Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
Aktuellen Studien zufolge wird etwa eine von drei Kündigungen in Deutschland vom Arbeitnehmer selbst ausgesprochen. Meist jedoch ist ein neuer Job der Grund für diese Initiativkündigung. Wer infolge einer solchen Kündigung aber einen Antrag auf Arbeitslosengeld einreicht, erlebt oftmals eine böse Überraschung. Denn nur dank wirklich wichtiger und nachvollziehbarer Gründe kann dann ein Anspruch auf ALG I bestehen. In der Regel muss im Falle einer eigenmächtigen Kündigung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls mit Sperrzeiten gerechnet werden. Das zeitliche Maximum für diese vorübergehende Verweigerung von Leistungen liegt bei 12 Wochen. Die Folge sind eine Verkürzung der Dauer des eigentlichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie eine Senkung des finanziellen Anspruchs. Bei einer Sperre über den maximalen Zeitraum verkürzt sich die Bezugszeit um ein ganzes Viertel. Was als wichtiger Grund für die Eigenkündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses anerkannt wird, ist in gewisser Weise Sache des Ermessensspielraums der Behörde. Wer etwa zum Partner in eine andere Stadt zieht, kann eine Stelle durchaus ablehnen. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer schon vor der Kündigung den direkten Kontakt zur Arbeitsagentur suchen, um Sperrfristen und somit finanzielle Ausfälle zu vermeiden.
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