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Darf ich beim Arbeitslosengeld etwas dazuverdienen?



Der Erhalt von Arbeitslosengeld unterscheidet sich vom Modell Hartz IV insofern, dass der Anspruch auf ALG I ungeachtet vorliegender Vermögenswerte besteht. Werden jedoch Einkommen – etwa durch einen Nebenverdienst – erwirtschaftet, werden diese durchaus für die Berechnung des individuellen Anspruchs zugrunde gelegt. Die Ausübung einer (un-)selbständigen Tätigkeit ist grundsätzlich zulässig. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wöchentlich höchstens 15 Stunden gearbeitet wird. Klar, denn sonst könnte kaum mehr von einer bestehenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Als Freibetrag für Nebeneinkommen sieht die Gesetzeslage einen monatlichen Betrag von 165 Euro vor. Alle Einkünfte über dieser Grenze werden angerechnet – allerdings erst nach Abzug möglicher Ausgaben wie Steuern und Beiträgen für die Sozialversicherung. Auch Werbungskosten können vor der Anrechnung abgezogen werden. Besteht eine Nebenbeschäftigung muss Monat für Monat neu geprüft werden, welcher Anspruch im Einzelnen besteht.
 
Eine Auswirkung in Form von Einkommen können auch bewilligte Sozialleistungen haben. Neben den bereits erwähnten Leistungen Krankengeld und dem Mutterschaftsgeld können auch Zahlungen wie die Berufsausbildungsbeihilfe oder die Altersrente Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes haben oder zu einem Ruhen der Leistung führen, um doppelte Zahlungen vom Staat zu verhindern. Nicht als Einkommen werden Leistungen wie Erziehungs- oder Elterngeld gewertet. Zumindest dann nicht, wenn der Empfänger für wenigstens 15 Wochenstunden auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt werden könnte. Auch Kindergeld oder Wohngeld wirken sich als so genannte unschädliche Leistungen nicht auf den Anspruch Arbeitslosengeld aus.

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