punkt gebracht werden. Ansprüche auf BAföG-Leistungen bestehen nur bei vorliegenden Komplikationen bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.
Zusätzlicher Bedarf bei Unterhaltsempfängern?
Es gibt viele verschiedene Phasen im Leben Heranwachsender oder erwachsener Kinder, aus denen sich ein Mehrbedarf ergeben kann. Schlechte Schulnoten können die Absolvierung von Nachhilfekursen nötig machen, Schulausflüge, Klassenfahrten und andere Termine im Schuljahr verursachen zudem Kosten, die von Fall zu Fall Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben können. Solch so genannter Sonderbedarf muss jedoch nur dann von Unterhaltspflichtigen übernommen werden, wenn es sich bei den Extraaufwendungen um unregelmäßigen Bedarf in außergewöhnlicher Höhe handelt. Nur wenn die Kosten nicht frühzeitig absehbar waren, kann der Kostenpunkt in der entsprechenden Unterhaltsregelung einbezogen werden.
Auf Basis dieser Rechtlage erklärt sich letztlich, wieso Studiengebühren im Unterhaltsfall momentan ein so strittiger Aspekt sind. Während einige Urteile von einem absehbaren, regelmäßigen Kostenpunkt im Halbjahres-Rhythmus sprechen, der über die Bildung von Rücklagen durch die Studierenden selbst getragen werden kann, sehen andere Richter die Eltern in der Pflicht bei der Finanzierung der Studiengebühren. In dieser Sache ist bisher also nicht das letzte Wort gesprochen.
Einen Mehrbedarf sieht der Gesetzgeber in den Fällen, in denen etwa durch vorübergehende oder dauerhafte Erkrankungen zusätzliche Kosten übernommen werden müssen.
Kalkulation des Selbstbehaltes
Vergessen wird im Unterhaltsrecht nicht, dass zum Unterhalt verpflichtete Elternteile natürlich ihrerseits das eigene Leben bestreiten müssen. Hier greift die Regelung des Selbstbehaltes. Leben die Kinder im elterlichen Haushalt oder einem der beiden Haushalte im Falle einer Trennung, sieht der Gesetzgeber einen Selbstbehalt für den zahlungspflichtigen Elternteil einen Selbstbehalt in Höhe von 900 Euro pro Monat vor. Dies gilt dann, wenn es sich um einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen handelt. Liegt eine Arbeitslosigkeit oder anders verursache Erwerbslosigkeit vor, sieht das Gesetz einen Selbstbehalt in Höhe von nur 770 Euro pro Monat vor.
Befinden sich die Kinder nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis und haben diese bereits die Volljährigkeit erreicht, liegt der Selbstbehalt sogar bei monatlich 1.100 Euro.
Ein wichtiger Punkt darf beim Unterhaltsrecht nicht ausgelassen werden. Kürzungen oder gar die Streichungen können unter bestimmen Umständen ebenfalls vorgenommen. Grobes Fehlverhalten von Seiten der Leistungsberechtigten gegenüber den Unterhaltspflichtigen etwa kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch rechtlich verwirklicht wird. Ähnlich gestaltet sich die Situation, wenn die Berechtigte sich gravierendes Fehlverhalten zuschulden kommen lässt.
Wird ein Unterhaltsberechtigter selbstverschuldet unterhaltsbedürftig, kann eine Sonderfallregelung ebenfalls zu einem Entfallen der Leistungspflicht führen. Fälle dieser Art gibt es zwar immer wieder, sie sind jedoch zum Glück die mehr als seltene Ausnahme beim deutschen Unterhaltsrecht. Zudem sieht das Gesetz zum Unterhalt vor, dass eine solche Verwirkung nur bei vorliegender Volljährigkeit überhaupt möglich ist.
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