BAföG
In aller Ruhe Studieren?Das Leben für Studierende in Deutschland hat längst nicht mehr viele Gemeinsamkeiten mit den angeblichen frühren Verhältnissen, bei denen spöttisch gerne vom Aufstehen in der Mittagszeit und allabendlichen Partys die Rede ist. Ganz abgesehen davon, dass natürlich auch früher die Mehrheit der Studenten auf einen schnellen Abschluss mit guten Noten bedacht waren. Spätestens durch die Umstellung vieler Studiengänge auf das Modell mit Master- und Bachelor-Abschlüssen hat dem Status des Bummelstundenten den Gar ausgemacht. Die anschließende Einführung der Studiengebühren in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester hat die Lage der angehenden Akademiker zusätzlich verschärft.
Wie gut, dass es in Deutschland das so genannte Berufsausbildungsförderungsgesetz gibt. Selbiges ist unter Auszubildenden und Studenten unter dem Kürzel BAföG deutlich bekannter. In seiner Form als so genannter Vollzuschuss soll das BAföG Studierenden in Deutschland die Gelegenheit geben, ihren Interessen und Talenten entsprechend zügig das Studium und die Ausbildung hinter sich bringen zu können. Erst im vergangenen Jahr 2008 hat der Gesetzgeber einige wesentliche Korrekturen am Gesetz vorgenommen. Viele dieser Reformansätze beziehen sich auf das so genannte Meister-Bafög, um das es an anderer Stelle noch ausführlicher gehen wird. In diesem Kontext jedoch soll es jedoch in erster Linie um die Nutzungsbedingungen, Fördervoraussetzungen und andere Besonderheiten des deutschen BAföG gehen.
Historisch gesehen, geht das Bundesausbildungsförderungsgesetz aus dem Jahr 1971 bereits auf die so genannte Studienförderung vom Beginn der 1950er Jahren zurück. Über das Modell der Ausbildungsförderung wurde bereits damals einem Problem Rechnung getragen, das noch heute bzw. gerade aktuell zu den zentralen gesellschaftlichen Problemen zu zählen ist. Die Rede ist von der Schwierigkeit, die verfassungsmäßig zugesicherte Gleichheit für alle gesellschaftlichen Schichten beim Zugang zu Bildung und beruflicher Qualifikation sicherzustellen. So sollen via BAföG auch Kinder aus einkommensschwachen Familien ein Studium an deutschen FH und Universitäten aufnehmen können. Faktisch ist es bis heute so, dass rund zwei Drittel der Studierenden einen Nebenjob haben. BAföG-Anspruch besteht dem Gesetz entsprechend, wenn die Auszubildenden (dazu gehören verschiedenste Formen von Ausbildungsverhältnissen) nicht aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt mitsamt der nötigen Ausbildungsmittel finanzieren können.
Förderung für Schüler
Viele Verbraucher wissen bis heute nichts oder nur zu wenig darüber, dass BAföG als finanzielle Unterstützung vom Staat auch für Schüler gedacht ist. Schon ab der 10. Klasse so genannter allgemeinbildender Schulen und anderer Bildungseinrichtungen kann eine Förderung infrage kommen. Bis auf wenige Ausnahmen muss es sich dabei jedoch um Maßnahmen des ersten Bildungsweges handeln.
Einige der förderungsfähigen Einrichtungen sind neben den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen auch Fachoberschulen, Fachschulen, Abendschulen (unterschiedlichsten Modelle), Akademien, Kollege und Hochschulen. Die genauen Voraussetzungen im Einzelfall sind so umfangreich, dass sie von Fall zu Fall bei den entsprechenden BAföG-Stellen erfragt werden sollten. Mitunter erfolgt die Förderung auch außerhalb von staatlichen Einrichtungen, etwa auf Ersatzschulen. Diesbezüglich gelten oftmals Sonderfallbestimmungen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Bei der Förderung des Besuchs solcher Ausbildungsstätten sind von den Antragstellern bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So wird BAföG nur dann bewilligt, wenn Azubis nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Der freiwillige Auszug allein ist jedoch nicht ausreichend. Die Ausbildungsstätte muss zudem so weit von der elterlichen Wohnung entfernt liegen, dass den Auszubildenden die Fahrtstrecke bis zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann. Ausnahmen bilden hier Zustände im Wohnumfeld, die von Seiten der Eltern oder der Kinder einen Verbleib aus sozialen Gründen nicht erlauben.
Azubis müssen laut Förderungsgesetz einen eigenen Haushalt führen, dabei kommt natürlich auch eine Wohngemeinschaft infrage oder bestehenden Eheverhältnis (mit und ohne Nachwuchs). Es gibt darüber hinaus einen zeitlichen Rahmen für die Inanspruchnahme von BAföG. Der zu fördernde Ausbildungsabschnitt muss zeitlich der Dauer eines Halbjahres der schulischen oder universitären Einrichtung entsprechen.
Noch in anderer Hinsicht gibt es Voraussetzungen. Die Auszubildenden dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um möglicherweise zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses in den Genuss von BAföG-Leistungen zu kommen. Wie immer gibt es aber auch hier bestimmte Sonderregelungen. Dann etwa, wenn für den Besuch der entsprechenden Einrichtung Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen sind, die zu einer Verzögerung geführt haben.
Als zeitlicher Aufschub, der zu einer späteren Inanspruchnahme führen kann, werden auch persönliche Gründe angerechnet. Erziehungszeiten können erwirken, dass Antragsteller auch jenseits der 30 BAföG beziehen können. Dies gilt etwa dann, wenn die Auszubildenden Kinder im Alter von höchstens zehn Jahren haben. Seit diesem Jahr erhalten BAföG-Empfänger zudem einen Zuschlag für Kinder von höchstens zehn Jahren, der sich beim ersten Kind auf 113 Euro beläuft. Ab dem zweiten Kind liegt der Satz jeweils bei 85 Euro zusätzlich.
Als vergleichbares Argument für die verspätete Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG sind gravierende Einschnitte in bisherigen Leben, die den Bedarf nach einer anderen Berufsqualifikation entstehen lassen. BAföG gibt es in solchen Fällen aber nur dann, wenn bisher noch keine früheren Maßnahmen der Berufsausbildung gefördert wurden.
Anspruch auf BAföG besteht grundsätzlich für die Bürger, die nach dem Grundgesetz als Deutsche gelten. Es gibt allerdings auch hier im Zuge der fallenden Grenzen und der Entstehung der EU etliche Sonderbedingungen. Hierzu sei etwa auf das Freizügigkeitsgesetz der EU verwiesen, nachdem Ausländer eine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen. BAföG kann zudem für andere Ausländer erhältlich sein, die, die anderweitig eine so genannte Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt entsprechend dem Aufenthaltsgesetz besitzen.
Nachweispflicht für BAföG-Empfänger
Als die zentrale Grundvoraussetzung für die BAföG-Bewilligung für eine Ausbildung (dies gilt für alle unterschiedlichen genannten Möglichkeiten) ist die Annahme, dass das Ausbildungsziel wirklich erreicht wird. So erklärt sich auch, warum im Falle eines späten Wechsels des ersten geförderten Studiengangs nur unter gewissen zeitlichen Gegebenheiten eine Fortsetzung der Leistungen zu erwarten ist. Will ein Empfänger oder eine Empfängerin das Ausbildungsverhältnis wechseln, sollte diese Entscheidung im Studium spätestens im zweiten Semester fallen.
Spätere Entscheidungen sollten gut begründet werden, um weiterhin Fördermittel zu erhalten und nicht erhaltene Gelder zurückzahlen zu müssen. Argumente für einen verspäteten Fachrichtungswechsel können beispielsweise auftretende Allergien gegen bestimmte Arbeitsmaterialien sein. Je nach Studienrichtung gibt es andere gute Gründe für einen Wechsel des Studiengangs oder des Ausbildungsplatzes.
Grundsätzlich müssen Auszubildende Nachweise über die erzielten Fortschritte innerhalb der Ausbildungsabläufe erbringen, um die dauerhafte Förderung sicherzustellen. Dazu gilt im Studium etwa das Vorlegen erlangter Scheine oder von Praktikumszeugnissen. Als Basis für die Bewertung dieser Fortschritte werden die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zurate gezogen von den zuständigen BAföG-Stellen.
BAföG im Praktikum?
Handelt es sich um ein Praktikum im direkten Zusammenhang mit dem entsprechenden Ausbildungsverhältnis, kann die Ausbildungsförderung fortgesetzt werden. Allerdings ebenfalls nur dann, wenn Auszubildende nicht mehr bei den eigenen Eltern leben.
Wer erhält keine Förderung nach dem Gesetz?
Nicht alle Bürger dürfen sich Hoffnung auf BAföG-Förderung machen. Leistungen wie Unterhalt, Arbeitslosengeld I und II oder werden im Falle einer beruflichen Aus- und Weiterbildung vorrangig betrachtet. Gleiches gilt für etwaige Förderungen über Stipendien und ähnliche Förderungsmaßnahmen für Begabte. Ausgeschlossen vom Zugang zum BAföG-Angebot des Staates sind auch Berufstätige, die im öffentlichen Dienst arbeiten oder in anderer Form öffentlichen Mittel beziehen.
Höhe der BAföG-Leistungen
Da die Ausbildungsförderung als Leistung den Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung decken soll, kann die Höhe der Bezüge variieren. Als Basis für die Berechnungen werden unterschiedliche Faktoren einbezogen. In diese Berechnung fließen neben dem Einkommen und vorhandenem Vermögen der Azubis selbst auch die erzielten Einkommen von Eltern und Ehegatten (falls vorhanden). Dabei werden Einkommen und Vermögen von Ehegatten vorrangig vor dem Einkommen der Eltern kalkuliert.
Die elterlichen Vermögenswerte und Einkommen werden allerdings nur dann zugrunde gelegt, wenn diese Unterhalt leisten können und überhaupt bekannt ist, wo diese verweilen. Des Weiteren entfällt der Elternaspekt ab dem Alter von 30 der Antragsteller. Gleiches gilt beim Besuch eines Kollegs oder einer Abendschule sowie in den Fällen, in denen die zu fördernde Ausbildungsphase mindestens fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag begonnen wird. Waren die BAföG-Bezieher vor dem Ausbildungsabschnitts bereits drei Jahre erwerbstätig (oder haben sie bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung mit einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert), werden die Eltern ebenfalls aus der Kalkulation herausgehalten.
Der Bedarf für Schüler im BAföG-Anspruch gestaltet sich derzeit wie folgt:
Beim Besuch von Einrichtungen wie Berufsfachschulen und Fachschulklassen (ohne vorausgesetzte abgeschlossene Berufsausbildung) erhalten die Schüler 212 Euro pro Monat, wenn die Schüler noch Zuhause leben. Leben die Schüler nicht mehr bei den Eltern, liegt der BAföG-Satz bei 383 Euro. Besucher der verschiedenen Abendschulformate und Fachoberschulklassen (bei vorausgesetzter abgeschlossener Berufsausbildung) gibt’s monatlich 383 Euro (bzw. 459 Euro bei eigener Wohnung). Nebenkosten können einen geringen Mehrbedarf entstehen lassen. Der bloße Auszug in eine andere Wohnung bringt nur dann mehr BAföG, wenn die Wohnung nicht den eigenen Eltern gehört. Zusätzlich zum eigentlichen BAföG kann im Rahmen von Auslandsaufenthalten für Schüler zudem ein Anspruch auf Reisekostenzuschlag für ausbildungsbedingte Reisen innerhalb von Europa entstehen.
Die BAföG-Ansprüche für Studenten sehen folgendermaßen aus:
Beim Besuch von Fachschulklassen, Kollegen oder Abendschulen gibt es monatlich einen BAföG-Basissatz in Höhe von 341 Euro.
Besuchen die Empfänger Akademien, Hochschulen oder die so genannten Höheren Fachschulen liegt der monatliche Satz bei 366 Euro. Hinzu kommen Leistungen für den Unterhalt. Diese liegen bei 48 bzw. 146 Euro pro Monat, je nachdem, ob die Studenten noch bei ihren Eltern oder alleine leben. Auch hier gilt, dass der Umzug in eine andere elterliche Wohnung nicht ausreicht, um sich die höhere Förderung zu sichern. Über die Nebenkosten kann sich der Anspruch um maximal 72 Euro monatlich erhöhen, allerdings gilt dies nur bei Inlands-Förderung.
Dauer der BAföG-Förderung
Der Gesetzgeber sieht im Falle einer BAföG-Bewilligung eine Förderdauer vor, die sich über die gesamte Ausbildungsdauer erstreckt. Bei klassischen Berufsausbildungen sind diese Zeiträume vorgegeben. Im Falle einer Studienförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird das Auslaufen der so genannten Förderungshöchstdauer als Frist der Förderung angesehen. Diese ist gleichbedeutend mit der Regelstudienzeit in den verschiedenen Studiengängen. Etliche Faktoren können die BAföG-Förderdauer aber für die Empfänger positiv beeinflussen. Schwangerschaften, Erkrankungen, Erziehungszeiten oder schlicht das Nichtbestehen von Abschlussprüfungen kann zu einer Verlängerung der Bezugsdauer führen. Grundsätzlich muss es sich bei diesen Ausweitungen um angemessene Verlängerungszeiten handeln.
Zu einer Verlängerung führen kann etwa der Erwerb zusätzlicher Sprachen während des Studiums. Hier führt jede benötigte Sprache zu einer einsemestrigen Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Besondere Regelungen gelten für die neuen Master- und Bachelorstudiengänge, die ohnehin beim BAföG zuletzt für einige Komplikationen sorgten, weil die Position des BA-Abschlusses aus abgeschlossene Berufsausbildung der schlechten Arbeitsmarktchancen der Absolventen wegen umstritten ist.
Studium geschafft – und dann die BAföG-Rückzahlung
Nur Schüler kommen in den Genuss der staatlichen BAföG-Leistungen ohne Gegenleistung. Wer als Student BAföG erhält, bekommt diese Mittel in der Regel nur hälftig als Zuschuss und muss die andere Hälfte als zinsloses Darlehen zurückerstatten. Im Falle verlängerter BAföG-Zahlungen jenseits der Förderungshöchstdauer fallen vielfach sogar Zinsbelastungen an, weil es sich diesbezüglich meist um Bankdarlehen handelt.
Wie hoch die zurückzuzahlenden Summen am Ende ausfallen, wird weitgehend von den Studierenden über ihre erbrachten Leistungen und die Dauer bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung beeinflusst. Je früher der Abschluss erreicht wird, desto großzügiger kommt der Staat den BAföG-Empfängern finanziell beim Darlehen entgegen. Auf 30 Prozent der Restsumme verzichtet der Staat, wenn das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wird und der Empfänger oder die Empfängerin zu den Jahrgangsbesten gehört. Immerhin ein Viertel der Darlehenssumme entfällt, wenn die Regelstudienzeit eingehalten wird. Für den Abschluss an einer Akademie und den Uni-Abschluss mit einem einsemestrigen Verzug über die Förderungshöchstdauer hinaus liegt der Erlasse noch bei 20 Prozent. Für Semester extra liegt der Rabatt bei 15 Prozent.
Wie hoch die Raten der BAföG-Rückzahlung mindestens liegen, richtet sich nach dem späteren Einkommen der Darlehensnehmer und frisch gebackenen Akademiker. Finden die Absolventen im direkten Anschluss an ihre Universitäts-Laufbahn keinen Arbeitsplatz, kann es zu einer Stundung der Darlehens-Rückzahlung kommen. Dies ist auch im Falle geringer Einkommen realisierbar bei der BAföG-Erstattung.
Aber auch hier können die Berufsanfänger auf freiwilliger Basis Einfluss darauf nehmen, wann sie schuldenfrei sind. Denn die vierteljährlich zu entrichtenden Basis-Zahlungen an das Bundesverwaltungsamt können problemlos aufgestockt werden, um eine vorzeitige Rückzahlung des Kredites vorzunehmen. Hierbei locken weitere Reduzierungen der Darlehenssummen. Studierende, die sich erst nach dem Stichtag 1. März 2001 in ihrem geförderten Studiengang immatrikuliert haben, müssen eine maximale Kreditsumme von 10.000 Euro erstatten.
Für die Studierenden in Deutschland (und die Gäste aus dem Ausland ebenso) hat das Berufsausbildungsförderungsgesetz über die Jahre in zahllosen Fällen dafür gesorgt, dass auch diejenigen ein Studium aufnehmen können, die ihrer finanziellen und sozialen Umstände wegen sonst auf eine akademische Ausbildung hätten verzichten müssen. Insbesondere die Nachbesserungen des Jahres 2009 konnten diese Funktion des BAföG-System aus Expertensicht erneut im Hinblick auf die kommenden Generationen der Studenten und Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland untermauern.
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