Erleichterung für Existenzgründer und Kleinstunternehmer nach 2003
Der Tatsache, dass auch die Kleinunternehmer im Lande ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind, hat der Staat hinzulande nicht erst mit damaligen Schaffung der so genannten Ich-AG Rechnung zu tragen versucht. Schon vor einigen Jahren hat der deutsche Gesetzgeber mit dem so genannten Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Ansatz geschaffen, der wenigstens aus juristischer Sicht dafür sorgen sollte, dass Klein- und Kleinstunternehmen steuerlich und rechtlich gleichermaßen als Existenzgründer weniger hohe Auflagen erfüllen müssen.
Im Jahr 2003 wurden diese neuen Gegebenheiten im BGB geschaffen, über die es den Unternehmern deutlich erleichtert werden sollte, ihre Gewinne zu ermitteln sowie ihre Einnahmen und Ausgaben mit weniger hohem Aufwand aufzustellen. Gerade für die Gewinnermittlung wollte die damalige Bundesregierung deutliche Vereinfachungen umsetzen, indem eine Pauschalierung der Betriebsausgaben in Betracht gezogen wurde. Der ursprüngliche Plan in diesem Punkt sah vor, dass die als Ausgabe der betreffenden Unternehmen automatisch die Hälfte der Einnahmen zugrunde gelegt werden konnte. Doch dieser Wunsch konnte seinerzeit nicht in die Tat realisiert werden.
Einige wesentliche Veränderungen legte der Gesetzgeber aber dennoch für die hoffnungsvollen Existenzgründer in Deutschland fest, um diesen mit Abschreibungsmöglichkeiten, direkten Förderungen und Standardisierungen bei der Abrechnung der Erstellung der Unternehmensabrechnungen entgegen zu kommen.
Überbrückungsgeld und neue Grenzwerte für die Umsatzsteuerberechnung
Zu den zentralen Punkten gehörte damals, dass die Existenzgründer in Deutschland im Rahmen einer Grundlage im Sozialgesetzbuch III von ihrer zuständigen Arbeitsagentur ein Überbrückungsgeld beziehen konnten. Alternativ zum Überbrückungsgeld besteht/bestand Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss. Sowohl der Zuschuss als auch das Überbrückungsgeld waren und sind steuerfrei. Jedoch wurde Überbrückungsgeld erst durch das neue Gesetz aus dem so genannten Progressionsvorbehalt herausgezogen, zuvor wirkte sich die Förderleistung im Ernstfall durch die Erhöhung des Einkommens auf den Steuersatz aus.
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Aufstellung wurden die Umsatzgrenzen korrigiert. So sind Unternehmen nach dieser Kleinunternehmerregelung bis zu einer Grenze von jährlich 17.500 Euro von der Pflicht einer Umsatzsteuerberechnung freigestellt. Allerdings hatte dies zur Folge, dass auch der so genannte Vorsteuerabzug nicht von den Unternehmern geltend gemacht werden kann. Als durchweg positiv kann diese Veränderung somit aus finanzieller Sicht nicht bezeichnet werden. Der Grenzwert von 17.500 Euro bezieht sich im Falle eines Existenzgründer und eines Kleinunternehmers auf die Betriebseinnahmen aus dem Jahr der eigentlichen Unternehmensgründung, für die laufenden Jahre wurde Grenze eine Grenze von 50.000 Euro beschlossen. Ab dem zweiten Betriebsjahr werden die Vorjahresergebnisse zugrunde gelegt.
Angehoben wurden die Grenzwerte auch an anderer Stelle, diese traten mit dem Jahr 2004 in Kraft. Die Anhebung bezieht sich auf die Grenzen, die für die Berechnungspflicht einer ausführlichen Buchführung festgelegt wurden bei Landwirten, Forstwirten und Gewerbetreibenden allgemein Buch führen müssen nur solche Unternehmer, die über diesen Grenzen liegen. Bleiben die Werte unter den geltenden Buchführungsgrenzen, ist die Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung das ausreichende Instrument zur Ermittlung des Unternehmensgewinns.
Deutlich höhere Umsatz-Grenzen und Standardisierung
Die eigentliche Umsatzgrenze wurde in diesem Punkt von vormals 260.000 Euro auf 350.000 Euro angehoben, während die Gewinngrenze um 5.000 Euro auf nunmehr 30.000 Euro aufgestockt. Die so genannte Wirtschaftswertgrenze bei den Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft wurde die Anhebung von früher 20.500 Euro auf 30.000 Euro in die Tat umgesetzt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch die Freiberufler, die aufgrund einer Befreiung von der Buchführungspflicht mit der Einnahmen-Überschussrechnung Vorlieb nehmen können, um die eigene Abrechnung zu erstellen. Auch in den Fällen, in denen die korrigierten Grenzen überschritten werden, bleibt die Buchführungsfreiheit rechtlich bestehen. Das genaue Gegenteil indes gilt nach geltendem Recht für Kaufleute, für die wiederum grundsätzlich eine ausführliche Buchführung erforderlich ist.
Die besagte Einnahmen-Überschussrechnung wurde im übrigen für die Zeit ab dem Jahr 2004 einer Standardisierung unterzogen, hierzu ließ der Gesetzgeber seinerzeit entsprechende amtliche Dokumente erstellen, die als Vordrucke erhältlich sind. Auf diese Weise wurde nicht nur in zeitlicher Hinsicht Erleichterung und eine Verringerung des Arbeitsaufwands für die potentiellen Steuerzahler bei der Aufstellung erreicht. Auch die Prüfungsvorgänge bei den Behörden konnten dank dieser Standardisierungen deutlich beschleunigt und vereinfacht werden.
Im steuerlichen Sektor wurde für Existenzgründer die Möglichkeit geschaffen, Sonderabschreibungen vorzunehmen. Ohne die Notwendigkeit einer so genannten Anspargrundlage konnten nur auf neu angeschaffte bewegliche Güter Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Die Höhe der Abschreibungen wurde mit 20% vom Warenwert festgelegt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Gesetzgeber durchaus günstige Veränderungen ausgearbeitet hat. Wie in vielen anderen Bereichen wirken sich auch diese steuerlichen Anpassungen und die neuen Rahmenbedingungen für die Kleinstunternehmer und Existenzgründer nicht ausnahmslos und in jedem Fall günstig auf die individuelle Lage der Bürger in der entsprechenden wirtschaftlichen Situation aus.
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