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Fakten zur Düsseldorfer Tabelle

 
Bei der Festlegung bestimmter finanzieller Ansprüche sieht das deutsche Rechtswesen in nahezu allen Bereichen Richtlinien und Angaben zu Mindestsätzen und Abstufungen vor. Auch im Unterhaltsrecht gibt es Empfehlungen für die Höhe vorliegender Ansprüche. Diese werden in der so genannten Düsseldorfer Tabelle zusammengefasst. Eine Besonderheit dieser Tabelle ist die Tatsache, dass die Werte zwar grundsätzlich über keine explizite Gesetzeskraft verfügen. Dennoch wird die Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich als allgemeingültige Basis für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen im gesamten Bundesgebiet zugrunde gelegt.
 
Die Düsseldorfer Tabelle wurde deshalb geschaffen, weil im deutschen Steuergesetz selbst keine individuellen Unterschiede für die Mindestunterhalt-Bestimmung vorgesehen ist, selbige muss bei der Festlegung des Existenzminimums aber vorliegen, um die Unterhaltssummen für Kinder festlegen zu können.

 
 
Altersabstufungen nach der Düsseldorfer Tabelle
 
Bestandteil der Düsseldorfer Tabelle sind die verschiedenen bestehenden Bedarfssätze, die für die Unterhaltsberechnung bei minderjährigen und volljährigen Kindern zurate gezogen werden. Das Fundament für die Bestimmung der Beträge besteht aus verschiedenen Faktoren. So wird einerseits das Alter des Kindes mit Unterhaltsanspruch einbezogen. Darüber hinaus spielt das Nettoeinkommen des unterhalspflichtigen Elternteils eine wichtige Rolle für die Bestimmung des Anspruchs. Aufgeteilt ist die Düsseldorfer Tabelle in drei verschiedene Altersklassen im Bereich der Minderjährigkeit.
 
Hier wird in den Altersstufen von 0 bis 5 Jahren, von 6-11 Jahren und von 12. bis zum 17. Lebensjahr unterschieden. Die vierte Altersklasse der Aufstellung bezieht sich auf die volljährigen Kinder ab 18. Hier wird jedoch zwischen den Kindern unterschieden. In den Nachwuchs, der noch bei den Eltern oder zumindest bei einem Elternteil lebt und noch in der schulischen Ausbildung steckt, sowie in die Gruppe Kinder, die entweder bereits studieren oder anderweitig bereits über einen eigenen Hausstand verfügen. Im letzt genannten Fall liegt der empfohlene Satz für den Unterhaltsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle derzeit bei bundesweit einheitlichen 640 Euro pro Monat.
 
Die Übergänge von einer Kategorie in die folgende werden im übrigen nicht mit dem Geburtstag als Stichtag umgesetzt. Vielmehr ist bereits das Erreichen des Monats, in dem das Kind Geburtstag hat, der Moment, in dem der höhere Anspruch entsteht. Durch diese Grundlage erleichtert die Tabelle die bürokratische Abwicklung und Kalkulation bei der Festlegung von Unterhaltsansprüchen.
 
Korrekturen zum Jahr 2009 und Entwicklung
 
Korrekturen an den Werten der Düsseldorfer Tabelle werden in der Regel im jährlichen Rhythmus vorgenommen. Jedoch können Veränderungen auf Basis neuer gesellschaftlicher Rahmenbedingungen auch im Bedarfsfall vorgenommen werden, ohne dass dies mit zeitlicher Regelmäßigkeit stattfinden muss. Sowohl steuerliche als auch allgemein wirtschaftliche Veränderungen können einen Korrektur-Bedarf in der Tabelle entstehen lassen. Grundsätzlich erfolgte die erste Aufstellung zum Kindesbedarf in Form einer Tabelle durch den Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (hier ist die Erklärung für die Namenswahl zu finden), das Gericht zielte damit auf eine Umsetzung des im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Kindesrechts auf „Teilhabe am elterlichen Einkommen“. Die letzte Anpassung erfolgte mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2009.
 
In diesem Fall wurden die Änderungen insbesondere durch die neuen Bedingungen beim Kindergeld und dem so genannten Kinderfreibetrag ausgelöst. Erstellt wurden die neuen Richtlinien der Tabelle auf Basis so genannter Koordinierungsgespräche, an denen in diesem Falle zudem die Mitglieder der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V, und alle deutschen Oberlandesgerichte zur Entscheidungsfindung involviert waren.
 
Die Regelsätze selbst werden vom Bundesjustizministerium festgelegt. In der neuen Tabelle für das Jahr 2009 sind beim Anspruch auf Unterhalt für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren keine neuen Rahmenbedingungen realisiert worden. In den anderen Altersklassen sind im Einzelfall durchaus erkennbare Veränderungen zu finden, in allen drei Kategorien mit Bezug zu minderjährigen Kindern sind diese neuen Rechengrundlagen zum Wohle des Kindes.
 
Bestandteile der Düsseldorfer Tabelle
 
Wie bereits erwähnt spielen einige Punkte mit in die Berechnung der Beträge in der Düsseldorfer Tabelle hinein. Eine dieser speziellen Kategorien ist der so genannte Bedarfskontrollbetrag. Mit diesem Betrag soll dafür gesorgt sein, dass das Einkommen Unterhaltspflichtiger in gleichmäßiger Form verteilt wird, ohne dass entweder die zahlungspflichtigen Arbeitnehmer oder die Unterhaltsberechtigten übervorteilt werden. Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet soll, hat dennoch selbst Anspruch auf eine finanzielle Gleichberechtigung. 
 
Ergibt sich aus diesem Bedarfskontrollbetrag nun im Einzelfall, dass der Unterhaltspflichtige mit seinem verbleibenden Einkommen (also nach Anrechnung aller Unterhaltsansprüche) unter dem Wert der Düsseldorfer Tabelle liegt, erfolgt die Eingliederung in die Einkommensgruppe, die eine Stufe unter der bisherigen Klasse zu finden ist. Dieses Vorgehen – mitsamt der daraus resultierenden geringeren Unterhaltsansprüche – erfolgt bis zum dem Moment, in dem der Bedarfskontrollbetrag in der entsprechenden Relation zu finden ist.
 
Solange es jedoch nicht um den individuellen Unterhaltsanspruch, sondern um den gesetzlich geregelten Mindestunterhalt geht, wird statt des Bedarfskontrollbetrages der Selbstbehalt einbezogen. Der Bedarfskontrollbetrag wird erst ab der zweiten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle kalkuliert. Der Kontrollwert erhöht sich natürlich mit einem steigenden Nettoeinkommen auf Seiten der Unterhaltspflichtigen.
 
Die Basis für die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle bildet die Annahme, dass der oder die Unterhaltspflichtige Unterhalt für drei Personen zu leisten hat. Hierbei kann es sich wahlweise um drei Kinder oder um zwei Kinder und eine Ehefrau handeln. In vielen Fällen werden Unterhaltspflichtige mit ihrem Nettoeinkommen in die nächst höhere Einkommensgruppe der Tabelle eingeordnet bei der Unterhaltsbestimmung, wenn für weniger als drei Personen Unterhalt gezahlt werden muss. Mitunter sieht die Rechtssprechung in Deutschland ungeachtet des tatsächlichen Einkommens sogar das Überspringen von Einkommensgruppen vor. Auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass Unterhaltszahler so gut es geht gleich behandelt werden.

 
 
Was wird bei der Düsseldorfer Tabelle noch berücksichtigt?
 
Bereits erwähnt wurde die Wichtigkeit des Kindesalters und des so genannten vorliegenden Nettoarbeitseinkommens der unterhaltspflichtigen Elternteile. Aus der Tabelle geht jedoch nicht automatisch der endgültige auszuzahlende Betrag als Unterhalt hervor. Zunächst erfolgt ein Abzug in pauschaler Höhe von fünf Prozent vom Wert, der als Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Erst nach dieser Bereinigung erfolgt die Einstufung des Einkommens. Dieser Abzug soll eventuelle Ausgaben der Berufstätigen für die Fahrten zur/von der Arbeitstelle sowie Kosten für entsprechende Berufsbekleidung und andere berufsbedingte Dinge abdecken. Bei Vorliegen einer Erwerbslosigkeit oder bei Unterhaltspflichtigen im Renten- oder Pensionsalter entfällt diese Pauschale jedoch.
 
Handelt es sich beim zu berechnenden Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle um Ansprüche für Ehegatten kann ebenfalls eine Anrechnung in Form einer Pauschale in Höhe von besagten fünf Prozent des Einkommens erfolgen. Wurden während oder wegen der Ehe Schulden aufgenommen, können auch diese von Fall zu Fall geltend gemacht werden.
 
Berechnung des Einkommens zur Kategorisierung in der Düsseldorfer Tabelle
 
Mitunter ist die Kalkulation der anzurechnenden Nettoeinkommen nicht ganz einfach. Dann zum Beispiel, wenn Unterhaltspflichtige einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Generell wird bei angestellten Berufstätigen das Jahresbruttoeinkommen als Ausgangspunkt gesehen, einbezogen werden dabei auch Extraleistungen für erbrachte Überstunden und gesonderte Einmalzahlungen vom Arbeitgeber. Einmalige Leistungen werden aber individuell betrachtet.
 
Handelt es sich bei diesem etwa um hohe Abfindungsleistungen, können die Summen auf einen Zeitraum von einigen Jahren kalkuliert werden. Sofern es sich um Kostenpunkte wie Spesen handelt, müssen diese herausgerechnet werden. Als Einkommen in diesem Bereich können auch zusätzliche Leistungen durch den Arbeitgeber gewertet werden. Zu nennen sind in diesem Fall Dinge wie Wohnungen zu reduzierten Mietkosten oder der verfügbare Firmenwagen. 
 
Bei selbständigen Berufstätigen wird nicht ausschließlich das einmalige jährliche Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. Hier wird der durchschnittlich erzielte Gewinn aus drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren als Grundlage eingesetzt. Liegen diese Daten (noch) nicht vor, kann eine Differenzberechnung von den Einlagen und den Entnahmen erfolgen.
 
Liegt ein Anspruch auf Hartz IV oder andere Sozialleistungen vor, werden diese für unterhaltspflichtige Verbraucher als erzieltes Einkommen gewertet, während derartige Leistungsansprüche im Falle eines Unterhaltsanspruchs nach der Düsseldorfer Tabelle nicht als Einkommen angesehen werden.
 

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