Gründungszuschuss
Der eigene Herr mit staatlicher HilfeDie wirtschaftliche Situation in Deutschland ist derzeit wohl am ehesten als durchwachsen zu bezeichnen. Die Krise hat die meisten Branchen schwer getroffen. So ist es nur logisch, dass viele Unternehmen vom Modell der Kurzarbeit Gebrauch gemacht haben und dies auch weiterhin tun, um sich finanziell zu entlasten. Dennoch ist die Zahl der Arbeitslosen deutlich gestiegen in den vergangenen Monaten. Die Aussagen zu den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt variieren zum Teil erheblich. Von einer gleich bleibenden Zahl von derzeit vier Millionen bis zu einem Wert von mehr als fünf Millionen Arbeitslosen in Deutschland ist im Grunde alles vertreten.
Wie eigentlich immer, wenn Arbeitnehmer mit solch spürbaren Veränderungen der eigentlichen beruflichen und somit auch der privaten Situation konfrontiert werden, trifft die bekannte Redewendung „Not macht erfinderisch“ vielfach voll ins Schwarze. Viele Berufstätige, die von einer Entlassung betroffen sind, schöpfen in der Krise den Mut für den Sprung in das kalte Wasser, das sich Existenzgründung und Selbständigkeit nennt.
Schon seit vielen Jahren unterstützt der Staat die Bürger mit unterschiedlichen Modellen als Gründungszuschuss. Denn ohne Unternehmergeist, Kreativität und eine gehörige Portion beruflichen Mut kann die Wirtschaft nicht wachsen. Insbesondere in den vergangenen Jahren seit Entstehung des Arbeitsmarkt-Instruments Hartz IV gewannen Gründungszuschüsse verstärkt an Bedeutung. Der ehemalige Existenzgründungszuschuss für die so genannte Ich-AG war schon im Sommer des Jahres 2006 durch den heutigen Gründungszuschuss als neues Förderinstrument vom Staat über die Bundesagentur für Arbeit ersetzt worden. Als endgültiges Enddatum für den Ansatz der Ich-AG kann der 30. Juni des Jahres 2009 gesehen werden.
Seiner Form nach kann der Gründungszuschuss als eine modifizierte Variante des ehemaligen Überbrückungsgeldes verstanden werden, dass seinerseits bereits im Jahr 2007 der Vergangenheit angehörte.
Per Definition handelt es sich beim Gründungszuschuss um eine Subventionsmaßnahme des Staates. Selbiger wird behördlich über die BA, also die Nürnberger Bundesagentur für Arbeit, bewilligt und finanziert. Mithilfe dieser Fördermaßnahme werden Empfänger von Arbeitslosengeld unterstützt, die vielfach den Weg in die Selbständigkeit als letzten Ausweg aus der beruflichen Perspektivlosigkeit erkannt haben, während der Arbeitsmarkt weiterhin unter sinkenden Beschäftigtenzahlen leidet. Als Zusammenfassung der beiden vormaligen Existenzgründungleistungen Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld konnte der noch recht junge Gründungszuschuss aus bürokratischer Sicht für deutliche Vereinfachung sorgen. Zu verstehen ist der Gründungszuschuss nicht als geschäftliche Fördermaßnahme, sondern als Unterstützung für die laufenden Ausgaben für die Sozialversicherung und den Lebensunterhalt. Steuerlich wird der Gründungszuschuss nicht berücksichtig. So erfolgt auch keine Einbeziehung im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts.
Antragsphase und Aufteilung der Förderdauer
Die gesetzlichen Regelungen des Gründungszuschusses sind im so genannten Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bürgerlichen Gesetzbuch I zu finden. Sie beziehen sich auf diejenigen Bürger und Bürgerinnen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und die berufliche Neuorientierung über die Existenzgründung in Betracht ziehen. Alternativ gibt es für Verbraucher ohne ALG-Anspruch bzw. ohne Anspruch auf den Gründungszuschuss das so genannte Einstiegsgelds. In diesem Fall können die Förderungsnutzer auch in Tätigkeiten ausweichen, die nicht unter dem Oberbegriff der Selbständigkeit zusammengefasst werden. Diese Möglichkeit der staatlichen Förderung soll in diesem Kontext allerdings nicht ausführlicher erklärt werden.
Wer als Bezieher oder Bezieherin von Arbeitslosengeld-Leistungen profitieren möchte, sollte vor allem eines einplanen: Zeit. Denn der Weg zur Bewilligung des Gründungszuschusses sollte nicht überstürzt werden, um möglichst im ersten Anlauf alles richtig zu machen. Zumal für die Gründungsphase ohnehin reichlich Zeit eingeplant werden sollte, wenn es an die Erstellung eines Geschäftskonzeptes geht. Dazu sollten möglichst früh auch entsprechende Termine bei den Experten der Arbeitsagentur stehen, die über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Gründungszuschusses informieren und die nötigen Unterlagen zusammenstellen.
Ratsam ist es vielfach bei der Planung der Selbständigkeit, erste Schritte bereits zu gehen, während man noch im Arbeitslosengeld steckt. Denn auf diese Weise kann dafür gesorgt werden, dass direkt zu Beginn der Existenzgründung Einnahmen verbucht werden können. Denn obwohl die staatliche Hilfe anfängliche Planungssicherheit und ein kleines finanzielles Polster bringen kann, ist die Zeit der finanziellen Unterstützung nicht allzu lang.
Zeitlicher Rahmen für den Gründungszuschuss
Das Modell Gründungszuschuss wurde vom Gesetzgeber auf eine Dauer von bis zu 15 Monaten festgelegt. Im Zuge einer beruflichen Gründungsphase ist diese Zeitspanne nur vordergründig langfristig. In vielen Arbeitsbereichen reicht diese Zeit nur sehr bedingt aus, um einen Kundenstamm zu erarbeiten, bevor man vom Staat endgültig in die Eigenverantwortung entlassen wird.
Die Förderdauer beim Gründungszuschuss ist zweiteilig. In den ersten neun Monaten besteht weiterhin Anspruch auf die jeweilige Arbeitslosengeldleistung. Diese dient als Lebensunterhaltssicherung für die Existenzgründer. Ergänzend zahlt die zuständige Agentur für Arbeit einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro. Mit dieser Summe soll die Abdeckung der Versicherungspflicht gedeckt werden. Im Anschluss an die erste Phase beim Gründungszuschuss folgt ein zusätzliches halbes Jahr, das allerdings nur im Einzelfall und ohne grundsätzlichen rechtlichen Anspruch auf Seiten der Empfänger – also des Existenzgründers – gewährt wird durch die Behörde. Dementsprechend besteht für die zusätzliche Förderdauer eine eigene Antragspflicht. Sofern die Behörde dem Antrag stattgibt, erhalten die Antragsteller erneut für die sechs Monate weiterhin 300 Euro pro Monat. Dafür müssen die Existenzgründer auf ihre bisherigen Arbeitslosengeld-Leistungen verzichten. Aus beiden Phasen ergibt sich also eine maximale Fördersumme von 4.500 Euro.
Wie in vielen anderen Fällen spielt auch beim Gründungszuschuss unter Umständen eine Rolle, wie der Gründer in die Arbeitslosigkeit geraten ist. Bei einer Kündigung durch den ehemaligen Arbeitnehmer selbst besteht beim Gründungszuschuss eine befristete Sperre für den Erhalt von drei Monaten. Erst danach kann eine Förderung möglich werden. Hier kalkuliert der Gesetzgeber natürlich mit der Frist, die auch beim Arbeitslosengeld für den Fall einer Initiativ-Kündigung eines Arbeitnehmers obligatorisch ist.
Zuschuss: Kein gleitender Übergang aus einem Arbeitsverhältnis möglich
Grundvoraussetzung für den Erhalt der Leistungen nach dem Gründungszuschuss ist eine faktisch vorliegende Arbeitslosigkeit. Was zunächst selbstverständlich und nahe liegend klingen mag, hat für mache potentielle Nutzer eine Konsequenz. Denn: Kann der Antrag nur aus einer Arbeitslosigkeit heraus der Antrag auf Gründungszuschuss gestellt werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass das Modell als Übergangslösung von einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Existenzgründung nicht eingesetzt werden kann.
In der Gründungsphase haben alle Arbeitslosen Anspruch auf den Zuschuss, die eine selbständige Tätigkeit anstreben, die sie hauptberuflich ausüben werden. Hierbei sieht der Gesetzgeber als Minimum eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden als Voraussetzung. Bedingung für den Anspruch auf die Förderleistung ist zudem, dass den Regelungen des Sozialgesetzbuchs III für die so genannten Entgeltersatzleistungen dazu führen, dass die Antragsteller noch für ein Vierteljahr (also genau 90 Tage) Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen können.
Als Voraussetzung für den Erhalt des Gründungszuschusses reicht es nicht aus, einfach einen Antrag zu stellen. Die Gründer müssen zudem ein tragfähiges Konzept für die Existenzgründung vorlegen und nachweisen, dass sie durch eine bestimmte Eignung (beruflich wie auch persönlich) der neuen Herausforderung überhaupt gewachsen sind. Ist diese Eignung zunächst nicht erkennbar, kann die Behörde die förderwilligen ALG-Bezieher in entsprechende Vorbereitungskurse zwingen. Zwang bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Existenzgründer die Kurse zum eigenen Wohl absolvieren und dann in den Genuss des begehrten Gründungszuschusses gelangen. Solche speziellen Kurse für Existenzgründer werden vielfach von den Arbeitsagenturen selbst angeboten.
Die Einreichung eines Antrages auf den Erhalt eines Gründungszuschusses ist nur dann Erfolg versprechend, wenn nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Förderung bewilligt und gezahlt worden ist, die in ihrem gesamten zeitlichen Umfang bereits mindestens zwei Jahre zurückliegt. Gezahlt werden die staatlichen Zuschüsse nur bis zum Ende des 65. Lebensjahres. Selbst wenn rein theoretisch noch nicht die Förderhöchstdauer erreicht ist, endet der Anspruch mit diesem Termin.
Auch frisch gebackene Existenzgründer sind in einigen Bereichen versicherungspflichtig. Hierbei handelt es sich mitunter um berufsspezifische Anforderungen, die der Gesetzgeber wegen der typischen Berufsrisiken festgelegt hat. Während die meisten Neu-Unternehmen ihre Rentenversicherung auf rein freiwilliger Basis entrichten, gilt diesbezüglich etwa für Berufstätige im Pflegebereich oder im Handwerk grundsätzlich eine Versicherungspflicht für die Existenzgründer.
Bei der Krankenversicherung können die Versicherten zwar ihre Tarife frei wählen (es sei, es liegen Vorbedingungen aus der Zeit vor der Existenzgründung vor), das heißt, sie können sich je nach Situation für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung entscheiden. Der Abschluss einer solchen Police aber ist grundsätzlich obligatorisch. Die zu zahlenden Beiträge werden auf Basis des Gründerzuschusses kalkuliert, wobei die so genannte Sozialpauschale herausgerechnet bzw. nicht bemessen wird. Ergänzt wird dieser finanzielle Rahmen um die Einkünfte aus den jeweiligen Tätigkeiten der Selbständigen. Wie hoch die Beiträge zur Krankenversicherung genau liegen, richtet sich natürlich letzten Endes nach den Konditionen der gewählten Versicherungsgesellschaft.
Rahmenbedingungen für den Antrag auf Gründungszuschuss
Zu beantragen ist die Hilfsleistung bei der Bundesagentur für Arbeit noch vor dem Beginn der angestrebten Selbständigkeit. Der Antrag muss förmlich und auf dem entsprechenden Formular erfolgen. Dazu gehört außerdem eine so genannte fachkundige Prüfung der Existenzgründungspläne der Antragsteller. Nur wenn eine solche Prüfung erkennen lässt, dass das Gründungsvorhaben die für die Förderung notwendige Tragfähigkeit bieten kann, ist eine weitere Hürde auf dem Weg zum Gründungszuschuss genommen. Die obligatorische Prüfung kann von verschiedenen Instanzen übernommen werden. Neben den Industrie- und Handelskammern helfen auch Banken, spezielle Anlaufstellen für Existenzgründer sowie Unternehmens- und Steuerberater, aber auch Rechtsanwälte bei der Analyse der Gründungskonzepte.
Zum Inhalt des Business-Plans gehören verschiedene Unterpunkte. Neben der Darstellung des eigenen Tätigkeitsbereich und der Geschäftsidee gehört es für die potentiellen Gründungszuschuss-Nutznießer auch zur Planung, einen eigenen Lebenslauf zu erstellen. Darüber hinaus gilt es eine Bedarfsanalyse für die Finanzierung den Unterlagen bei Antragstellung beizufügen. Last but not least sollten Prognosen für die zu erwartenden Umsätze in den Unterlagen enthalten sein. Selbstverständlich müssen die Antragsteller den Nachweis über die angemeldete Selbständigkeit vorlegen bei der Arbeitsagentur.
Es wird deutlich, dass der Gründungszuschuss zwar den Arbeitslosen Kunden der Argentur helfen soll, Verzweiflungstaten will der Staat aber dennoch nicht fördern, so lassen es die durchaus beträchtlichen Anforderungen an die Antragsteller erkennen. Unterstützt werden sollen mit dem Zuschuss vom Staat sinnvolle und kreative Konzepte, die auf dem Markt aller Wahrscheinlichkeit eine Chance haben können. Dazu gehört eben auch das nötige betriebswirtschaftliche Know-how, dass den Existenzgründern in den Schulungen vermittelt werden kann. Die Teilnahme an solchen Coachings unterliegt jedoch keinem rechtlichen Anspruch für die Kunden der Arbeitsagenturen. Vielmehr übernimmt die Behörde die Kosten für diese und andere Maßnahmen nur nach individueller Prüfung. Nicht nur Kurse können im Einzelfall beim Gründungszuschuss zusätzlich unterstützt werden. Auch bei der Betreuung des Nachwuchses kann Mehrbedarf entstehen, den der Staat ergänzend übernimmt. Hier ist die frühzeitige Initiative der Antragsteller gefragt, die sich in das Abenteuer Selbständigkeit und Existenzgründung mittels Gründungszuschuss wagen möchten.
Weitere Informationen zum Thema Gründungszuschuss:
→ Erleichterung für Existenzgründer und Kleinstunternehmer nach 2003
Weitere Informationen zum Thema Gründungszuschuss:
→ Erleichterung für Existenzgründer und Kleinstunternehmer nach 2003
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