Wer hat eigentlich einen Anspruch auf Hartz IV und ALG II?
Wie die zuletzt deutlich gestiegene Zahl der Klagen gegen die Beschlüsse der zuständigen Arbeitsagenturen vermuten lässt, ist die Sachlage bezüglich des Hartz IV-Anspruch vielfach weniger klar, als es vom Gesetzgeber eigentlich angestrebt worden war. Als potentielle Empfänger der Leistung ALG II zur Grundsicherung kommen generell aber alle arbeitssuchenden Bürger infrage, bei denen eine Hilfsbedürftigkeit oder eine Erwerbsfähigkeit vorliegt. Um eine Leistung vom Staat zu erhalten, ist dringend erforderlich, dass die Bezieher an sich auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar sind.
Ausländische Mitbürger können dann Anspruch auf Hartz IV haben, wenn sie eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen können. Ausreichend kann auch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung sein, die erkennen lässt, dass eine solche Erlaubnis grundsätzlich erteilt werden kann. Verbraucher, die mit einer hilfsbedürftigen Person zusammenleben, die erwerbstätig ist, haben ihrerseits ebenfalls einen Hartz IV-Anspruch.
Die so genannte Hilfebedürftigkeit setzt dort an, wo der Anspruch auf Erhalt von Hartz IV-Leistungen für Berufstätige – die besagten Aufstocker – entsteht. Längst nicht jeder Verbraucher, der einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann mit dem monatlichen Einkommen tatsächlich den Lebensunterhaltbedarf abdecken. Vor allem innerhalb von Bedarfsgemeinschaften (die noch eingehend thematisiert werden) wie Familien sind die Einkünfte nicht grundsätzlich ausreichend. Ein Anspruch auf ALG II entsteht jedoch nachrangig, zunächst müssen Ansprüche auf Sozialleistungen anderer Art (wie etwa Unterhaltsansprüche) geltend gemacht werden.
Welche Summen für die Abdeckung des Lebensunterhaltsbedarfs zur Verfügung stehen müssen, ist eindeutig der Grundtabelle zu entnehmen. Hier wird auch einmal mehr der Unterschied zum normalen Arbeitslosengeld deutlich. Statt des vormals erzielten Nettoeinkommens bestimmt der Bedarf der Antragsteller die Höhe des Anspruchs. Vergleichbar sind die ALG II-Ansprüche mit den Leistungen der Sozialhilfe, die vor der Schaffung der Hartz IV-Gesetze galten. Im Gegensatz zur einstigen Sozialhilfe allerdings gelten beim ALG II pauschale Leistungsbeträge, Sonderzahlungen sind beim aktuellen Modell nicht mehr vorgesehen.
Ausgeschlossen als Leistungsempfänger sind zunächst einmal rein aus Altersgründen diejenigen Personen, die entweder jünger als 15 oder älter als 65 Jahre sind. Ihnen steht kein Anspruch auf Hartz IV zu, weil sie unter normalen Umständen nicht als Arbeitskraft für den Arbeitsmarkt eingesetzt werden können. Beide Altergruppen erhalten auf andere Weise Unterstützung vom Staat. Ausgeschlossen vom Bezug sind auch Azubis und Schüler ab Klasse 10 sowie Studierende und Bürger, die sich in berufsvorbereitenden Maßnahmen befinden.
Darüber hinaus kann eine Behinderung oder eine Erkrankung dafür sorgen, dass kein Anspruch auf Erhalt des Arbeitslosengelds II besteht, weil auch solche Personen als nicht erwerbsfähig eingestuft werden, sofern sie täglich nicht ein Arbeitspensum von mindestens drei Stunden zu verrichten imstande sind – und zwar auf absehbare Zeit.
Wer als Bürger länger als ein halbes Jahr in stationärer Behandlung war oder ist, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Hartz IV. Kein Anspruch besteht zudem für Bürger aus der Europäischen Union, die als arbeitssuchend in die BRD einreisen. Während zeitweise Abwesenheit aus Deutschland nicht unmittelbar zu einem Verlust des ALG II-Anrechts verwirkt, ist der Erhalt der staatlichen Leistung für die Menschen nicht vorgesehen, deren so genannter „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht im Inland liegt. Sie müssen sich um Unterstützung im jeweiligen Aufenthaltsland kümmern. Als letzte Gruppe ohne Anspruch sind auch Asylbewerber zu nennen.
Anzeige
Newsletter
Ratenkredit-Anbieter.de Newsletter informiert
über: