Eigenheimzulage
Bevor es das Modell Riester und ähnliche Maßnahmen zur Bauförderung gab, war der Gesetzgeber keineswegs untätig, wenn es um die Unterstützung der Bauvorhaben seiner Bürger ging. Seinerzeit hieß der Ansatz Eigenheimzulage und wurde nach dem entsprechenden Eigenheimzulagengesetz geregelt. Dieser rechtliche Rahmen wurde im März des Jahres 1997 geschaffen. Halten konnte sich das Modell im eigentlichen jedoch nicht einmal für ein ganzes Jahrzehnt in Deutschland, denn schon im Dezember 2005 wurde das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage verabschiedet.
Durch diese gesetzliche Änderung ändert sich allerdings nicht in allen Bereichen etwas. So profitieren Verbraucher, die ihren Antrag auf Erhalt der Eigenheimzulage rechtzeitig und unter den richtigen Umständen beantragten haben, auch weiterhin – nämlich bis zum Ende der vormals festgelegten Laufzeit – von der staatlichen Förderung. Doch für diejenigen, die ihren Antrag erst nach dem Stichtag 01.01.2006 gestellt haben, können nicht mehr in den Genuss der Eigenheimzulage kommen und müssen dementsprechend alternative Förderprogramme für sich nutzen, um das eigene Bauvorhaben zu günstigeren Konditionen zu ermöglichen. Neben dem Neubau oder dem rechtswirksamen Erwerb einer Immobilie über einen Vertrag (oder einen rechtlich auf gleicher Ebene mit dem abgeschlossenen Vertrag stehenden so genannten Rechtsakt) konnte auch der Beitritt zu einer Genossenschaft den Antragstellern bis Ende 2005 einen Anspruch auf die Förderprämie einbringen.
Um die Eigenheimzulage zu erhalten, mussten Bauherren in spe ihren Bauantrag rechtzeitig zum Auslaufdatum stellen. Handelte es sich indes um Objekte, die ohne eine Baugenehmigung realisierbar waren, galt das Datum der Einreichung der hierfür nötigen Bauunterlagen als zeitlicher Rahmen. Doch es gibt noch einen dritten Bereich. So existieren Maßnahmen, bei denen die Antragsteller sowohl auf Bauanträge als auch auf mögliche Bauunterlagen verzichten können. In diesen Fällen hing die Bewilligung der Zulage vom Staat vom eigentlichen Baubeginn ab. Zulässig ist die Nutzung der staatlichen Förderung nur für Wohnungen in Deutschland, der EU oder anderen europäischen Staaten. Einzige Ausnahme bildet in diesem Punkt das Land Liechtenstein.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Als Neufälle werden diesbezüglich bei der Eigenheimzulage somit solche Anträge eingestuft, bei denen entweder der Kaufvertrag erst 2006 notariell in Kraft getreten ist oder die Baugenehmigung nach dem letzten Tag des Jahres 2005 erteilt wurde oder das Bauvorhaben erst nach dem 31.12.2005 begonnen wurde. Missverständnisse und Grenzbereiche kann es die Fördermöglichkeiten betreffend also nicht geben.
Entfallen muss die Eigenheimzulage bei Immobilien, die als Folgeobjekt ergänzend zu einem bereits bestehenden Gebäude errichtet werden. Da bei diesen ebenfalls eine Baugenehmigung erteilt werden muss, spielt auch hier das Datum für die Erteilung der Genehmigung die entscheidende Rolle. Nach 2005 müssen Antragsteller also auf die Eigenheimzulage verzichten.
In diesem Punkt hatte der Gesetzgeber jedoch schon mit dem Beginn des Jahres 2004 deutliche Einschränkungen vorgenommen. So war die Eigenheimzulage tabu, wenn sie für Maßnahmen wie den An-, Aus- oder Umbau sowie die Erweiterung bestehenden Wohnraums genutzt werden sollte. Das Paradebeispiel eines solchen Bauvorhabens ist in der Literatur zum Thema der Wintergarten, der seit dem besagten Datum ohne staatliche Zulage errichtet werden muss.
Für welche Bauvorhaben wurde und wird die Zulage vom Staat gezahlt?
Grundsätzlich förderte und fördert der Staat über die Eigenheimzulage – schon ihrer offensichtlichen Wortbedeutung nach – Bauvorhaben wie Einfamilienhäuser oder eine Eigentumswohnung. Doch da nicht für jeden Verbraucher der Neubau in Frage kam, wurde auch der Erwerb gebrauchter Immobilien zu Wohnzwecken als förderfähig gewertet. Beim Kauf älterer Immobilien konnte die Eigenheimzulage auch für Maßnahmen wie Modernisierungs- oder so genannte Instandsetzungsarbeiten eingesetzt werden. Allerdings nur dann, wenn diese bis spätestens 24 Monate nach der Immobilien-Anschaffung erledigt wurden.
Des Weiteren bestand ein Förderanspruch für die Verbraucher, die sich zum Kauf von Anteilen einer Wohnungsgenossenschaft entschieden hatten. Allerdings war die Bedingung, dass es sich um eine neue Genossenschaft handelte. Als finanzieller Rahmen für die Förderung in diesem Bereich lag das Maximum bei einem Anteil von drei Prozent der erbrachten Einlagensumme pro Jahr. Die Obergrenze für die staatliche Zulage lag bei 1200 Euro per anno. Ergänzt wurde die Förderung durch die so genannte Kinderzulage, die bei jährlich 250 Euro pro Kind lag.
Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage?
Wie bei all seinen Fördermodellen hatte Vater Staat auch bei der damaligen Eigenheimzulage bestimmte Einkommensgrenzen festgelegt, denn gedacht sind die Modelle vor allem für die Verbraucher, die bei der Finanzierung von Wohnimmobilien ohne Unterstützung oftmals passen müssten. Bei der Eigenheimzulage spielte das erste Jahr die entscheidende Rolle, in den ein Anspruchsberechtiger innerhalb des Förderzeitraumes zum ersten Mal nicht über der Einkommensgrenze lag. Daher stamm auch der Begriff des Erstjahrs. Erstjahr und „das erste Jahr“ waren in diesem Kontext somit nicht zwingend identisch, denn auch das Jahr nach Erwerb oder Umsetzung des Bauvorhabens konnte unter Umständen erstmalig die Auflagen erfüllen.
Alleinstehende, die ein so genanntes „positives Einkommen“ von mehr als 70.000 Euro erzielten, kamen als Förderungsnutzer nicht in Betracht. Bei Ehepartnern lag die Grenze entsprechend bei 140.000 Euro. Hinzu kamen die Quasi-Freibeträge von 30.000 Euro pro Kind, das im jeweiligen Haushalt lebte. Zu berücksichtigen waren diese Einkunftsgrenzen auch bei den erwähnten Kaufvorhaben, bei denen in Anteile von Wohnungsbaugenossenschaften investiert wurde. Als positives Einkommen gewertet wurden die Einkünfte, die sich aus dem individuellen Bruttoeinkommen nach Abzug der anzurechnenden Werbungskosten ergaben.
Welche Förderdauer liegt bei der Eigenheimzulage vor?
Der Gesetzgeber hat die Eigenheimzulage seinerzeit so ausgerichtet, dass das Modell als Fördersystem für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Kalenderjahren genutzt werden kann. Eine Prolongation – wie bei Finanzierungen und Darlehen, aber auch manch anderer staatlichen Zulage – ist nicht vorgesehen bei Zulage.
Nicht unbedingt nötig war und ist (denn viele Verbraucher nutzen die Eigenheimzulage bekanntlich noch, maximal wird die Prämie der einfachen Berechnung zufolge bis längstens 2012 gewährt) diesbezüglich eine Nutzung der Zulage für eine einzige Wohnung oder Immobilie über den gesamten Zeitraum der Förderung. Sofern eine vormals selbst bewohnte Wohnung verkauft wird, kann die Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt anderweitig genutzt werden, freilich unter den gleichen bestehenden Bedingungen und Voraussetzungen.
Allgemein kann an dieser Stelle gesagt werden, dass die Eigenheimzulage ansonsten nur ein einziges Mal eingesetzt werden konnte, wurde zuvor bereits eine Eigenheimförderung bewilligt, wurde den Antragsteller der Erhalt der Zulage verweigert.
Welche Grenzen sieht die Eigenheimzulage vor?
Zunächst zum Beginn der Leistungserbringung: Die Gewährung der Eigenheimzulage erfolgte ab dem Jahr der Fertigstellung bzw. dem Erwerb der geförderten Immobilie. Für Zeiträume, in denen die Wohnung oder das Haus nicht selbst bewohnt wurde/wird, sieht der Gesetzgeber keine Förderung vor.
Die Förderung nach dem Modell der Eigenheimzulage setzt sich aus zwei bereits erwähnten Bestandteilen zusammen. Einerseits gibt es den Fördergrundbetrag, darüber hinaus wird die Kinderzulage als eine Art Bonus vom Staat bei der Kalkulation zugrunde gelegt. Beiden Punkten wollen wir uns im Folgenden nochmals etwas ausführlicher zuwenden.
Als ein Problem hat der Gesetzgeber frühzeitig eine mögliche Überförderung erkannt. Um solche Schwierigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.
Als Obergrenze bei den förderfähigen Kosten für den Erwerb einer Immobilie oder den Neubau sieht das Gesetz einen Wert von 125.000 Euro vor. Dazu gehören auch die Aufwendungen für den Kauf des Grundstücks sowie die weiter oben erwähnten Investitionen in die Instandsetzung oder die Modernisierung. Nur Ausgaben bis zu diesem Maximalwert wurden bei einer eventuellen Förderung berücksichtigt.
Der so genannte Fördergrundbetrag beläuft sich dem Gesetz entsprechend auf 1,00 Prozent der besagten Kosten. Daraus ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 1.250 Euro, der beim Neubau ebenso gilt wie beim Kauf einer gebrauchten Wohnung oder eines gebrauchten Hauses. Diese Richtlinie gilt für die Förderungen nach dem 1. Januar 2004.
Wurde die Eigenheimzulage vorher bewilligt, liegt der Wert sogar bei 5,00 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben pro Jahr, wenn es sich um eine neue Immobilie handelt. Daraus ergibt sich ein maximaler Förderbetrag von 2.556 Euro. Wird ein Altbau erworben, liegt der Prozentsatz der Förderung bei 2,50 Prozent, was einer Obergrenze von 1.278 Euro entspricht.
Die Kinderzulage beläuft sich als Ergänzung zum Fördergrundbetrag auf 800 Euro pro Kalenderjahr. Die Kinder müssen natürlich im Haushalt leben. Andere Rahmenbedingungen gelten beim Kauf von Wohnungsgenossenschaftsanteilen: Hier werden nur 250 Euro gewährt als zusätzliche Förderung. Für Förderungsbewilligungen vor dem 01.01.2004 liegt die normale Kinderzulage bei 767 Euro jährlich.
Als förderberechtigt werden nur Kinder berücksichtigt, für die Verbraucher mit Anspruch auf Erhalt der Eigenheimzulage wahlweise Kinderfreibeträge steuerlich geltend machen kann oder Kindergeld erhält. Ausreichend ist zudem, wenn der jeweilige Ehegatte eine dieser beiden Bedingungen erfüllt.
Im Falle des Auszugs eines Kindes, bleibt die Förderung bis zum Ende des Förderzeitraumes bestehen, sofern die Empfänger der Eigenheimzulage oder der Ehepartner innerhalb des Auszug-Jahres während der Förderung für wenigstens einen Monat den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.
Auf die genaue Darstellung der Antragsstellung wird wegen der besonderen Situation bei der Eigenheimzulage verzichtet, denn Neuanträge werden nicht mehr angenommen.
Anzeigen
Newsletter
Ratenkredit-Anbieter.de Newsletter informiert
über: