Organkredit
Grundsätzlich werden so genannte Organkredite an juristische bzw. natürliche Personen, welche sowohl in Gesellschaftsrechtlicher oder aber in Personeller Form mit dem Kreditgeber verbunden sind, vergeben. Kreditgeber sind Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken. Gleichzeitig werden solche Organkredite auch an Organisationen verliehen. Diese Organisationen müssen aber auch durch eine Beteiligung mit dem Kreditgeber verbunden sein. Bei Inanspruchnahme eines Organkredites kann die jeweilige Bank Anteile an einem Unternehmen erhalten. Werden Organkredite zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt, so müssen diese mit einem gewissen Anteil an Eigenkapital hinterlegt werden. Von der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstlungen können in einzelnen Fällen auch Obergrenzen für die Erteilung von Organkrediten festgelegt werden.
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